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100% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0064, von Glaubersalzwässer bis Gläubigerversammlung Öffnen
62 Glaubersalzwässer – Gläubigerversammlung Glaubersalzwässer , s. Mineralwasser . Glaubhaftmachung , früher Bescheinigung genannt, im Prozesse die Thätigkeit, welche dem Richter eine Thatsache nur wahrscheinlich machen, nicht
65% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0413, von Glaubersalz bis Glaukom Öffnen
aus der Mitte ebendieser Gläubiger und ihrer Vertreter (s. Konkurs). Gläubigerversammlung (Gläubigerschaft), die Gesamtheit der Konkursgläubiger, welche über gemeinsame Interessen und Angelegenheiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0572, Konkursverwalter Öffnen
nicht als ihr Organ erscheint, eine Einwirkung auf das Verfahren gesichert. (S. Gläubigerausschuß und Gläubigerversammlung.) Für das Verhältnis eines im Ausland schwebenden K. zu dem im Inlande befindlichen Vermögen des Gemeinschuldners gilt nach
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0757, von Gemeinschaft des Vermögens bis Gemeinschuldner Öffnen
einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Kon- kursmasse gehörige noch in das sonstige Vermögen desselben stattfinden dürfen. Dem G. kann von der Gläubigerversammlung (s. d.) und, solange diese nicht darüber Veschlus; gefaßt hat, vom Konkurs
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0573, von Konkussion bis Konnossement Öffnen
Rechtshandlungen hat der K. die Genehmigung des Gläubigerausschusses (s. d.) oder der Gläubigerversammlung (s. d.) einzuholen. Auch hat er in diesen Fällen, sofern der Gemeinschuldner ohne Aufschub zu erlangen ist (nach §. 123
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0571, von Konkursgläubiger bis Konkursverfahren Öffnen
. (S. Gläubigerversammlung.) Dagegen können die einzelnen K. bezüglich des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens (nach §. 11) wegen ihrer Forderungen keinerlei Zwangsvollstreckung beginnen oder durchführen. Ausländische Konkursgläubiger stehen nach
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0011, Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877) Öffnen
der Gläubiger (Gläubigerausschusses, Kreditorenausschusses oder Gläubigerversammlung) einzuholen. Dem Konkursverwalter liegt auch die Prüfung und nötigen Falls die Bestreitung und Anfechtung der angemeldeten Forderungen ob, indem die Bestellung eines sogen