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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeindeschulden - Gemeindesteuern
Das G. in den deutschen Gesetzgebungen ist
nach seinem Inhalt in drei Gruppen zu gliedern:
Einwohnergemeinde, B ü r g e r g e m e i n d e,
(^) rundbesitzerge m e i n d e. Nack ersterm Svstem
baden regelmäßig alle Einwohner der (Gemeinde das
G.; dieses System gilt nach Maßgabe der näbern
gesetzlichen Vorschriften in den Städten der sieben
östl. Provinzen Preußens und Badens sowie in den
Städten und Landgemeinden von Westfalen und
der Nheinprovinz, in den Städten und flecken
Schleswig-Holsteins, ferner in Hannover, Sachsen,
Hessen, Elsaß-Lothringen überhaupt. Das svstem
der Bürgergemeinde beherrscht die Gesetzgebung in
Bayern, Württemberg, Kurhessen sowie für die Land-
gemeinden in Baden und Nassau' ein gemischtes
System mit überwiegen des Grundbesitzes bestebt
iu den Landgemeinden der sieben alten Provinzen
von Preußen und in Sckleswig-Holstein. Nach der
preuß. Landgemeindeordnung für die sieben
östl. Provinzen der Monarchie vom 5). Juli 1891,
gültig seit 1. April 1892, in der Provinz Sckleswig-
Holstein seit I.April 1893,sind Gemeindcangehörige
die, welche innerhalb des Gemeindcbezirts den
Wohnsitz haben, mit Ausnahme der Militärper-
sonen des aktiven Dienststandes, welcke nickt an-
gesessen sind. Das zu den Wahlen und zur Uber-
nahme von unbesoldeten Gemeindeämtern legitimie-
rende G. steht jedem selbständigen Gemeindeange-
horigen zu,welcherAngehöriger des Deutschen Reichs
ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, seit einem
Jahre im Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, keine
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln em-
pfängt, die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben
gezahlt hat, und entweder ein Wohnhaus in dem
Bezirke besitzt oder von seinem gesamten innerhalb
des Gemeindebezirks belegenen Jahresbeitrag von
mindestens 3 M. an Grund- und Gebäudesteuer ent-
richtet oder zur Staatseinlommenfteuer veranlagt
ist oder zu den Gcmcindc-abgaben nach einem Jahres-
einkommen von mebr als W0 M. herangezogen
wird t§. 41). Außerdem sind aber stimmberechtigt
die, welche, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz
zu haben, in demselben seit einem Jahre ein Grund-
stück besitzen, welckes wenigstens den Umfang einer
die Haltung von Zugvieh zur Bewirtschaftung er-
fordernden Ackernahrnng hat oder auf welchem sich
ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerb-
liche Anlage befindet, die dem Werte einer folcken
Ackernahrung mindestens gleichkommt, wenn die
allgemeinen Gründe, welche auch dem Gemeinde-
angehörigen zur Seite stehen müssen lteine Armen-
unterstützung u. s. w.), vorliegen (H. 45). Nach dieser
Bestimmung sind auch jurist. Personen und Gesell-
schaften stimmberechtigt. Die Grundbesitzer können,
wenn sie minderjährig, Frauen, jurist. Personen
oder Gesellschaften sind, durch Vertreter stimmen.
Regelmäsüg hat jeder Stimmberechtigte nur eine
Stimme, doch beh^dve neue Landgemeindeordnung
dem Grundbesitz zwei Drittel sämtlicher stimmen
vor, gestattet auch gemäß bestimmten steuerrecht-
lichen Voraussetzungen die Führung mehrerer Stim-
men (bis zu 5>) durch einen Berechtigten. Früher
waren sämtliche Gemeindeberecktigte zur Teilnahme
an den Veratungen und Bescklüssm über Gemeinde-
angelegenheiten befugt' auf Antrag der Gemeinde
konnte aber an Stelle der Gemeindeversammlung
eine durch gewählte Gemeindeverordnete gebildete
Gemeindevertretung (s. Gemeinderat" gebildet wer-
den. Dces cM gegenwärtig als die Regel. - Vgl.
Iollv, Gemeindemitgliedschaft (in Stengels "Wör-
terbuch des deutschen Verwaltungsrechts", 2 Bde.,
Freib. i. Br. 1890).
Gemeindefchulden, die von einer Gemeinde
kontrahierten Schulden. (S. Kommnnalanleihen.)
Gemeindeschule, s. Kommunalschule.
Gemeindesteuern. Die Gemeinde besitzt eine
ibr vom Staate übertragene Zwangsgewalt, ver-
möge welcker sie zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse
das Vermögen ihrer Mitglieder mittels Besteuerung
in Anspruch nehmen kann. Da die Gemeinde so-
wohl als ilrgan des Staates wie als Trägerin selb-
ständiger Kulturzwecke über den Rahmen einer
bloßen privatwirtschastlichen Interessengenossen-
schaft hinausgeht, fo kann hinsichtlich der G. ähnlich
wie für die vom Staate erhobenen Steuern das
Princip der Leistungsfähigkeit der einzelnen Pflich-
tigen als Norm für die Bemessung ihrer Belastung
aufgestellt werden. Jedoch ist andererseits nicht zu
verkennen, daß auch das Princip der Leistung und
Gegenleistung im Gemeindehaushalt eine bercch-
> tigte Bedeutung besitzt, da manche auf Kosten der
! Gemeinde geschaffenen Anstalten und Einrichtungen
unzweifelhaft einzelnen Interessentengruppen zu he-
sonderm Vorteil gereichen. Teilweise kann solchen
Thatsacken dadurch Rechnung getragen werden, daß
! diese Interessenten zu besondern Beiträgen heran-
! gezogen werden; aber es scheint auch gerechtfertigt,
daß bei der Aufstellung des Systems der G. auf die
i Verfchiedenheit derInterefsen der SteuerzahlerRück-
! sicht genommen werde. In erster Linie kommen viele
Gemeindeeinrichtungen unzweifelhaft den Grund-
und Haushesitzern zu statten; auch die Ladenbesitzcr
und überhaupt die Gewerbtreibenden stehen in dieser
^ Hinsicht günstiger als die Rentner, die Beamten und
! die besitzlose Masse der Arbeiter. Es führt dies zu
dem Scklusse, daß Real- oder Ertragssteuern sich als
G. besscr eignen als eine Personal- oder Einkommen-
steuer. Dock darf man deswegen die mit den Er-
tragssteuern verbundenen Misistände, namentlich die
Außerachtlassung der Schulden, ebensowenig wie
die Bedeutung des Gemeindelebens für die Gesamt-
heit der Bewohner vergessen, und eine direkte Be-
steuerung des Einkommens aller Gemeindebürger
neben Ertragssteuern von Grundstücken, Gebäuden
z und Gewerben erscheint daher keineswegs unberech-
> tigt. Auch Aufwandsteuern, wie die Mietsteuer,
! Wagensteuer, Hundesteuer u. s. w. können als G.
in Betracht kommen. Es erhebt sich dann weiter
die Frage, ob die direkten G. selbständig und in
besonderer Veranlagung, oder als Zuschläge zu den
bestcbenden direkten Staatssteuern erhoben werden
sollen. Theoretisch ist jedenfalls die Selbständigkeit
der G. zu empfehlen, da diese die genauere Berück-
sichtigung der lokalen Verhältnisse gestattet. So
. könnte z. B. in verschiedenen Städten eine verschie-
dene Progression der Einkommensteuer empfehlens-
wert scheinen. Eine vollständige Freiheit der Ge-
meinde in der Wahl der Besteuerung könnte jedoch
wieder Mißhräucke erzeugen, und es scheint daber
am rätlicksten, daß der ^taat den Gemeinden nur
gewisse Arten von Steuern gleichsam zur Auswahl
stellt, und sür die Belastung der Pflichtigen durch
diese wie auch durch Zuschläge zu den Staatssteuern
! angemessene obere Grenzen zieht.
Für die Verwendung der indirekten Steuern im
> Gemeindebausbalt lassen sich manche beachtens-
werte Gründe anführen. Sie treffen auch solche
Personen, die in der Gemeinde nm vorübergehend