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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0307,
von Verwaltungsratbis Verwaltungszwang |
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Generalstabes und der Rekrutierung gerechnet.
Verwaltungsvermögen, s. Staatsvermögen und Kämmerei.
Verwaltungszwang. Die im Begriffe des Staates liegende Zwangsgewalt behufs Erfüllung der staatlichen Ge- und Verbote und damit Erhaltung der staatlichen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0425,
von Kammerbis Kammergericht |
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Gemeindemitgliedern als solchen zusteht. Endlich unterscheidet man zwischen Kämmereivermögen, als dem Finanz- oder Kapitalvermögen der Stadt, und dem Verwaltungsvermögen, d. h. dem zu Verwaltungszwecken dienenden Grundvermögen und Inventarium, wie Rathaus
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0799,
von Finanzoperationenbis Finanzzoll |
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triebsfonds der Reichs- und Staatskassen. Den
Gegensatz bildet das Verwaltungsvermögen
als der Inbegriff der Güter, welche für öffentliche
Zwecke benutzt werden, wie Kafcrncn, Gebäude für
den öffentlichen Dienst.
Finanzverwaltung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Kammerarrestbis Kammerkantate |
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, in kleinern preuß. Städten Stadtkassierer. Von dem Kämmereivermögen, d. h. dem freien, werbenden Kapital der Stadt, ist zu unterscheiden das Verwaltungsvermögen, d. h. das Inventar der städtischen Verwaltungen, z. B. Schulen, Armenanstalten
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0222,
von Staatsschulenbis Staatsverträge |
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stehende, sog. Verwaltungsvermögen.
c. Das dem allgemeinen Gebrauch überlassene öffentliche Gut, wie Straßen, Kanäle, Brücken, öffentliche Denkmäler u. s. w. Da das öffentliche Gut der Schätzung nicht fähig ist, kann ein Inventar des gesamten S
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0858,
von Petzoldbis Phänologie |
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Die Frage der Zulässigkeit der Pfändung von
einem öffentlichen Zwecke dienenden Sachen, die hier
gesetzlich für genannte Bahnen entschieden ist, ist
von nicht geringerer Bedeutung für das gemeind-
liche und staatliche Verwaltungsvermögen
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