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99% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0064, von Glaubersalzwässer bis Gläubigerversammlung Öffnen
beschließen und, sofern ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, bezüglich gewisser, in §. 122 aufgezählter Geschäfte, z. B. des Verkaufs von Liegenschaften aus freier Hand oder des Geschäfts im ganzen, des Verzichts auf Erbschaften
66% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0413, von Glaubersalz bis Glaukom Öffnen
- (chirographarischen) G. oder Chirographarier. Vgl. Konkurs. Gläubigerausschuß, im Konkurs ein von den Konkursgläubigern (provisorisch vom Konkursgericht) zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse erwählter Ausschuß
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1054, von Zwangsversteigerung bis Zwangsvollstreckung Öffnen
abgelehnt oder verworfen oder vom Gemeinschuldner wieder zurückgezogen worden ist, vom Gericht auf Antrag des Verwalters oder Gläubigerausschusses zurückgewiesen werden. Andernfalls ist derselbe zur Einsicht der Beteiligten auf der Gerichtsschreiberei
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0011, Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877) Öffnen
der Gläubiger (Gläubigerausschusses, Kreditorenausschusses oder Gläubigerversammlung) einzuholen. Dem Konkursverwalter liegt auch die Prüfung und nötigen Falls die Bestreitung und Anfechtung der angemeldeten Forderungen ob, indem die Bestellung eines sogen
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0067, von Abschlag bis Abschneiden Öffnen
der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung stattfinden, so oft bare Masse vorhanden ist. Ob eine Verteilung vorzunehmen ist, hat der Konkursverwalter zu entscheiden, welcher nur, sofern ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0164, von Aussig bis Aussperrung Öffnen
Sache herausgeben oder es auf einen Prozeß ankommen lassen will. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 121) bedarf der Verwalter, sofern es sich um einen Wert von mehr als 300 M. handelt, der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0572, Konkursverwalter Öffnen
nicht als ihr Organ erscheint, eine Einwirkung auf das Verfahren gesichert. (S. Gläubigerausschuß und Gläubigerversammlung.) Für das Verhältnis eines im Ausland schwebenden K. zu dem im Inlande befindlichen Vermögen des Gemeinschuldners gilt nach
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 1006, von Zwangsabtretung bis Zwangsvollstreckung Öffnen
Gemeinschuldners abgeschlossen wird, bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, welch letzteres nach Gehör der Gläubiger, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses entscheidet. Der Z. ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0132, von Aussonderung bis Ausstattung Öffnen
Konkursverwalter. Dieser hat jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert zuvor die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, auch den Gemeinschuldner vorher zu benachrichtigen, der die A. durch das Gericht untersagen lassen kann. Vgl
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0046, Abgesonderte Befriedigung Öffnen
darüber, ob ein Anspruch auf A. B. anerkannt oder bestritten werden soll, steht lediglich dem Konkursverwalter zu. Derselbe hat, soweit es sich um einen Wertgegenstand von mehr als 300 M. handelt, die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0065, von Glauchau bis Glaukom Öffnen
» kann, in einem etwas andern Verhältnis als der deutsche Konkursverwalter zur G. und zum Gläubigerausschuß (s.d.). Die Gläubigerschaft kann hier
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0570, von Konkurs bis Konkursgericht Öffnen
der K. ernennt das Gericht den Konkursverwalter, setzt einen Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines andern Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses (s. d.) fest, erläßt den Offenen Arrest (s. d.) und bestimmt
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0573, von Konkussion bis Konnossement Öffnen
Rechtshandlungen hat der K. die Genehmigung des Gläubigerausschusses (s. d.) oder der Gläubigerversammlung (s. d.) einzuholen. Auch hat er in diesen Fällen, sofern der Gemeinschuldner ohne Aufschub zu erlangen ist (nach §. 123