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99% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0924, von Gülle bis Gumbinnen Öffnen
, Vielfraß. Gült (Gülte), was ein Gut jährlich erträgt; dann s. v. w. Schuld, auch Abtragung einer solchen, besonders aber der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins. Daher Gültbrief, Gültverschreibung, s. v. w
44% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0554, von Gullivers Reisen bis Gümbel Öffnen
wird durch kleine Bagger herausgeholt, während bei dem letztern sich der Schlamm in einem Eimer niederschlägt. Gulo , der Vielfraß (s. d.). Gülte , Bezeichnung für Rente bei dem Rentenkauf (s. d.). Gültebauern , s. Bauerngelden
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0193, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) Öffnen
Emphyteuse Erbgesessen Erbgüter Erblehen Erbpacht Erbzins Expulsion, s. Abmeierung Fahrzins Fallgut Fronen Fundus Geiselbauern Gült Hainrecht Hofdiener Hofdienste Kaducität Kolone, s. Kolonist Kolonist
1% Kuenstler → Hauptstück → Lexikon: Seite 0380, von Mols bis Monteverde Öffnen
(Aube), Schüler von Couture, malt in seines Lehrers Weise Blumen, Früchte und Tiere auf großen Tafeln in lichtem, buntem Farbeneinklang, aber oft etwas flüchtigem Vortrag. Nennenswert sind seine Bilder: die Gülte des Gutsherrn (1863, Museum in Troyes
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0468, von Bäuerliches Erbrecht bis Bauerngelden Öffnen
in Niederdeutschland, welche dem Oberherrn oder Richter jährliche Zinsen (Gülten) zu entrichten hatten.
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0473, Bauernkrieg (die zwölf Artikel) Öffnen
Herkommen geachtet werden. 7) Die Herrschaft soll von dem Bauern nicht Dienste verlangen, die über dessen vertragsmäßige Verpflichtung hinausgehen. Das Weitergehende soll um einen "ziemlichen Pfennig" geleistet werden. 8) Wenn Güter mit Gülten so
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0867, von Grundlasten bis Grundrente Öffnen
867 Grundlasten - Grundrente. Grundlasten, im weitern Sinn alle dauernden, vom Grundeigentümer zu tragenden Lasten mit Einschluß der öffentlichen Abgaben, im engern Sinn die Reallasten (s. d.), wie Fronen, Zehnten, Gülten und Grundzinsen etc
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0872, von Grundwert bis Grüneisen Öffnen
. Grundzahlwörter, s. Numeralia. Grundzapfen, s. v. w. Spurzapfen. Grundzinsen (Gülten, Bodenzinsen), die regelmäßig wiederkehrenden, ihrer Größe nach bestimmten Abgaben von meist privatrechtlicher Natur, welche an Grund und Boden haften
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0463, von Kanon bis Kanone Öffnen
, Gült etc. - In der Buchdruckerkunst versteht man darunter eine Art großer Lettern, mit denen ehedem die Meßkanons gedruckt wurden, die jetzt aber gewöhnlich nur auf Titeln, Anschlagzetteln etc. Anwendung finden; kleine K. hält 32 oder auch 36, grobe K
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0632, Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
(feudum altaragii). Außerdem wurden zahlreiche Realberechtigungen, Renten, Gülten und Zehnten (feudum decimarum), verliehen; auch sogen. Geldlehen kamen vor, bei welchen der Vasall die Zinsen eines gewissen Kapitals bezog. Keine Lehen, sondern
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0644, von Lei bis Leibeigenschaft Öffnen
der Erlaubnis des Gutsherrn. Außerdem war es aber eine ganze Reihe von Zinsen und Abgaben, welche die Leibeignen von den Höfen, die ihnen der Gutsherr regelmäßig in eine Art Erbpacht gegeben hatte, entrichten mußten. Da waren Zehnten, Gülten und Grundzinsen
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0732, von Rentamt bis Rentenbanken Öffnen
einer wiederkehrende R. (Zins, Gült, Grundzins) an den Rentenkäufer und an dessen Rechtsnachfolger gegen Empfang eines Kapitals verpflichtete. Für den Schuldner anfangs "unablösig" (daher Ewiggeld, ewige Zinsen), sollte die R. später "durchaus ablösig
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0927, von Zinnschmuck bis Zinsen Öffnen
häufiger das Wort in der Mehrzahl Zinsen (s. d.) oder Interessen ohne weitern Zusatz gebraucht wird, und in engerer Bedeutung von Grundstücken an einen Zinsherrn unter dem Namen Gülten, Grundzinsen (s. d.) oder Zinsungen. Zinsbogen, s. Koupon
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0956, von Reißbrett bis Ribárer Bad Öffnen
, Steeple-chase Renngesetze, Wettrennen 576,i Rennlauf, Gangarten des Pferdes Rentenkauf, Gülten, Erbpacht 727,2 Rentenkonversionen, Staatsschulden Rentenrechnung, Neihen lW5,2 Rentschmühle, VoZtcändische Schweiz lisnuntiNtio äi'doli (lllt.), Exor
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0510, von Bauerngelden bis Bauernhaus Öffnen
); von Gottschall, E. von B., in "Unserer Zeit", 1890, II. Bauerngelden, Bauerngülden, Bargilden, Biergelden oder Gültebauern, im Mittelalter Freie in Mitteldeutschland, welche aber dem Oberherrn oder Richter jährliche Zinsen (Gülten) entrichten mußten
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0505, von Brennreizker bis Brentano (Clemens) Öffnen
, sehr gult polierten Kupferplatte bestand. Buffon bildete (1747–48) einen B. aus 168 Stücken Spiegelglas (jedes 16 cm hoch und 21 cm breit), die so gestellt waren, daß sie alle das Sonnenlicht auf einen Punkt hinwarfen, und entzündete damit
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0507, von Grundzahl bis Gruner (Justus von) Öffnen
. ^Potenz. Grundzahl, soviel wie Kardinalzahl; s. auch Grundzinsen, auf einem Grundstück lastende feste Geldabgaben, meistens aus dem gutshcrr- lichen Verbände herrührend. Naturalabgaben dieser Art nennt man gewöhnlich Gülten
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0541, von Immi bis Immortellen Öffnen
und Emphytensis, nach badi- schem außerdem Zehnten und Gülten. - über die Unterscheidung von b ewe gliche mund unbeweg- lich em Vermögen s. Mobilien. Immobiliarmasse ist das Grundstück mit allem, was an Rechten, Bestandteilen und Zubehör zu
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0778, von Rentenkauf bis Réole Öffnen
, das seit dem Ende des 12. Jahrh, in vielen Städten Nord- und Süddeutschlands als Mittel der Kapitalanlage zur Umgehung des Zins- verbots des kanonischen Rechts diente. Rente, Gülte, Zins, Ewiggeld ist eine in der Regel nicht ablösliche Reallast
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0662, von Schutzvorrichtungen bis Schutzzollsystem Öffnen
geschieht es z.B. in Württem- berg, in Ungarn, in der Schweiz (im Kanton Grau- bünden bereits 1834). In Württemberg ersolgt die Bezeichnung eines Waldes als S. im Grundbuch, im Kanton Unterwalden ob dem Wald im Gülten- protokoll, im Kanton St