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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Armeekrankheiten - Armengesetzgebung

den Divisionen zugeteilt (Divisionsartillerie, in der Stärke von etwa je 6 Batterien), im andern Teil steht sie als Korps- (auch wohl Reserve-) Artillerie zur ausschließlichen Verfügung des Korpscommandeurs (meist 8-9 Batterien, davon einige reitende). Der kommandierende General hat in der Korps-Artillerie ein Mittel, in das Gefecht seiner Divisionen an dem von ihm selbst gewollten Punkte wirkungsvoll einzugreifen. Der Korpsbrückentrain giebt das Mittel, auch breitere Flüsse zu überbrücken, wenn die Divisionsbrückentrains nicht ausreichen.

Ein mobiles A., in gewöhnlicher Formation auf einer Straße marschierend, hat eine Länge von fast 30 km, mit allen Trains und Kolonnen von fast 50 km. Zu dem Generalkommando eines A. gehören außer dem kommandierenden General (im Deutschen Reich ein General der Infanterie oder Kavallerie, seltener ein Generallieutenant) der Generalstab und die Adjutantur. Jedes A. hat ferner einen Generalarzt, die Intendantur, das Auditoriat, die Feldgeistlichkeit, ein Feldpost- und ein Proviantamt. Eine Telegraphenabteilung sorgt für die telegr. Verbindung. Militärisch organisierte (Wagen-)Kolonnen führen den Vorrat an Munition, Proviant und Fourage dem A. nach. Eine Feldbäckereikolonne stellt den Brotbedarf her, ein Pferdedepot sichert den Ersatz an Pferden. Die Sorge für die Kranken und Verwundeten ist den Sanitätsdetachements der Divisionen und den Feldlazaretten übertragen.

Ein deutsches A. besteht in mobilem Zustande im allgemeinen aus: a. 2 Infanteriedivisionen zu je 2 Infanteriebrigaden zu 2-3 Regimentern à 3 Bataillonen, event. 1 Jägerbataillon, 1 Kavallerieregiment zu 4 Eskadrons, 1 Feldartillerieregiment zu 2 Abteilungen à 3 Batterien, 1-2 Feldpioniercompagnien mit Divisionsbrückentrain, i Sanitätsdetachement; b. 1 Regiment Korpsartillerie zu 3 Abteilungen à 3 Batterien (davon 1 reitende Abteilung); c. dem Korpsbrückentrain und den vorher erwähnten Feldadministrationen (auch Branchen genannt), Feldlazaretten, Trains und Kolonnen; zusammen rund 45 000 Mann, 12 000 Pferde. In Österreich und Italien beträgt die Stärke eines mobilen A. 28 000 Mann, in Frankreich dagegen 50 000 Mann, in Rußland bei 2 Divisionen 36 000, bei 3 Divisionen 52 000 Mann.

Armeekrankheiten, s. Heereskrankheiten.

Armeesanitätswesen, s. Sanitätswesen.

Armeesattel, der im J. 1889 bei der deutschen Kavallerie und Artillerie eingeführte Sattel (s. d.) soll die Vorzüge des ungar. Bocksattels und des engl. Pritschensattels in sich vereinigen. Als Grundlage hat er zwei nach Art der engl. Pritsche geschweifte und ausgeschnittene Trachten, auf denen ein Polster aufgeschnallt wird. Die nach Art der Bäume des engl. Sattels geformten Zwiesel sind durch einen nach hinten breit verlaufenden Sitzriemen verbunden, auf dem ein nach Art der engl. Pritsche geformtes Sitzleder aufgeschnallt ist. Die Anbringung des Gepäcks ähnelt der beim Bocksattel. Schweißblätter und Bügelschnallvorrichtung sind wie beim engl. Sattel.

Armeetelegraphenabteilung, s. Telegraphentruppen.

Armeeverordnung, s. Armeebefehl.

Armegeckenkrieg, s. Armagnaken.

Ärmelpatte, der Teil des brandenb. Aufschlags (s. d.) am Waffenrockärmel, welcher in Form eines Rechtecks senkrecht über den Rand des Besatzes hinaufragt und drei Metallknöpfe trägt.

Armenarzt. Der Staat oder die Gemeinde haben nur dort für die Heilung eines Kranken zu sorgen, wo die Kraft oder die Mittel desselben nicht ausreichen. Diese Aufgabe folgt aus dem Interesse, der zunehmenden Erwerbsunfähigkeit zu wehren, deren Eintritt die Gemeindemittel dauernd belasten würde. Die Grundsätze, nach welchen hierbei Staat und Gemeinde verfahren, gehören in das Armen- und Hilfswesen und wechseln in den verschiedenen Staaten je nach den herrschenden Anschauungen über die Principien der Verwaltung. Während es in Frankreich überhaupt keine vom Staate oder von der Gemeinde besoldeten A. giebt, vielmehr die Armenkrankenpflege ausschließlich in Hospitälern stattfindet, und während in England die Armengesetzgebung erst neuerdings nach dieser Richtung hin Sorge zu tragen sucht, findet man in allen größern Städten Deutschlands Armen- oder Distriktsärzte mit der Verpflichtung, jeden, der ihnen von den Kommunalbehörden oder von der Armenkommission zugewiesen wird, auf Kosten der Gemeinde zu behandeln. In ländlichen Distrikten treten meist mehrere kleinere Gemeinden zur Bestellung eines A. zusammen. In größern Städten giebt es armenärztliche Polikliniken, ärztliche Hilfsstationen u. dgl., die in Universitätsstädten auch als Unterrichtsanstalten benutzt werden. - Vgl. Roth, Armenfürsorge und Armenkrankenpflege mit besonderer Berücksichtigung der heutigen Stellung des A. (Berl. 1893).

Armenbibel, s. Biblia pauperum.

Armengesetzgebung ist ein Werk der neuern, auf die Reformation folgenden Zeit, hervorgegangen aus den Zuständen, die zumal in prot. Ländern durch Einziehung der Kirchengüter geschaffen wurden. Vorbereitet war die staatliche A. auch durch die gegen den Schluß des Mittelalters eintretende Lockerung in den feudalen Verbänden der Hörigkeit und ländlichen Gebundenheit, der Zünfte und Genossenschaften (Gilden), die während des Mittelalters für ihre Angehörigen in Notfällen unterstützend eingetreten waren. Aus diesen Gründen erklärt es sich, weswegen in demjenigen prot. Lande, wo sich die neuere Volkswirtschaft zuerst in großartigster Weise entfaltete, d. h. in England, auch zuerst der Staat in einschneidender Weise die Aufgaben der A. in Angriff zu nehmen veranlaßt war. Ihren Ausgangspunkt hatte die staatliche A. in der Erkenntnis, daß Landstreicherei und Bettelei mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar seien, oft genug eine Quelle der Eigentumsverbrechen würden, und, daß mit strafrechtlichen Verboten und polizeilichen Zwangsmaßregeln der Bettelei auf die Dauer nicht entgegengewirkt werden könne. (S. Armenrecht.)

Der Entwicklungsgang, den die A. in England genommen hat, ist ein höchst lehrreicher und in vielen Stücken für den neuern Industriestaat vorbildlicher. Die Aufgabe, die bisher zu lösen war, bestand darin: einerseits im öffentlichen Interesse zu sorgen, daß zur Verhinderung gesellschaftlicher Störungen verarmten Personen das zum Lebensunterhalt Notwendigste dargereicht werde, andererseits aber auch zu verhindern, daß durch Versorgung aus öffentlichen Mitteln der wirtschaftliche Erwerbstrieb in den untersten Schichten des Volks eine Abminderung erleide. Mit Rücksicht auf diese Gefahr, daß durch Armenversorgung Leichtsinn, Trägheit und Unwirtschaftlichkeit befördert werden könnte, hat man von jeher Bedenken getragen, den Satz anzuerkennen, daß dem Armen ein Versorgungsrecht gegen-^[folgende Seite]