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99% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0775, von Fidanza bis Fideris Öffnen
.), Allergetreuester (Titel des Königs von Portu gal). Fidelītas (lat.), Treue; burschikos auch soviel wie Fidelität (s. d.); F. feudālis , Lehnstreue. Fidelität (lat. fidelitas , d. h. das Fidelsein, s. Fidel
2% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0343, von Kurfürsten, die sieben bis Kurilen Öffnen
oberste Behörde, Hof eines Fürsten, angenommen. Daher Lehnskurie (Curia feudalis), s. v. w. Lehnshof. Vorzugsweise wird aber heute unter K. schlechtweg die päpstliche K. (päpstlicher Stuhl) verstanden, d. h. das päpstliche Kabinett
1% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0466, Bauer Öffnen
und der Strafprozeßordnung, an deren Abfassung und Redaktion er beteiligt war. Auch gab er mit Anmerkungen heraus die 8. Auflage von G. L. Böhmers "Principia juris feudalis" (Götting. 1819). 2) Andreas Friedrich, Mechaniker, geb. 18. Aug. 1783 zu Stuttgart
1% Meyers → 3. Band: Blattkäfer - Chimbote → Hauptstück: Seite 0872, von Causa cognita bis Cauterets Öffnen
Sache; c. efficiens, wirkende Ursache; c. exhereditationis, Enterbungsgrund; c. feudalis, Lehnssache; c. finalis, Endursache; c. impulsiva, Beweggrund; c. justa, gerechte Ursache; c. justa litigandi, gerechte Ursache zum Streit (Prozeß); c. legitima
1% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0289, von Corr. bis Correggio Öffnen
. feudalis Germanici" von Senckenberg (Gießen 1740; neu hrsg. von Eisenhart, Halle 1772); ein "C. j. Fridericianum", preußisches Landrecht (Berl. 1750-51, 2 Tle.) und Prozeßordnung (das. 1781, 4 Tle.); ein "C. j. Germanici publici ac privati
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0246, von Fidejubieren bis Fideris Öffnen
.), Allergetreuester, Titel des Königs von Portugal. Fidelitas (lat.), Treue; burschikos auch s. v. w. Fidelität (s. Fidel); f. feudalis, Lehnstreue. Fidemieren (lat., vidimieren), beglaubigen (s. Beglaubigung). Fidenä, berühmte Stadt im alten
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0579, Franz (Anhalt, Bretagne) Öffnen
Friede geschlossen, in welchem F. dem König Gehorsam und Lehnspflicht gelobte. Nach Ludwigs Tod wurde der Hof des Herzogs aufs neue der Sammelplatz der unzufriedenen französischen Großen, des Herzogs von Orléans, Grafen Dunois u. a., welche den Feudalis
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0632, Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen, unterschrieben von dem Lehnsherrn, resp. von dem Vasallen (Lehnsdinumerament), kann jeder von beiden von dem andern verlangen. Lehnskontrakt (contractus feudalis) heißt der Vertrag, durch welchen eine Beleihung
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0633, Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
Lehnrecht. Verschieden davon ist die sogen. Lehnsexspektanz (Lehnsanwartschaft, exspectativa feudalis), welche darin besteht, daß jemand einem andern für den Fall, daß ihm ein gewisses Lehen heimfallen werde, die Belehnung damit verspricht. Es ist dies nur
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0634, von Lehnware bis Lehramtsprüfungen Öffnen
durch den Vasallen, hauptsächlich aber durch Allodifikation, d. h. durch Übertragung des vollen Eigentums auf den Vasallen, eintritt. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts Böhmer, Principia juris feudalis (1765; 8. Aufl. von Bauer, Götting
1% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0983, von Näherrecht bis Nähmaschine Öffnen
Veräußerungen des Lehnsguts durch den Vasallen eingeräumte Lehnsretrakt (Retractus feudalis). In allen diesen Fällen konnte aber das N. nur vermöge eignen Rechts geltend gemacht werden, eine Zession desselben war nicht zulässig; auch konnte das N. nur
1% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0124, von Nexöe bis Ney Öffnen
"), eine Form, welche übrigens auch zum Zweck der Begründung anderweiter Vertragsverhältnisse zur Anwendung kam, später aber aufgegeben wurde. Nexus (lat.), Band, Zusammenhang, Verbindung; rechtliche Verbindlichkeit; N. feudalis, Lehnsverbindung; N
1% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0483, von Schillingsee bis Schiltigheim Öffnen
. öfter); "Institutiones juris publici romano-germanici" (Straßb. 1697, 2 Bde.); "Codex juris alemannici feudalis" (das. 1697, 2. Aufl. 1728); "Thesaurus antiquitatum teutonicarum" (hrsg. von Frick und Scherz, Ulm 1728, 3 Bde.). Schiltigheim
1% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0677, von Schwabenstreich bis Schwäbischer Städtebund Öffnen
) und von Wackernagel (Zürich 1840). Eine Handausgabe mit Wörterbuch besorgte Gengler (Erlangen 1851). Das Lehnrecht mit einem guten Kommentar ist enthalten in Schilter, Codex juris alemannici feudalis (1696, 1728). Vgl. Laband, Beiträge zur Kunde des Schwabenspiegels
1% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0859, von Senat, volkswirtschaftlicher bis Sendgrafen Öffnen
" (Frankf. 1734-42, 6 Bde.); "Corpus juris feudalis germanici" (Gieß. 1740); "Corpus juris germanici publici ac privati" (Frankf. 1760-65, 2 Bde.); "De jure primarum precum regum Germaniae" (das. 1784). 2) Johann Christian, Bruder des vorigen, geb. 1717 zu
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0723, von Anwalt und Anwaltskammern bis Anweisung Öffnen
oder Expektanz (expectativa), das Recht, eine Nutzung oder Stelle für den Fall ihrer Erledigung zu empfangen. Es findet sich vorzüglich im Lehnsrecht entwickelt (expectativa feudalis). Wenn nämlich Könige und Fürsten ein offenes Lehn nicht zu vergeben hatten
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0035, von Lehnsgericht bis Lehr Öffnen
Reichshofgericht, die Fürsten mit einem Lehnshofe (Lehnskurie, curia feudalis), später gewöhnlich durch ein ordentliches Obergericht. Sie wird heute in Deutschland von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Lehnshof, s. Lehnsgericht. Lehnsindult, s