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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Eheliche Abstammungbis Eheliches Güterrecht |
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743
Eheliche Abstammung - Eheliches Güterrecht
nach §. 37 die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern während der Dauer der Vormundschaft unzulässig. Elterliche Genehmigung ist erforderlich bei Söhnen bis zum
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Gutachbis Güterrecht der Ehegatten |
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" (Königsb. 1866); "Die Entstehungsgeschichte der Carolina" (Würzb. 1876).
Gütereinziehung, s. Konfiskation.
Gütererzeugung (Güterproduktion), s. Produktion.
Gütergemeinschaft, eheliche, s. Güterrecht der Ehegatten; G. im sozialistischen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
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Rechtssatzungen, welche an dem Orte des erst-ehelichen Domizils, d. h. da gelten, wo der Ehemann mit der Frau nach Abschluß der Ehe zuerst seinen Wohnsitz nahm. Doch kann das eheliche Güterrecht durch Eheverträge, welche meist vor Gericht
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
Ehe (Auflösung) |
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Abhilfe ein dringenderes als auf demjenigen des ehelichen Güterrechts. Das in Vorbereitung befindliche allgemeine deutsche bürgerliche Gesetzbuch wird auch hier die so nötige Rechtseinheit bringen (s. Güterrecht der Ehegatten). Im übrigen schulden sich
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
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in dem ehelichen Güterrecht geltend. "Eheleute haben", sagt der Sachsenspiegel, "kein gezweites Gut zu ihrem Leben." Das gesamte Vermögen dient dem ehelichen Leben und ist in der Hand des Mannes vereinigt. Der Ehemann ist in der Regel befugt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Verviersbis Verwaltungsgemeinschaft |
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oder Gütereinheit, das Eheliche Güterrecht (s. d.), nach welchem zwar rechtlich das Eigentum beider Ehegatten an ihrem Vermögen während der Ehe getrennt bleibt, aber thatsächlich eine Vereinigung in der Hand des Ehemanns stattfindet. Der Ehemann hat
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Güterabtretungbis Gütergemeinschaft |
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für das Vorströmen von Gütern in den
Vereich der kämpfenden Truppen bildet.
Gütereinheit, nach Gerber dasjenige System
des Ehelichen Güterrechts (s. d.), nach welchem
während der Ehe zwar die Vermögensmassen beider
Eheleute rechtlich als getrennte
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0982,
Juden |
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andern Rechten für J. nicht Anwendung. In Bayern ist jedoch nach dem Gesetz vom 29. Juni 1851, Art. 1 in Ansehung des ehelichen Güterrechts das für Christen geltende bürgerliche Recht anzuwenden. Nicht unbestritten ist die Beseitigung der Abweichungen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Mobilgardebis Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits |
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, oder wenn der Ehemann verschollen ist, verpflichten. Der Deutsche Entwurf regelt die M. unter dem Namen Fahrnisgemeinschaft als eine Art vertragsmäßigen ehelichen Güterrechts (§§. 1532 fg.) und zwar, da die M., wenn kein Ehegatte unbewegliches Vermögen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0586,
von Guter Glaubebis Güterumlauf |
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. Produktion.
Güterrecht, eheliches, s. Eheliches Güterrecht.
Güterschciizuug, s. Ertragsanschlag.
Güterfchlächterei oder Hofmetzgerei, volks-
tümlicher Ausdruck zur Bezeichnung des gewerbs-
mäßigen Ankaufens von Landgütern zu dem Zweck
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
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, wenn durch Vertrag nicht etwas anderes bestimmt war, der Vater oder väterliche Ascendent, von welchem die Dos herrührte, oder die Ehefrau oder deren Erben, wenn die Dos an sie fiel.
Dotālsystem, dasjenige System des ehelichen Güterrechts, welches
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Trenck (Friedr., Freiherr von der)bis Trennung der Güter |
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", Lfg. 33, Stuttg. 1886).
Trénisse (frz.), s. Kontertanz.
Trennung der Güter, im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts der Name der sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen ehelichen Güterrechts, nach welchem das Eigentum der Güter zwischen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
Erbschaftssteuer (Neuregelung in Preußen) |
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des letzten gelangten. Damals wurde die Aufhebung der E. für Ehegatten für wünschenswert erachtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Teilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
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tiefer Fährtenabdruck von flüchtigem oder erschrecktem Wilde.
Einhandsgut oder Sondergut, im ehelichen Güterrecht das Vermögen eines Ehegatten, welches der alleinigen Verfügung eines der Ehegatten unterworfen ist. Vorkommen kann Sondergut bei allen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
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Privatrechts noch kein einheitliches deutsches Recht besitzen. Zudem tritt ebendieselbe Frage an den Richter heran, wenn innerhalb eines Staats wiederum verschiedene Rechtsnormen gelten, wie dies z. B. in Ansehung des ehelichen Güterrechts in den einzelnen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
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. Das Familienrecht umfaßt die Rechtssätze über die Ehe, ihre Eingehung und Auflösung, die ehelichen Pflichten und Rechte, die Rechtsverhältnisse der Eltern und Kinder, die väterliche Gewalt, die besondere Gestaltung des ehelichen Güterrechts und die Rechte
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0387,
von Huber (Eugen)bis Huber (Therese) |
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. Vorher hatte er veröffentlicht: "Die fchweiz.
Erbrechte in ihrer Entwicklung feit der Ablöfung des
alten Bundes vom Deutschen Reiche" (Zür. 1872),
"Studien über das eheliche Güterrecht der Schweiz"
(Bern 1874), "Das kölnische Recht in den zährin
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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Grundsatz der ehelichen Gütergemeinschaft zusammenhängt (s. Güterrecht der Ehegatten). Dagegen kommt die dem ältern deutschen Recht eigentümliche Teilung des Mobiliarnachlasses in die Gerade, d. h. diejenigen Sachen, mit denen die Frau "umgeht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
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Wirkungen der Ehe, insbesondere in Ansehung ihrer Vermögensverhältnisse, welchem Güterrecht sie sich unterwerfen, und ähnliches. Nicht selten werden auch andere Wirkungen der Ehe durch Vertrag im voraus bestimmt, so insbesondere über die Erziehung
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Güterrechtsregisterbis Gymnasialreform |
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Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich <§§. 1558 fg.) von
dem Amtsgericht zu führendes öffentliches Register,
in welches gewisse, das eheliche Güterrecht, also die
vcrmögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten
untereinander berührende
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
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kann auch nach deutschem Recht über Stamm-, Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das Vermögen, welches nach dem ehelichen Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in beschränkter Weise letztwillig
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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die deutschrechtlichen Bestimmungen über das eheliche Güterrecht mit dem Fundamentalsatz der Gütervereinigung, während dem ehelichen Gütersystem des römischen Rechts gerade umgekehrt das dem Wesen der Ehe viel weniger entsprechende Prinzip der völligen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Dotalenbis Dottores |
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.
Dotalklage, s. Mitgift.
Dotalsystem, das dem röm. Recht eigentümliche eheliche Güterrechtssystem, wonach das Vermögen der beiden Ehegatten völlig getrennt bleibt und nur dem Ehemann seitens der Ehefrau ein Beitrag zur Bestreitung der ehelichen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Jürükbis Jutegewebe |
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502
Jürük - Jutegewebe
liche Wahrschemlichkeitsgrund des Todes eingetreten ist. Mit der Vermutung des Todes ist die Vermutung zu verknüpfen, daß der Tote bis dahin gelebt habe.
In Ansehung des ehelichen Güterrechts sprach sich die Abteilung
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Eheberedungbis Ehebruch |
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für die vermögensrechtlichen Wirkungen der E. vollständige Freiheit gelassen ist. (S. auch Civilehe, Gemischte Ehe, Ehefrau, Ehegatten, Eheliches Güterrecht, Ehescheidung, Ehevertrag.)
Vgl. Schulte, Handbuch des kath. Eherechts (Gieß. 1855); Stölzel
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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in ihrer Rechtsfähigkeit beschränkt, sodaß sie ohne Zustimmung des Ehemanns weder Schulden kontrahieren noch von dem Vermögen, an welchem der Ehemann kraft des ehelichen Güterrechts Rechte hat, etwas unter Lebenden veräußern kann. Ihre desfallsigen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
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ihr Eigentümer
durch eigene Thätigkeit und Sparsamkeit erworben
hat. Im ehelichen Güterrecht ist der Ausdruck gleich-
bedeutend mit Errungenschaft (s. d.).
Errungenschaft oder Erkoberung, in der
Rechtssprache dasjenige, was der Ehemann
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0756,
Gemeinschaft der Heiligen |
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. Adjudikation.) Über
die G. des ehelichen Güterrechts s. Eheliches Güter-
recht, Gütergemeinschaft und Errungenschaftsge-
meinschaft.
Gemeinschaft der Heiligen (lat. commnnio
LÄnctornin) wird im dritten Artikel des Aposto-
lischen Symbolums (s
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
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civil. Viele Rechte geben dem Ehegatten einen unentziehbaren Anspruch als Ausfluß des bestandenen ehelichen Güterrechts.
Die Größe des Bruchteils, welcher für die Berechnung des P. maßgebend ist, wird in den verschiedenen Rechten verschieden
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abschätzungbis Abschoß |
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, wenn diese ohne Deszendenz
sterben.
Vgl. Neubauer , Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht (Berl. 1879).
Abschied , die Entlassung aus dem Dienst oder Amt
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Czoernigbis D |
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: "Das römische Dotalrecht" (Gießen 1870); "Zur Lehre von der Resolutivbedingung" (Prag 1871); "Grundriß der Institutionen" (das. 1879); "Zur Geschichte des ehelichen Güterrechts im böhmisch-mährischen Landrecht" (Leipz. 1883). Dem böhmischen Landtag gehört C
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Eingießungbis Einhorn |
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); Übersetzung von O. Abel (2. Aufl., Berl. 1880).
Einhardsgut (Einhandsgut, Sondergut), da, wo das System der ehelichen Gütergemeinschaft gilt, dasjenige Vermögen der Ehegatten, welches nicht in die gesamte Masse fällt, sondern dem betreffenden
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Langognebis Languard, Piz |
Öffnen |
Stuart durch Murray erlitten.
Längster Tag, s. Kürzester Tag.
Längst Leib, längst Gut, deutsches Rechtssprichwort, welches besagen will, daß nach dem System der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte bis zu seinem Tod
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Mitchellbis Mithra |
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mit in die Ehe bringt (Eingebrachtes, Illaten, Illatenvermögen); im engern Sinn derjenige Vermögenskomplex, welcher dem Ehemann seitens der Ehefrau bei Eingehung der Ehe zur Mitbestreitung der ehelichen Lasten zugebracht wird, und woran dem Ehemann nach
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Samtgutbis Samydaceen |
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, im deutschen Recht nach dem System der ehelichen Gütergemeinschaft (s. Güterrecht der Ehegatten) das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, im Gegensatz zu dem Sondergut oder vorbehaltenen Gut der Ehefrau.
Samtlehen, das mehreren Personen infolge
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Verfahrenbis Verga |
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ehelichen Gütergemeinschaft (s. Güterrecht der Ehegatten) vorkommendes Recht, wonach das Vermögen beider Ehegatten Eine Vermögensmasse bildet, welche nach dem Tode des einen Ehegatten zwar dem andern zufällt, aber den Kindern »verfangen« ist, d. h
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0554,
von Manahikibis Mangischlak |
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: -Das Urheberrecht an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst« (Erlang. 1867); »Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts«' (Tübing. 1871-76, 2 Bde.); ^> Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze« (das. 1878; 3
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0694,
von Ottebis Oudemans |
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Sanktionierung des Rechtes der Hindu und Mohammedaner, in allen in das Gebiet des Erbrechts und ehelichen Güterrechts sowie ihrer besondern Kastengebräuche einschlagenden Fällen nur nach ihrem eignen Rechte gerichtet zu werden. Auch berief
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Schorlemer-Alstbis Schulgesundheitspflege |
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nennen: »Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland« (Stettin 1863-71, 2 Bde. in 4 Abtlgn.) und vor allem sein hervorragendes »Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte« (Leipz. 1889). Mit Lorsch gab er »Urkunden zur Geschichte des deutschen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Bauerbachbis Bauernemancipation |
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für das Erbrecht (s. Anerbe) und in geringem Maße auch für das eheliche Güterrecht mit Rücksicht auf die Gestaltung der Rechte des aufheiratenden Ehegatten. (S. auch Interimswirtschaft.) Die frühern gesetzlichen Beschränkungen, Verbot der Vereinigung mehrerer
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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Thoren, in Hessen-Darmstadt, Oldenburg, Sachsen-Weimar bestehen je zwei Rechtsgebiete; alles dies bei einer noch sehr viel größern Mannigfaltigkeit der Gestaltungen z. B. für das eheliche Güterrecht. Deutsche leben auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Czirknitzer Seebis Czyhlarz |
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erhoben. Seine Schriften, durch die er sich als Kenner des röm. Rechts erwies, sind: "Das röm. Dotalrecht" (Gieß. 1870), "Zur Lehre von der Resolutivbedingung" (Prag 1871), "Grundriß der Institutionen" (ebd. 1878), "Zur Geschichte des ehelichen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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mit dem ehelichen Güterrecht der Römer gebrochen und verschiedene, der deutschen und modernen Auffassung der Ehe entsprechendere Güterrechtssysteme geschaffen. Damit hängt eine Neugestaltung des Erbrechts der Ehegatten zusammen. Wir haben den röm
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
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einen Teils durch den andern weg. Die Durchführung richtet sich nach dem für die Ehegatten maßgebenden System des ehelichen Güterrechts. Daneben treten nach manchen Gesetzgebungen gewisse vermögensrechtliche Nachteile gegen den schuldigen, Vorteile
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Einfuhrzollbis Eingesandt |
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, welche die Ehefrau bei Eingehung
' in die Ehe eingebracht hat. Dem Ehemann steden
an denselben das Verwaltungs- und Nutzungsrecht,
wenn nicht noch weitergehende Rechte zu. Da sich
aber nach dem System derVerwaltungsgemeinsch^jt
(s. Eheliches
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Hasret-i-a’lâ’bis Hasselfelde |
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. H. schrieb: "Beitrag zur Revision
der bisherigen Theorie von der ehelichen Güter-
gemeinschaft" (Kiel 1808), "Die Culpa des röm.
Rechts" (2. Aufl., Bonn 1838), "Das Güterrecht der
Ehegatten nach röm. Recht", Bd. 1 (Berl. 1824).
Hasse, Karl
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Hatzfeldt (Paul, Graf von)bis Haubenente |
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her-
ausnimmt, die Hälfte gewisser beweglicher Sachen.
- Vgl. Neubauer, Das in Deutschland geltende
eheliche Güterrecht (2. Aufl., Verl. 1889), S. 44;
Ncth, System des deutschen Privatrechts, Bd. 3
(Tüb.1881), §.135,1,6 0.
Haubeuente, s. Enten
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0547,
von Mandschubis Mandschuren |
Öffnen |
), «Über Begriff und Wesen des Pekulium» (Festschrift, Tüb. 1869), «Das gemeine
Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts» (Bd. 1 u. 2, ebd. 1871–76), «Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze» 3. Aufl., Freib
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
Öffnen |
für das Deutsche Reich Art. 13 wird die Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Verlobten nach der Staatsangehörigkeit beurteilt. Über Ehescheidungsgründe entscheidet nach der deutschen Praxis das Gesetz des Prozeßgerichts; über eheliches Güterrecht
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Parapeptonbis Parasiten |
Öffnen |
Vorschriften über
biens paraphernaux für den Fall, daß das Dotalsystem in der Ehe gilt
(s. Eheliches Güterrecht ). Das Badische Landrecht übersetzt «zugebrachtes Gut». Das Preuß. Allg. Landr.
II, 1, §§. 205 fg. unterscheidet
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Rechtsfähigkeitbis Rechtsgebiet |
Öffnen |
. Grundbuchgesetze unverändert oder mit einzelnen Abänderungen in andern Staaten durch besondere Gesetze recipiert sind. Endlich spricht man von einem R., insoweit in demselben ein und dasselbe Rechtsinstitut (z. B. das Allgemeine eheliche Güterrecht
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Schroeder (Karl, Komponist)bis Schröder-Devrient |
Öffnen |
in Bonn, wurde 1866 außerord.,
l670 ord. Professor daselbst, 1873 in Würzburg,
1882 in Straßburg, 1885 in Göttingen und 1888
in Heidelberg. S. schrieb: "Geschichte des ehelichen
Güterrechts" (2 Tle., Stettin, Danzig, Elbing 1863
-74
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Stadtpfeiferbis Stadttelegraph |
Öffnen |
.) herangezogen und mit dem einheimischen verarbeitet. Für die Landstädte wurde nun größtenteils die landesherrliche Gesetzgebung maßgebend. Wo diese unthätig blieb, wurde das einzelne Institute betreffende Recht, namentlich das eheliche Güterrecht
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Statuenbronzebis Statz |
Öffnen |
Erbrecht oder ehelichem Güterrecht der überlebende Ehegatte von dem Vermögen des Verstorbenen oder aus der gemeinsamen Masse erhält. In einem noch engern Sinne das Recht eines kleinern Bezirks, einer Provinz, einer Stadt (s. Stadtrechte), eines Dorfes
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