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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Fidanzabis Fideris |
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.), Allergetreuester (Titel
des Königs von Portu gal).
Fidelītas (lat.), Treue; burschikos auch soviel wie
Fidelität (s. d.); F. feudālis , Lehnstreue.
Fidelität (lat. fidelitas , d. h. das Fidelsein,
s. Fidel
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0343,
von Kurfürsten, die siebenbis Kurilen |
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oberste Behörde, Hof eines Fürsten, angenommen. Daher Lehnskurie (Curia feudalis), s. v. w. Lehnshof. Vorzugsweise wird aber heute unter K. schlechtweg die päpstliche K. (päpstlicher Stuhl) verstanden, d. h. das päpstliche Kabinett
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0466,
Bauer |
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und der Strafprozeßordnung, an deren Abfassung und Redaktion er beteiligt war. Auch gab er mit Anmerkungen heraus die 8. Auflage von G. L. Böhmers "Principia juris feudalis" (Götting. 1819).
2) Andreas Friedrich, Mechaniker, geb. 18. Aug. 1783 zu Stuttgart
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1% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0872,
von Causa cognitabis Cauterets |
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Sache; c. efficiens, wirkende Ursache; c. exhereditationis, Enterbungsgrund; c. feudalis, Lehnssache; c. finalis, Endursache; c. impulsiva, Beweggrund; c. justa, gerechte Ursache; c. justa litigandi, gerechte Ursache zum Streit (Prozeß); c. legitima
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1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Corr.bis Correggio |
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. feudalis Germanici" von Senckenberg (Gießen 1740; neu hrsg. von Eisenhart, Halle 1772); ein "C. j. Fridericianum", preußisches Landrecht (Berl. 1750-51, 2 Tle.) und Prozeßordnung (das. 1781, 4 Tle.); ein "C. j. Germanici publici ac privati
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Fidejubierenbis Fideris |
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.), Allergetreuester, Titel des Königs von Portugal.
Fidelitas (lat.), Treue; burschikos auch s. v. w. Fidelität (s. Fidel); f. feudalis, Lehnstreue.
Fidemieren (lat., vidimieren), beglaubigen (s. Beglaubigung).
Fidenä, berühmte Stadt im alten
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0579,
Franz (Anhalt, Bretagne) |
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Friede geschlossen, in welchem F. dem König Gehorsam und Lehnspflicht gelobte. Nach Ludwigs Tod wurde der Hof des Herzogs aufs neue der Sammelplatz der unzufriedenen französischen Großen, des Herzogs von Orléans, Grafen Dunois u. a., welche den Feudalis
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0632,
Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) |
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des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen, unterschrieben von dem Lehnsherrn, resp. von dem Vasallen (Lehnsdinumerament), kann jeder von beiden von dem andern verlangen. Lehnskontrakt (contractus feudalis) heißt der Vertrag, durch welchen eine Beleihung
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
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Lehnrecht. Verschieden davon ist die sogen. Lehnsexspektanz (Lehnsanwartschaft, exspectativa feudalis), welche darin besteht, daß jemand einem andern für den Fall, daß ihm ein gewisses Lehen heimfallen werde, die Belehnung damit verspricht. Es ist dies nur
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Lehnwarebis Lehramtsprüfungen |
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durch den Vasallen, hauptsächlich aber durch Allodifikation, d. h. durch Übertragung des vollen Eigentums auf den Vasallen, eintritt. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts Böhmer, Principia juris feudalis (1765; 8. Aufl. von Bauer, Götting
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1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0983,
von Näherrechtbis Nähmaschine |
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Veräußerungen des Lehnsguts durch den Vasallen eingeräumte Lehnsretrakt (Retractus feudalis). In allen diesen Fällen konnte aber das N. nur vermöge eignen Rechts geltend gemacht werden, eine Zession desselben war nicht zulässig; auch konnte das N. nur
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1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0124,
von Nexöebis Ney |
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"), eine Form, welche übrigens auch zum Zweck der Begründung anderweiter Vertragsverhältnisse zur Anwendung kam, später aber aufgegeben wurde.
Nexus (lat.), Band, Zusammenhang, Verbindung; rechtliche Verbindlichkeit; N. feudalis, Lehnsverbindung; N
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1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0483,
von Schillingseebis Schiltigheim |
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. öfter); "Institutiones juris publici romano-germanici" (Straßb. 1697, 2 Bde.); "Codex juris alemannici feudalis" (das. 1697, 2. Aufl. 1728); "Thesaurus antiquitatum teutonicarum" (hrsg. von Frick und Scherz, Ulm 1728, 3 Bde.).
Schiltigheim
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0677,
von Schwabenstreichbis Schwäbischer Städtebund |
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) und von Wackernagel (Zürich 1840). Eine Handausgabe mit Wörterbuch besorgte Gengler (Erlangen 1851). Das Lehnrecht mit einem guten Kommentar ist enthalten in Schilter, Codex juris alemannici feudalis (1696, 1728). Vgl. Laband, Beiträge zur Kunde des Schwabenspiegels
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0859,
von Senat, volkswirtschaftlicherbis Sendgrafen |
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" (Frankf. 1734-42, 6 Bde.); "Corpus juris feudalis germanici" (Gieß. 1740); "Corpus juris germanici publici ac privati" (Frankf. 1760-65, 2 Bde.); "De jure primarum precum regum Germaniae" (das. 1784).
2) Johann Christian, Bruder des vorigen, geb. 1717 zu
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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oder Expektanz (expectativa), das Recht, eine Nutzung oder Stelle für den Fall ihrer Erledigung zu empfangen. Es findet sich vorzüglich im Lehnsrecht entwickelt (expectativa feudalis). Wenn nämlich Könige und Fürsten ein offenes Lehn nicht zu vergeben hatten
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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Reichshofgericht, die Fürsten mit einem Lehnshofe (Lehnskurie, curia feudalis), später gewöhnlich durch ein ordentliches Obergericht. Sie wird heute in Deutschland von den ordentlichen Gerichten ausgeübt.
Lehnshof, s. Lehnsgericht.
Lehnsindult, s
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