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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0622,
von Kopfträgerbis Kopierpapier |
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Original herzustellen. – Über K. eines Wechsels s. Wechselkopie.
Kopierbuch, das Buch, in welches alle abgehenden Geschäftsbriefe nach der Reihenfolge ihrer Erledigung eingetragen werden (Briefkopierbuch). Früher geschah dieses Eintragen mittels einfachen
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3% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0531,
von Briefkartebis Briefkopierpresse |
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"Wörterbuch des Verwaltungsrechts".
Briefkarte heißt der Begleitzettel zu einem Postbriefbeutel und dient zur namentlichen Aufzeichnung der in letzterm enthaltenen Wertgegenstände. (S. auch Kartenbrief.)
Briefkopierbuch, s. Kopierbuch
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0532,
von Briefmalerbis Briefsteller |
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530
Briefmaler - Briefsteller
Platten beim Pressen federn, sodaß der Druck auf der ganzen Fläche des Kopierbuchs gleichmäßig zur Wirkung kommt. Diese Pressen werden auch mit Schloß angefertigt, um das unbefugte Herausnehmen des Kopierbuchs zu
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0741,
von Handelsbetriebslehrebis Handelsbücher |
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) der abgesandten H. zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutragen. Die empfangenen H. muß der Kaufmann 10 Jahre lang nach ihrem Eingang, das Kopierbuch 10 Jahre lang vom Tage der letzten Eintragung aufbewahren, wie sich aus Art
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0087,
von Handelskonsulbis Handelskrisis |
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Geboten der Vorsicht und Verantwortlichkeit. Die Handelsgesetze der meisten Staaten fordern deshalb die Aufbewahrung der empfangenen Handelsbriefe und die Zurückbehaltung einer Abschrift der abgesandten, welche nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch zu
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1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Kaufmann (handelsrechtlich)bis Kaufmann (Personenname) |
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in sein Kopierbuch einzutragen, ferner beim Beginn des Geschäfts ein Inventar seines Vermögens aufzustellen und alljährlich oder doch mindestens alle zwei Jahre eine weitere Inventur vorzunehmen und die Bilanz des Geschäfts aufzustellen (Art. 28-40
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Kopfstimmebis Kopieren |
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(Kopierbuch, Briefkopiebuch), ein in vielen Ländern, auch durch Art. 28 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, gesetzlich vorgeschriebenes Handlungsbuch, in welches die abgehenden Geschäftsbriefe nach der Reihenfolge der Erledigung eingetragen
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0673,
Buchhandel |
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) der abgesandten zurückzubehalten und der Zeitfolge nach in ein Kopierbuch (s. d.) einzutragen. Bei dem Beginn seines Gewerbes und in jedem folgenden Jahre hat er sein Vermögen (Aktiva) und seine Schulden (Passiva) genau zu verzeichnen (zu
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