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100% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0746, von Eheliche Vormundschaft bis Ehescheidung Öffnen
das Erbrecht der Ehegatten s. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil. Eheliche Vormundschaft, s. Ehegatten. Ehelosigkeit, s. Cölibat. Ehemündigkeit, s. Ehe (S. 738 b). Ehepakten, s. Ehevertrag. Eheprozeß, nach der Deutschen Reichs
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0337, Ehe (Ehehindernisse) Öffnen
337 Ehe (Ehehindernisse). E. nur für bestimmte Personen verhindern. Zu den erstern gehören: Fehler der physischen Fähigkeit, wie Mangel der Ehemündigkeit, also zu junges Alter (nach römischem Recht wurde Pubertät [für Männer 14, für Weiber 12
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0740, von Egretten bis Ehe Öffnen
; allein dieser Feierlichkeit folgt erst später die wirkliche Vollziehung der E. nach. Die Gesetzgebung der civilisierten Staaten hat die Feststellung der Ehemündigkeit oder des heiratsfähigen Alters durch positive Rechtsvorschrift in verschiedener Weise
1% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0419, Alter Öffnen
(minores viginti quinque annis) manchen rechtlichen Beschränkungen unterworfen waren, während sie auf der andern Seite eine beschränkte Handlungsfähigkeit hatten, namentlich als ehemündig galten und Testamente errichten konnten. Eine ähnliche
1% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0420, von Altera pars bis Alternative Öffnen
. Besondere Vorschriften gelten ferner bezüglich der Ehemündigkeit, welche nach dem deutschen Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 bei dem männlichen Geschlecht mit dem vollendeten 20. und bei dem weiblichen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0469, von Alter (physiologisch) bis Altersklasse Öffnen
zurückgelegtem 20., Frauen nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre (Ehemündigkeit, s. Ehe). Sehr verschiedene Altersstufen bestimmt das geltende Recht für die Befugnis, eine letztwillige Verfügung (s. d.) zu errichten oder einen Erbvertrag (s. d.) zu schließen
1% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0077, von Mundium bis Mundt Öffnen
75 Mundium - Mundt gemeint ist-, vgl. Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 148, 151,246. Ehemündigkeit bezeichnet das Alter, in welchem eine Ehe geschlossen werden kann (s. Ehe); Testamentsmündigkeit, das Alter, in welchem ein Testament errichtet
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0401, von Volkszeitung bis Vollkommenheit Öffnen
) und die Unterhaltspflicht (s. d.) der Eltern (§. 1602), andererseits begründet sie die Ehemündigkeit (s. Ehe) des Mannes (§. 1303). Wo die väterliche Gewalt, wie nach preuß. Recht, auch über das volljährige Hauskind weiter besteht, erlangt dieses volle