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Ihre Suche nach Güterrecht der Ehegatten
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
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948
Güterrecht der Ehegatten.
werden; nur der Wille der Frau kann dem Mann auch die Verwaltung ihres übrigen Vermögens, welches Paraphernalgut heißt, übertragen. Ein gegenseitiges Erbrecht findet bloß in Ermangelung aller erbfähigen Verwandten
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30% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Gutachbis Güterrecht der Ehegatten |
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947
Gutach - Güterrecht der Ehegatten.
term das zur Bedienung der Stengen, Raaen und Segel gehörende Tauwerk, welches über die Scheiben der Blöcke läuft und auf- und niederfährt, als Fallen, Brassen, Schoten, Halfen, Niederholen, Geitaue
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
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wird mit dem Tode des einen Ehegatten das frühere Güterverhältnis regelmäßig nicht aufgelöst, sondern zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt (Recht des Beisitzes) und nur durch die anderweite Verehelichung oder den Tod des
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
Ehe (Auflösung) |
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Abhilfe ein dringenderes als auf demjenigen des ehelichen Güterrechts. Das in Vorbereitung befindliche allgemeine deutsche bürgerliche Gesetzbuch wird auch hier die so nötige Rechtseinheit bringen (s. Güterrecht der Ehegatten). Im übrigen schulden sich
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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180
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht).
Dotalgrundstück
Dotalicium, s. Güterrecht der Ehegatten
Dotalsystem
Dotation
Durante matrimonio
Ehepakten, s. Ehevertrag
Eingebrachtes, s. Mitgift
Einhardsgut
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
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tiefer Fährtenabdruck von flüchtigem oder erschrecktem Wilde.
Einhandsgut oder Sondergut, im ehelichen Güterrecht das Vermögen eines Ehegatten, welches der alleinigen Verfügung eines der Ehegatten unterworfen ist. Vorkommen kann Sondergut bei allen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Güterabtretungbis Gütergemeinschaft |
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überwiegend fest-
gehalten. Vgl. Verwaltungsgemeinschaft.
Gütergemeinschaft, eheliche, oder allge-
meine G. (Ooinmunio donoi-iiin), heißt dasjenige
System des Ehelichen Güterrechts (s. d.), nach wel-
cbem das Vermögen beider Ehegatten zu einem un
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Eheliche Abstammungbis Eheliches Güterrecht |
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743
Eheliche Abstammung - Eheliches Güterrecht
nach §. 37 die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern während der Dauer der Vormundschaft unzulässig. Elterliche Genehmigung ist erforderlich bei Söhnen bis zum
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
Erbschaftssteuer (Neuregelung in Preußen) |
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des letzten gelangten. Damals wurde die Aufhebung der E. für Ehegatten für wünschenswert erachtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Teilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
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einen Teils durch den andern weg. Die Durchführung richtet sich nach dem für die Ehegatten maßgebenden System des ehelichen Güterrechts. Daneben treten nach manchen Gesetzgebungen gewisse vermögensrechtliche Nachteile gegen den schuldigen, Vorteile
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0191,
Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht) |
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Sponsalien, s. Verlöbnis
Trauer
Verlöbnis
Wittwe
Wittwer
Güterrecht.
Güterrecht der Ehegatten
Adquaestus conjugalis
Arrha
Ausstattung
Aussteuer
Beisitz
Brautgeschenke
Communio bonorum, s. Gütergemeinschaft
Doalium
Dos
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Verviersbis Verwaltungsgemeinschaft |
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oder Gütereinheit, das Eheliche Güterrecht (s. d.), nach welchem zwar rechtlich das Eigentum beider Ehegatten an ihrem Vermögen während der Ehe getrennt bleibt, aber thatsächlich eine Vereinigung in der Hand des Ehemanns stattfindet. Der Ehemann hat
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Mobilgardebis Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits |
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, oder wenn der Ehemann verschollen ist, verpflichten. Der Deutsche Entwurf regelt die M. unter dem Namen Fahrnisgemeinschaft als eine Art vertragsmäßigen ehelichen Güterrechts (§§. 1532 fg.) und zwar, da die M., wenn kein Ehegatte unbewegliches Vermögen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
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kann auch nach deutschem Recht über Stamm-, Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das Vermögen, welches nach dem ehelichen Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in beschränkter Weise letztwillig
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
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, wenn durch Vertrag nicht etwas anderes bestimmt war, der Vater oder väterliche Ascendent, von welchem die Dos herrührte, oder die Ehefrau oder deren Erben, wenn die Dos an sie fiel.
Dotālsystem, dasjenige System des ehelichen Güterrechts, welches
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0342,
von Ehehaftbis Ehre |
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überhaupt.
Ehegüterrecht, s. Güterrecht der Ehegatten.
Ehehindernis, s. Ehe, S. 336 f.
Ehelosigkeit, s. Cölibat.
Ehepakten, s. Ehevertrag.
Eheprozeß, s. Ehe, S. 341.
Eherecht, s. Ehe, besonders S. 340 f.
Ehern, s. v. w. von Eisen oder Erz
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Dotalenbis Dottores |
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Lasten zugebracht wird, welchen man Dos (s. Mitgift) zu nennen pflegt. Das D. wurde mit dem römischen Recht in Deutschland rezipiert und verdrängte hier vielfach das deutschrechtliche System der Einheit des Vermögens der Ehegatten. Vgl. Güterrecht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Verfahrenbis Verga |
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ehelichen Gütergemeinschaft (s. Güterrecht der Ehegatten) vorkommendes Recht, wonach das Vermögen beider Ehegatten Eine Vermögensmasse bildet, welche nach dem Tode des einen Ehegatten zwar dem andern zufällt, aber den Kindern »verfangen« ist, d. h
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
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ihr Eigentümer
durch eigene Thätigkeit und Sparsamkeit erworben
hat. Im ehelichen Güterrecht ist der Ausdruck gleich-
bedeutend mit Errungenschaft (s. d.).
Errungenschaft oder Erkoberung, in der
Rechtssprache dasjenige, was der Ehemann
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Wittumbis Witwenkassen |
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. Vgl. R. Schmidt, Die Schlacht bei W. (Halle 1876).
Wittum (Leibgedinge, Dotalicium, Vidualicium), die dem deutschen Recht eigentümliche Versorgung der Witwe aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns (s. Güterrecht der Ehegatten, S. 948). W
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Eingießungbis Einhorn |
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Ehegatten zur alleinigen Verfügung verbleibt. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Einhäusig, in der Botanik, s. Monoecus.
Einheimische Krankheiten, s. Endemie.
Einheit, jedes einzelne mehrerer gleichartiger Dinge, die man in eine Zahl zusammenfaßt. Bei
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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Grundsatz der ehelichen Gütergemeinschaft zusammenhängt (s. Güterrecht der Ehegatten). Dagegen kommt die dem ältern deutschen Recht eigentümliche Teilung des Mobiliarnachlasses in die Gerade, d. h. diejenigen Sachen, mit denen die Frau "umgeht
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0712,
von Paraparesisbis Parbleu |
Öffnen |
), das Sondervermögen der Ehefrau, welches im ausschließlichen Eigentum derselben verbleibt, indem es der Ehemann nur zu verwalten hat. S. Güterrecht der Ehegatten, S. 948.
Paraphimose (griech., spanischer Kragen), derjenige Zustand, bei welchem die zu enge
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
Öffnen |
) beurteilt, namentlich also in Ansehung der Frage, ob sie volljährig, handlungs- und rechtsfähig, ehelich geboren, der väterlichen Gewalt unterworfen sei. Das Güterrecht der Ehegatten bestimmt sich nach der Gesetzgebung des ersten Wohnortes nach
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
Öffnen |
Reichs, hg. vom kaiserl. Statistischen Amt, Berl. 1892).
Ehevertrag (lat. pacta dotalia oder sponsalia), auch Ehepakten, Eheberedung, Heiratsvertrag, derjenige Vertrag, durch welchen die (künftigen) Ehegatten Festsetzungen treffen über gewisse
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Güterrechtsregisterbis Gymnasialreform |
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Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich <§§. 1558 fg.) von
dem Amtsgericht zu führendes öffentliches Register,
in welches gewisse, das eheliche Güterrecht, also die
vcrmögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten
untereinander berührende
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abschätzungbis Abschoß |
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eigentümliches Institut, welches in den einzelnen Partikularrechten eine sehr verschiedenartige Ausbildung erfahren
hat. Hier besteht nämlich unverkennbar die Neigung, das Vermögen der Ehegatten beim Tode
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Beisitzerbis Beitzke |
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lange, bis Gründe zu einer Absonderung oder Schichtung, entweder durch Trennung des Sohns vom Haus oder durch Verheiratung der Tochter oder Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, eintreten. Vgl. Runde, Güterrecht, § 112 (Oldenb. 1841).
Beisitzer
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Err, Piz d'bis Ersatzreserve |
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oder durch die Erwerbsthätigkeit beider oder eines von beiden Ehegatten während bestehender Ehe erworben wird, im Gegensatz zu dem ererbten und eingebrachten Vermögen. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Ersatz, s. Schadenersatz.
Ersatzordnung, s. Ersatzwesen.
Ersatzreserve
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0072,
von Gemeinschaft der Heiligenbis Gemeinwirtschaft |
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Gegenstand von einem Teil gemacht worden und dem Mitteilhaber ebenfalls zu gute gekommen sind. Auch die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wird als G. bezeichnet (s. Güterrecht der Ehegatten).
Gemeinschaftsehe (Hetärismus), ein bei verschiedenen wilden
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Langognebis Languard, Piz |
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oder seiner anderweiten Verehelichung im Besitz des Gesamtvermögens verbleibt, was sprichwörtlich auch so ausgedrückt wird: "der Letzte macht die Thür zu". S. Güterrecht der Ehegatten.
Languard, Piz (eigentlich Lungo guardo, "Fernsicht"), eine schlanke
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Samtgutbis Samydaceen |
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, im deutschen Recht nach dem System der ehelichen Gütergemeinschaft (s. Güterrecht der Ehegatten) das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, im Gegensatz zu dem Sondergut oder vorbehaltenen Gut der Ehefrau.
Samtlehen, das mehreren Personen infolge
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0649,
von Beijerlandbis Bein |
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mit Gütergemeinschaft als Beginn dieses Güterrechts anerkannt. Daher die Rechtssprichwörter: «Wenn die Decke über den Kopf ist, so sind die Ehegatten gleich reich», und «Ist das Bett beschritten, ist das Recht erstritten». Fürstliche Personen ließen auch
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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741
Ehefrau - Ehegartenwirtschaft
ist. Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch wird der E., wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist (s. Ehescheidung), an dem schuldigen Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
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civil. Viele Rechte geben dem Ehegatten einen unentziehbaren Anspruch als Ausfluß des bestandenen ehelichen Güterrechts.
Die Größe des Bruchteils, welcher für die Berechnung des P. maßgebend ist, wird in den verschiedenen Rechten verschieden
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Commodusbis Como |
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Bischöfen seinen Amtsantritt kundthut.
Communio bonorum (lat.), s. Güterrecht der Ehegatten.
Communiqué (franz., spr. kommunike), s. v. w. Eingesandt (in einer Zeitung), besonders eine (berichtigende) Notiz über irgend einen Gegenstand, welche
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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die deutschrechtlichen Bestimmungen über das eheliche Güterrecht mit dem Fundamentalsatz der Gütervereinigung, während dem ehelichen Gütersystem des römischen Rechts gerade umgekehrt das dem Wesen der Ehe viel weniger entsprechende Prinzip der völligen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0889,
von Ilissosbis Ille |
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Coquimbo, unfern des Rio de Choapa, mit (1875) 6403 Einw.
Illāta (lat., Illaten), das "Eingebrachte", namentlich das Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt (s. Güterrecht der Ehegatten); daher Illatenforderung, die Zurückforderung des
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Leibeserbenbis Leibniz |
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; bei dem Landvolk besonders (dotalitium) das der Ehefrau von dem Ehemann angewiesene Grundvermögen, welches sie nach seinem Tod zum lebenslänglichen Genuß haben soll (s. Güterrecht der Ehegatten). Im Gegensatz zu dem Wittum, dem nur für die Zeit des
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Mitchellbis Mithra |
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durch deutschrechtliche Institutionen modifiziert worden. S. Güterrecht der Ehegatten.
Mit Gott für König und Vaterland, Devise des von Friedrich Wilhelm III. 1813 gestifteten Landwehrkreuzes, später wiederholt Losungswort konservativer Parteien
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Mussitierenbis Musterschutz |
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der Witwe zugehören. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Mussumba, Stadt in Afrika, s. Lunda.
Mustacioli (spr. -tschohli), ital. Gebäck aus Mehl, Zucker, Eiern, Salz, Muskatblüte und Nelken, mit Schokoladenguß versehen.
Mustafa, Kara, s. Kara Mustafa
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Nierensteinbis Nießbrauch |
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, Richterspruch, aber auch durch gesetzliche Bestimmung begründet sein kann. So kommt dem Ehemann an der Mitgift der Ehefrau, dem Hausvater an demjenigen, was das Hauskind durch die Freigebigkeit Dritter erhielt, der N. zu. Im Güterrecht der Ehegatten (s. d
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0243,
von Port Foulkebis Portland |
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. Kanonische P. (Portio canonica), das Einkommen eines Kanonikus aus den Einkünften des Stifts sowie der Anteil von hinterlassenen Einkünften eines Geistlichen, den der Prälat oder Bischof empfängt. Statutarische P. (P. statutaria), s. Güterrecht
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Siegelbis Siegen |
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ältesten österreichischen Landrechts festzustellen" (das. 1867); "Über den Ordo judiciarius des Eilbert von Bremen" (das. 1867); "Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftsland Salzburg" (das. 1882); "Die rechtliche Stellung der Dienstmannen in Österreich
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0244,
von Statistische Gebührbis Statuten |
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. 100).
Status nascendi, s. Entstehungszustand.
Statutārisch (lat.), was Statuten (Satzungen) zufolge gesetzmäßig ist; daher statutarische Portion, der festgesetzte Erbteil, den eine Witwe von der Verlassenschaft des Mannes erhält (s. Güterrecht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0590,
von Widerdruckbis Widerstand |
Öffnen |
für die ihm zugebrachte Mitgift (dos) gegeben wird. S. Güterrecht der Ehegatten, S. 948.
Widerlager, s. Gewölbe.
Widerrist, s. Rist.
Widerruf (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Witwenverbrennungbis Witz |
Öffnen |
Mann. Er hat nach gemeinem Recht nicht, wie die Witwe (s. d.), eine Trauerzeit zu halten, muß sich aber, wenn er zur zweiten Ehe schreitet, mit seinen Kindern aus der vorigen Ehe wegen deren mütterlichen Nachlasses abfinden (s. Güterrecht
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0845,
von Adelwaldbis Aigle |
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, ^.
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0896,
von Grundiermaschmebis Gweznou |
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Gute Dmger, Holden ' -. c
Gutenbrunn, Baden 2) !
Gutenfels (Ruine), Kaub . '
Guten5)offnung, Kap der, auch Neu-
guinea 83,1
Güterbücher, Grundbücher
Gütereinheit, Güterrecht der Ehegatt.
Guter
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Bauerbachbis Bauernemancipation |
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für das Erbrecht (s. Anerbe) und in geringem Maße auch für das eheliche Güterrecht mit Rücksicht auf die Gestaltung der Rechte des aufheiratenden Ehegatten. (S. auch Interimswirtschaft.) Die frühern gesetzlichen Beschränkungen, Verbot der Vereinigung mehrerer
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
Öffnen |
mit dem ehelichen Güterrecht der Römer gebrochen und verschiedene, der deutschen und modernen Auffassung der Ehe entsprechendere Güterrechtssysteme geschaffen. Damit hängt eine Neugestaltung des Erbrechts der Ehegatten zusammen. Wir haben den röm
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Eheberedungbis Ehebruch |
Öffnen |
für die vermögensrechtlichen Wirkungen der E. vollständige Freiheit gelassen ist. (S. auch Civilehe, Gemischte Ehe, Ehefrau, Ehegatten, Eheliches Güterrecht, Ehescheidung, Ehevertrag.)
Vgl. Schulte, Handbuch des kath. Eherechts (Gieß. 1855); Stölzel
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0797,
von Einhardbis Einheit |
Öffnen |
795
Einhard - Einheit
den kann. - Bei der Gemeinschaft des beweg-
lichen Vermögens und der Errungenschaft
(gesetzliches Güterrecht des 0oä6 eivil und des Va-
difchen Landr. Art. 1400 fg.) besteht das Sondergut
eines jeden Ehegatten
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Hasret-i-a’lâ’bis Hasselfelde |
Öffnen |
. H. schrieb: "Beitrag zur Revision
der bisherigen Theorie von der ehelichen Güter-
gemeinschaft" (Kiel 1808), "Die Culpa des röm.
Rechts" (2. Aufl., Bonn 1838), "Das Güterrecht der
Ehegatten nach röm. Recht", Bd. 1 (Berl. 1824).
Hasse, Karl
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Statuenbronzebis Statz |
Öffnen |
Erbrecht oder ehelichem Güterrecht der überlebende Ehegatte von dem Vermögen des Verstorbenen oder aus der gemeinsamen Masse erhält. In einem noch engern Sinne das Recht eines kleinern Bezirks, einer Provinz, einer Stadt (s. Stadtrechte), eines Dorfes
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