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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Münzfuß; Münzgewicht; Münzhoheit; Münzhumpen; Munzinger

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Münzfuß – Munzinger

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Münzfälschung'

  • ren.)

  • 5) Kippen und Wippen (s. Kipper und Wipper), Verringerung von Metallgeldstücken durch Beschneiden, Abfeilen u.s.w. (Strafe: Gefängnis und Geldbuße, fakultativ, bis 3000 M.)
  • 6) Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem Gelde, das man als echtes empfangen und dessen Unechtheit man demnächst erkannt hat; ein nicht seltener Fall, der mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis 300 M. bestraft wird und dessen Versuch auch strafbar ist (§§. 146–150).

Polizeiliche Bedeutung haben die Bestimmungen, nach welchen bestraft wird:

  • a. (mit Gefängnis bis zu 2 Jahren) wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von Geld u.s.w. dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat (§. 151);
  • b. wer die zu a. bezeichneten Gegenstände ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde anfertigt oder an einen andern als die Behörde verabfolgt oder abdruckt;
  • c. Wer Drucksachen oder Abbildungen (Warenempfehlungskarten) anfertigt oder verbreitet, welche in Form oder Verzierung den Geldzeichen ähnlich sind, oder wer Formen anfertigt, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können (§. 360, Nr. 4–6. Strafe: Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis 6 Wochen, und, wie überall bei der M., Einziehung);
  • d. wer den Bestimmungen in §. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1885 zuwiderhandelt, nach welchen Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen gleich oder ähnlich ist, nach öffentlicher Bekanntmachung der Merkmale des Papiers ohne Erlaubnis der Behörde nicht angefertigt, eingeführt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden darf (Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; bei Fahrlässigkeit geringer, und Einziehung, Konfiskation, s. d.).

Das ältere Recht hat die M. wenig ausgebildet; das Österr. Strafgesetz (§§. 38, 118–121, 325, 328, 329) hat im wesentlichen gleiche Bestimmungen wie das Deutsche.

Münzfuß, die gesetzliche Bestimmung über den durch Gewicht und Feinheit den Münzen zu gebenden Wert, insbesondere die Angabe, wieviel Münzeinheiten aus der Gewichtseinheit Feingold oder Feinsilber geprägt werden sollen. Als Münzgewichtseinheit war in Deutschland bis 1857 die (Kölnische) Mark von 16 Lot (= 233,855 g) üblich, und man bezeichnete den M. durch die Anzahl der Thaler oder Gulden, die aus der Mark Feinsilber geprägt wurden (14-Thalerfuß, 20-Guldenfuß u.s.w.). 1857 nahm man in Deutschland und in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie das Pfund von 500 g als Münzgewichtseinheit an. In England gilt als solche das Troypfund von 12 Unzen (= 373,242 g), in Frankreich das Kilogramm. Die wichtigsten ältern Arten des deutschen M. sind:

  • 1) Der 9-Reichsthalerfuß, zuletzt 1566 auf dem Reichstage zu Augsburg genehmigt.
  • 2) Der zinnaische (zinnische) M. (von Sachsen und Brandenburg in der Stadt Zinna 1667 verabredet), nach welchem die Mark fein Silber zu 10½ Rthlrn. ausgeprägt werden sollte.
  • 3) Der Leipziger M. von 1690, der die Mark fein Silber zu 12 Rthlrn. ausbrachte. Zwar wurde 1738 dieser M. zum Reichsfuß erhoben, doch erlangte derselbe keine allgemeine Geltung.
  • 4) Der preußische oder der nach dem damaligen Generalmünzdirektor Philipp Graumann so genannte Graumannsche M. von 1750 (durch Edikt vom 29. März 1764 fester gestaltet), nach welchem die Mark fein Silber zu 14 Thlrn. ↔ ausgeprägt wurde.
  • 5) Der Konventions- oder 20-Guldenfuß, der die Ausprägung der Mark fein Silber zu 13⅓ Rthlrn. oder 20 Fl. bestimmte und von Österreich 1748, von Bayern, Sachsen u.s.w. seit 1753 eingeführt wurde.
  • 6) Der 24-Guldenfuß, nach welchem die Mark fein Silber zu 16 Rthlrn. gewürdigt wurde. Ihm traten 1765 und 1766 sämtliche süddeutsche Staaten bei, namentlich Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Coburg und Sachsen-Meiningen. Man prägte aber (mit wenigen Ausnahmen) keine Courantmünzen nach demselben, sondern münzte diejenigen des 20-Guldenfußes weiter, die aber eine um ein Fünftel höhere Geltung als ihr Nennwert erhielten, z.B. das 20-Kreuzerstück des 20-Guldenfußes 24 Kr. im 24-Guldenfuß, der Speciesthaler (zu 2 Fl. im 20-Guldenfuß) 2 Fl. 24 Kr. im 24-Guldenfuß. Der Graumannsche M. wurde in Preußen beibehalten und durch ein Gesetz vom 30. Sept. 1821 weiter ausgebildet; der Konventionsfuß bestand bis 1857 in Österreich. Der 24-Guldenfuß wurde später durch die Verträge in den Zollvereinsstaaten
  • 7) in den 24½-Guldenfuß oder die süddeutsche Währung verwandelt.

Durch den Wiener Münzvertrag vom 24. Jan. 1857 traten an die Stelle des M. 3,4 und 6 die folgenden:

  • 8) für Norddeutschland der 30-Thalerfuß (30 Thlr. aus 1 Pfd. fein Silber);
  • 9) für Österreich der 45-Guldenfuß (45 Fl. aus 1 Pfd. fein Silber);
  • 10) für Süddeutschland der 52½-Guldenfuß (52½ Fl. aus 1 Pfd. fein Silber), wodurch das Münzwesen Deutschlands nur höchst unbedeutend geändert wurde. (S. Gulden.)
  • 11) Der lübische M., nach welchem die Mark fein Silber zu 34 Courantmark oder 11⅓ Thlrn., seit 1856 aber zu 35 Courantmark ausgeprägt wurde; er galt in Lübeck und im Kleinverkehr in Hamburg;
  • 12) der schleswig-holsteinische M., nach welchem die Mark fein Silber zu 34 11/16 M. ausgebracht wurde.
  • 13) Der Hamburger Bankfuß, in welchem früher die Mark fein Silber zu 27¾ Bankmark, seit 1. Juli 1868 das deutsche Pfund feines Silber zu 59⅓ Bankmark gerechnet wurde; man bediente sich seiner im Großhandel in Hamburg und Altona (s. Banco).

In Deutschland besteht jetzt nur ein einziger, und zwar Goldwährungsfuß, der nach der frühern Ausdrucksweise als ein 1395-Markfuß zu bezeichnen ist, da aus einem Pfund Feingold 1395 M. geprägt werden. Der unter 9 aufgeführte 45-Guldenfuß in Österreich-Ungarn wird durch die Valutaregulierung seit Ende 1892 durch einen Goldmünzfuß ersetzt, nach welchem 3280 Kronen auf 1 kg feines Gold gehen. (S. Krone.)

Münzgewicht, das Gesamt- (Rauh- oder Brutto-) Gewicht einer Münze zum Unterschied des Gehalts an feinem Silber oder Gold (dem Fein- oder Nettogewicht), dann auch die Gewichtsart, mit der man in den Münzstätten die Münzsorten abwägt.

Münzhoheit, s. Münzregal.

Münzhumpen, Münzbecher, Münzpokale, silberne Trinkgefäße in Form von Humpen (s. d.), in deren Seitenwand und Deckel echte Münzen so eingelassen sind, daß der Avers nach außen, der Revers nach innen gekehrt ist. Da als solche Münzen meist Thaler gewählt sind, nennt man die M. auch Thalerhumpen. Die M. wurden zuerst im Anfang des 16. Jahrh. angefertigt und werden noch jetzt zu Ehrengeschenken verwendet.

Munzinger, Werner, Afrikareisender, geb. 21. April 1832 zu Olten in der Schweiz, studierte

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 88.