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Ihre Suche nach Repartitionssteuern
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0734,
von Reorganisierenbis Repnin |
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.
Repartitionssteuern (Verteilungssteuern, v. lat. repartire, verteilen) sind solche Steuern, bei denen die Summe festgesetzt (kontingentiert) ist, welche eingebracht werden soll. Diese Summe wird auf die Provinzen, Kreise, Gemeinden und endlich auf die Einzelnen nach
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Gemeindekrankenversicherungbis Gemeindewaldungen |
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nach bestimmten Maßstäben auf die einzelnen Mitglieder) kommunale Repartitionssteuern, oft auch die direkten, insbesondere die in Form von Zuschlägen zu den Staatssteuern erhobenen, Gemeindesteuern schlechthin im Gegensatz zu den Steuern
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0577,
Elsaß-Lothringen (Verwaltung, Rechtspflege, Finanzen) |
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der Mitglieder des Landesausschusses zu wählen, die Repartitionssteuern auf die einzelnen Kreise zu verteilen etc. In den Kreisen, welche bloß Verwaltungsbezirke und nicht selbständige juristische Personen sind, treten die in gleicher Weise
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0532,
Frankreich (Rechtspflege, Finanzen) |
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, eine gleichfalls 1791 eingeführte Repartitionssteuer; die Thür- und Fenstersteuer, vom Jahr 1798; die Gewerbesteuer, 1791 eingeführt, bestehend aus einer fixen Abgabe und einer proportionalen Steuer; die taxes assimilées, umfassend die Steuer
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1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Grundsteuerkatasterbis Grundstück |
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, so bleibt es sich bei gegebener Steuersumme für das Gesamtergebnis gleich, ob die G. als Quotitätssteuer in Prozenten vom Reinertrag oder, wie in Preußen, als Repartitionssteuer mit Kontingentierung der aufzubringenden Summe aufgelegt wird. Dagegen
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Kontinenzbis Kontingentierung der Steuern |
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auf einen bestimmten, nicht zu überschreitenden Betrag, welcher hierauf auf die Steuerpflichtigen nach einem bestimmten Maßstab verteilt (repartiert) wird. Kontingentierte Steuern sind hiernach Repartitionssteuern. Die K. soll verhindern, daß eine gewisse
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1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0524,
von Quittungsbogenbis Quoy et Gai. |
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(lat.), Anteilsverhältnis; Quotitätssteuer s. Repartitionssteuern.
Quousque tandem (lat., "wie weit, wie lange noch?"), sprichwörtlicher Ausdruck nach den Anfangsworten von Ciceros erster Catilinarischer Rede, wo es heißt: Quousque tandem, Catilina
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0314,
von Steuerrepartitionbis Steuerung |
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. Steuerverteilung, Umlegung einer bestimmten Summe auf die einzelnen steuerpflichtigen Personen oder Gegenstände. Vgl. Repartitionssteuern und Kontingentierung der Steuern.
Steuerrollen, s. Heberollen.
Steuerruder (Ruder), Vorrichtung zum Lenken
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0502,
von Weinstein der Zähnebis Weinstock |
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sind. Soll die Besteuerung eine gleichmäßigere sein, so kann man sie auch als Repartitionssteuer auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen auflegen, die sie dann bei Selbsteinschätzung unter sich verteilen. In Deutschland kommt die W. nur in Baden, Elsaß
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0503,
von Grundsteuerkatasterbis Grundstück |
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Falle erscheint die G. als Quotitäts-, im zweiten
als Repartitionssteuer. Der Reinertrag (oder in
einigen Staaten der Kapitalwert) der Grundstücke
wird nach verschiedenen Methoden wenigstens an-
nähernd ermittelt und danach der Stenerkataster
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0576,
von Quotitätssteuernbis Raab (Komitat und Stadt) |
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.
Quotitätssteueru, diejenigen direkten Steuern,
durch welche nicht, wie bei den Repartitionssteuern
(s. d.), eine feste Gesamtsumme (ein sog. Kontingent)
aufzubringen ist, das dann nach bestimmten Normen
auf die einzelnen Steuerpflichtigen
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Reorganisierenbis Repin |
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soll.
Repartitionssteuern, im Gegensatz zu den
Ouotitätssteuern (s. d.) diejenigen direkten Steuern,
die eine im voraus festgestellte Gesamtsumme auf-
zubringen haben, welche nach gegebenen Normen
auf die Steuerpflichtigen verteilt
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0605,
Weinsteuer |
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durch das ganze Land hin. Den gesamten Weinverbrauch kann sie freilich nicht erfassen. Zu den Handelssteuern gehören auch die Licenzen vom Klein-, bisweilen auch vom Großhandel mit Wein, die zum Teil in Form von Repartitionssteuern (s. d.) erhoben werden
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Gautierbis Gebäudegrundsteuer |
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Repartitionssteuern und wurden auf Grund von umfassenden Kontingentierungsarbeiten veranlagt, deren Entwickelung und Ausbildung die Geschichte der französischen Grundsteuerverfassung im 19. Jahrh, ausfüllen. Durch das neue Gesetz vom 8. Aug. 1890, welches
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