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100% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0307, von Verwaltungsrat bis Verwaltungszwang Öffnen
Generalstabes und der Rekrutierung gerechnet. Verwaltungsvermögen, s. Staatsvermögen und Kämmerei. Verwaltungszwang. Die im Begriffe des Staates liegende Zwangsgewalt behufs Erfüllung der staatlichen Ge- und Verbote und damit Erhaltung der staatlichen
1% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0425, von Kammer bis Kammergericht Öffnen
Gemeindemitgliedern als solchen zusteht. Endlich unterscheidet man zwischen Kämmereivermögen, als dem Finanz- oder Kapitalvermögen der Stadt, und dem Verwaltungsvermögen, d. h. dem zu Verwaltungszwecken dienenden Grundvermögen und Inventarium, wie Rathaus
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0799, von Finanzoperationen bis Finanzzoll Öffnen
- triebsfonds der Reichs- und Staatskassen. Den Gegensatz bildet das Verwaltungsvermögen als der Inbegriff der Güter, welche für öffentliche Zwecke benutzt werden, wie Kafcrncn, Gebäude für den öffentlichen Dienst. Finanzverwaltung
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0076, von Kammerarrest bis Kammerkantate Öffnen
, in kleinern preuß. Städten Stadtkassierer. Von dem Kämmereivermögen, d. h. dem freien, werbenden Kapital der Stadt, ist zu unterscheiden das Verwaltungsvermögen, d. h. das Inventar der städtischen Verwaltungen, z. B. Schulen, Armenanstalten
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0222, von Staatsschulen bis Staatsverträge Öffnen
stehende, sog. Verwaltungsvermögen. c. Das dem allgemeinen Gebrauch überlassene öffentliche Gut, wie Straßen, Kanäle, Brücken, öffentliche Denkmäler u. s. w. Da das öffentliche Gut der Schätzung nicht fähig ist, kann ein Inventar des gesamten S
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0858, von Petzold bis Phänologie Öffnen
. Die Frage der Zulässigkeit der Pfändung von einem öffentlichen Zwecke dienenden Sachen, die hier gesetzlich für genannte Bahnen entschieden ist, ist von nicht geringerer Bedeutung für das gemeind- liche und staatliche Verwaltungsvermögen