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100% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0940, Flüsse Öffnen
. Flußschiffahrt . Bezüglich der Rechtsverhältnisse werden die F. in öffentliche und Privatflüsse eingeteilt. Öffentliche F. sind die schiffbaren und die mit gebundenen Flößen flößbaren (nach Preuß. Allg. Landr. II, 14, §. 2 nur
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0923, von Flösselhecht bis Flöte Öffnen
ist im Interesse der Schiffahrt, auf welche die für diese F. erforderlichen Vorkehrungen nachteilig wirken müssen, gesetzlich meistens auf die nicht schiffbaren Privatflüsse beschränkt. Alle den schwimmenden Hölzern begegnenden Hindernisse müssen beseitigt
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0431, von Wasserratte bis Wasserrecht Öffnen
zerfallen in öffentliche und in Privatflüsse. Das W., insofern es sich auf Flüsse bezieht, wird auch wohl Flußrecht genannt. Das deutsche Recht betrachtet als öffentliche Flüsse diejenigen, welche schiff- und flößbar, d. h. zur Floßfahrt oder zur Flößerei
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0941, von Flußeisen bis Flußgründling Öffnen
zusteht. Für Preußen ist das Gesetz vom 28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse gegeben; für Bayern enthält das Gesetz vom 28. Mai 1852 in Art. 39–65 Bestimmungen; für Österreich das Gesetz vom 30. Mai 1869 in den §§. 10–14. Dieses
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0393, von Flos bis Flossen Öffnen
auf Gewässern vor, welche im Eigentum von Privatpersonen stehen; doch steht auch hier dem Staat vermöge des sogen. Wasserregals ein Oberaufsichtsrecht zu. Nach preußischem Recht kann der Staat den Eigentümer eines Privatflusses nötigen, das Holzflößen
1% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0432, von Wasserregal bis Wasserreiser Öffnen
., in die Gewässer richten. Für gewisse Benutzungsarten wird eine obrigkeitliche Erlaubnis gefordert. Dies gilt namentlich für Stauwerke in öffentlichen Flüssen, ja nach den meisten Gesetzen wird auch bei Privatflüssen zur Anlegung von Stauwerken
1% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0313, Föhn (Entstehung) Öffnen
und der sonst in Betracht kommenden lokalen Verhältnisse mit einiger Sicherheit entschieden werden. Nach Entscheidungen des Reichsgerichts muß sich der unterhalb liegende Uferbesitzer eines Privatflusses diejenigen Zuleitungen in den Fluß gefallen
1% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0602, von Bruckbad bis Brücke Öffnen
oder Städte abgetreten, nicht immer zugleich mit dem Brückenzoll. Die B. über Privatflüsse sind von dem Eigentümer oder, wenn sie Wege verbinden, von denen zu erhalten, welchen die Wegebaulast obliegt. B. sind unter besondern strafrechtlichen Schutz
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0837, Fischereirecht Öffnen
, §§. 5-16). Im Geltungsgebiet des Preuß. Landrechts ist der Fischfang in den öffentlichen > Strömen Regal (II, 15, ß. 73), in Privatflüssen Recht l der Anlieger (I, 9, §. 186). Ahnlich ist der Nechts- zustand in Bayern, Sachsen, Württemberg, Vaden
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0534, von Wasserrecht (wagerecht) bis Wasserreinigung Öffnen
(ergänzt durch Gesetz vom 11. Mai 1853) und die Bewässerungen durch Gesetz vom 28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse ordnete. Eine umfassende einheitliche Wassergesetzgebung kam dann 1852 in Bayern zu stande, welcher Sachsen-Weimar
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0120, von Le Tréport bis Lettre Öffnen
der Privatflüsse zur Bewässerung der Grundstücke» (ebd. 1850), «Die Landeskulturgesetzgebung des preuß. Staats» (mit Rönne, 2 Tle., ebd. 1853‒54), sein Hauptwerk. Letten, meist rot, braun, grünlich oder bunt gefärbte, weiche, im Wasser aufquellende