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Ihre Suche nach Privatflüsse
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0940,
Flüsse |
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. Flußschiffahrt .
Bezüglich der Rechtsverhältnisse werden die F. in
öffentliche und Privatflüsse eingeteilt. Öffentliche F.
sind die schiffbaren und die mit gebundenen Flößen flößbaren (nach Preuß. Allg. Landr. II, 14, §. 2 nur
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Flösselhechtbis Flöte |
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ist im Interesse der Schiffahrt, auf welche die für diese F. erforderlichen Vorkehrungen nachteilig wirken müssen, gesetzlich meistens auf die nicht schiffbaren Privatflüsse beschränkt. Alle den schwimmenden Hölzern begegnenden Hindernisse müssen beseitigt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Wasserrattebis Wasserrecht |
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zerfallen in öffentliche und in Privatflüsse. Das W., insofern es sich auf Flüsse bezieht, wird auch wohl Flußrecht genannt. Das deutsche Recht betrachtet als öffentliche Flüsse diejenigen, welche schiff- und flößbar, d. h. zur Floßfahrt oder zur Flößerei
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Flußeisenbis Flußgründling |
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zusteht. Für Preußen
ist das Gesetz vom 28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse gegeben; für Bayern enthält das Gesetz vom 28. Mai
1852 in Art. 39–65 Bestimmungen; für Österreich das Gesetz vom 30. Mai 1869 in den §§. 10–14. Dieses
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0393,
von Flosbis Flossen |
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auf Gewässern vor, welche im Eigentum von Privatpersonen stehen; doch steht auch hier dem Staat vermöge des sogen. Wasserregals ein Oberaufsichtsrecht zu. Nach preußischem Recht kann der Staat den Eigentümer eines Privatflusses nötigen, das Holzflößen
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Wasserregalbis Wasserreiser |
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., in die Gewässer richten. Für gewisse Benutzungsarten wird eine obrigkeitliche Erlaubnis gefordert. Dies gilt namentlich für Stauwerke in öffentlichen Flüssen, ja nach den meisten Gesetzen wird auch bei Privatflüssen zur Anlegung von Stauwerken
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1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0313,
Föhn (Entstehung) |
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und der sonst in Betracht kommenden lokalen Verhältnisse mit einiger Sicherheit entschieden werden. Nach Entscheidungen des Reichsgerichts muß sich der unterhalb liegende Uferbesitzer eines Privatflusses diejenigen Zuleitungen in den Fluß gefallen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0602,
von Bruckbadbis Brücke |
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oder Städte abgetreten, nicht immer zugleich mit dem Brückenzoll. Die B. über Privatflüsse sind von dem Eigentümer oder, wenn sie Wege verbinden, von denen zu erhalten, welchen die Wegebaulast obliegt. B. sind unter besondern strafrechtlichen Schutz
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0837,
Fischereirecht |
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, §§. 5-16). Im Geltungsgebiet des Preuß.
Landrechts ist der Fischfang in den öffentlichen
> Strömen Regal (II, 15, ß. 73), in Privatflüssen Recht
l der Anlieger (I, 9, §. 186). Ahnlich ist der Nechts-
zustand in Bayern, Sachsen, Württemberg, Vaden
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0534,
von Wasserrecht (wagerecht)bis Wasserreinigung |
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(ergänzt durch Gesetz vom 11. Mai 1853) und die
Bewässerungen durch Gesetz vom 28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse ordnete. Eine umfassende einheitliche
Wassergesetzgebung kam dann 1852 in Bayern zu stande, welcher Sachsen-Weimar
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0120,
von Le Tréportbis Lettre |
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der Privatflüsse zur Bewässerung der Grundstücke» (ebd. 1850), «Die Landeskulturgesetzgebung des preuß. Staats» (mit Rönne, 2 Tle., ebd. 1853‒54), sein Hauptwerk.
Letten, meist rot, braun, grünlich oder bunt gefärbte, weiche, im Wasser aufquellende
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