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100% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0253, von Kaufmann (Richard von) bis Kaufmännische Vereine Öffnen
wie über den Kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.). Wer eine K. A. acceptiert hat, ist, auch wenn er nicht Kaufmann ist, dem, zu dessen Gunsten sie lautet oder an welchen sie indossiert ist, zur Erfüllung verpflichtet. Einzelne deutsche Staaten
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0151, von Verpflichtungsschein bis Verrenkung Öffnen
151 Verpflichtungsschein - Verrenkung. Verpflichtungsschein (Bon, Gutschein), im allgemeinen jede Urkunde, durch welche sich jemand zu einer Leistung verbindlich macht, daher s. v. w. Schuldschein; im engern Sinne nur Bezeichnung für den
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0564, Wechsel (im Handel) Öffnen
. Jahrh. lahm gelegt wurde. Sie bewirkten zeitweilig das Verbot der Girata durch den Kaufmann, des wiederholten Giros, des Ziehens an Order. Im Laufe des 17. Jahrh. hat sich indessen diese Entwicklung des W. aus dem auf dem wirklichen Münzumtausch
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0628, von Kaufmann (handelsrechtlich) bis Kaufmann (Personenname) Öffnen
628 Kaufmann (handelsrechtlich) - Kaufmann (Personenname). Aktiengesellschaften auch auf diese, selbst wenn sie keine Handelszwecke verfolgen, und nach dem Gesetz vom 4. Juli 1868 auch auf die eingetragenen Erwerbs
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0286, von Verpflegungszuschuß bis Verrat Öffnen
Schein, in welchem der Aussteller eine Verpflichtung oder Schuld übernimmt, oder sich zu einer solchen bekennt, oder dieselbe zu zahlen verspricht. (S. Schuldschein und Kaufmännischer Verpflichtungsschein.) Verplatinieren, das Überziehen von Metallen
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0706, von Kreditauftrag bis Krefeld Öffnen
), s. Bürgschaft. Kreditbillet, der von einem Kaufmann über einen ihm gewährten Kredit ausgestellte Verpflichtungsschein. Kreditbrief, s. Accreditieren und Cirkularkreditbrief. Kreditgeld, s. Geld (Bd. 7, S. 719 b). Kreditgenossenschaften, s
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0752, von Handelspiaster bis Handelsrecht Öffnen
Staates in Bezug auf den Handels- verkehr einräumt, z. B. Freiheit von Hafcnabgab^n oderniedrigereAbgaben,alssievondenAngehörigen der übrigen Staaten zu leisten sind. Innerhalb dcs einzelnen Staates wurden früher H. einem einzel- nen Kaufmann
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0563, von Webstuhl bis Wechsel (im Handel) Öffnen
den sog. Handwechsel, den Umtausch einer Münzsorte gegen eine andere von Hand zu Hand, sondern auch die Vermittelung von Geldsendungen. Hatte z. B. ein Kaufmann in Genua an einen Platz in Frankreich, Deutschland, England zu zahlen, so zahlte er bei
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0270, von Bomhart bis Bon Öffnen
solche Verbindlichkeit ausspricht. Für Preußen ist dies nicht der Fall. Der B. gilt aber als kaufmännischer Verpflichtungsschein (Handelsgesetzbuch Art. 301), wenn er von einem Kaufmann ausgestellt ist und den Namen des Gläubigers enthält
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0089, Deutsches Recht Öffnen
, als sie das röm. Recht auf diesem Gebiete aufweist: den Wechsel, den kaufmännischen Verpflichtungsschein, die Anweisung, das Orderpapier und das Inhaberpapier. Die Römer sind an ihrer Latifundienwirtschaft zu Grunde gegangen
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0977, von Form (rechtlich) bis Forma Öffnen
wiedergeben, müssen nack heutigem Reckt in schriftlicher F. erscheinen. Es giebt keinen mündlichen Wechsel (s. d.) oder Check (s. d.). Das Teutsche .Handelsgesetzbuch Art. 30l beschränkt sich für die kaufmännische Anweisung und den kaufmännischen
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0761, von Handelszeichen bis Handfeuerwaffen Öffnen
für die den franz. Billets nachgebildeten kaufmännischen Anweisungen, über welche setzt das Deutsche Handelsgesetzbuch Bestimmungen enthält (s. Anweisung, Bd. 1, S. 722 a). Der Name kommt noch jetzt hier und da vor als Bezeichnung des kaufmännischen
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0498, von Amortissement bis Ampel Öffnen
werden gewisse kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Warrants und Bodmereibriefe), wenn sie verloren gegangen sind, teils in derselben Weise wie Wechsel, teils so
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0129, von Ausschlag bis Ausschuß Öffnen
, ausschließt (präkludiert). Wechsel und an Order lautende kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bodmereibriefe, Seeassekuranzpolicen (deutsche Wechselordnung, Art. 73, und Handelsgesetzbuch, Art. 301 f., 305) werden
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0930, von Indosso bis Indre-et-Loire Öffnen
, Konnossementen, Ladescheinen, Lagerscheinen, überhaupt bei kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, welche auf Geld, Quantitäten, Wertpapiere ausgestellt sind, gestattet, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0646, von Schuldschein bis Schule Öffnen
(Halle 1879); Jundt, Die dramatischen Aufführungen im Gymnasium zu Straßburg (Straßb. 1881); Riedel, Schuldrama und Theater (Hamb. 1885). Schuldschein (Schuldbrief, Schuldverschreibung, Obligation, Verpflichtungsschein), das schriftliche
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0091, von Aufgebotsverfahren bis Aufgesang Öffnen
ist. - Besondere Bestimmungen trifft die Deutsche Civilprozeßordnung für das Aufgebot von Urkunden (§§. 837-850), und zwar obligatorische Vorschriften für dasjenige von Wechseln und andern indossabeln Papieren (kaufmännischen Anweisungen
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0006, von Billet bis Billigkeit Öffnen
gewöhnlich an Order gestellten kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.); für diesen sind jetzt die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs maßgebend. Wenn in demselben sowohl dem ersten Gläubiger als "an dessen Order" zu zahlen versprochen
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0775, von Handmagazin bis Handschrift Öffnen
die Kantonalgesetzgebung maßgebend. Der H. ist bezüglich der von ihm zu machenden Touren an die Weisungen des Kaufmanns ge- bunden; er ist zu gewissenhafter Berichterstattung verpflichtet, darf nicht mit offensichtlich zahlungs- unfähigen Kunden
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0610, von Konversationsstück bis Konversion Öffnen
andern Rechtsgeschäfts gerichteten Willen der Parteien, so kann ein als eigener Wechsel ungültiger Schein als kaufmännischer Verpflichtungsschein (s. d.), die Übertragung durch Indossament bei dessen Ungültigkeit als Cession, ein als Testament ungültiger