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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0759,
von Früchtebis Fruchtfolge |
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. Die separierten Früchte fallen mit der Separation sofort in das Eigentum dessen, dem die fruchttragende Sache zugehört; ebenso ist es bei der Emphyteuse (s. d.); der Nießbraucher dagegen erwirbt die Früchte erst mit der Perzeption. Der gutgläubige Besitzer
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4% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
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wirkt das A. die unbedingte, absolute, einseitige Verpflichtung, zur Verfallzeit an den Wechselinhaber, auch den Aussteller, zu zahlen, d. h. der Acceptant muß dem gutgläubigen dritten Inhaber des Wechsels zahlen, auch wenn der Aussteller
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0651,
von Wertstempelbis Werwolf |
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einen nicht berechtigten Inhaber getilgt werden kann. Wenn der Besitzer Besitz eines Namenspapiers, das verbriefte Recht unter dem Namen des in demselben als Rechtsinhabers Genannten cediert, so überträgt er das verbriefte Recht auch auf den gutgläubigen
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3% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Entwährungbis Entwässerung |
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in dessen Handelsbetrieb geschehen ist. Nur wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren, gilt jene Regel des Handelsgesetzbuchs nicht. Inhaberpapiere werden indessen, auch wenn sie gestohlen oder verloren waren, Eigentum des gutgläubigen Erwerbers
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3% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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u. s. w. in viel beschränkterm Umfang als der Besitzer in bösem Glauben. Das beschränkt sich auf den Glauben zur Zeit des Besitzes. Solange der Besitzer gutgläubig ist, läuft gegen den Eigentümer die Verjährung der Eigentumsklage. Das wird mit dem
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Falschmünzereibis Falschwerbung |
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und die Rechte aus derselben erworben
hat, sondern auch dem gutgläubigen Dritten gegen-
über, welcher die Urkunde im Glauben an ihre Echt-
heit erworben hat. Der Aussteller der Urkunde
haftet nur nach Maßgabe des Inbaltv, welchen die
Urkunde
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3% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Ladenberg (Philipp von)bis Ladislaus |
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der von der Übergabe abhängigen
Rechte (Eigentum, Faustpfand) dieselben Wirkungen
hat, wie die Übergabe der abgeladenen Güter. So
auch Schweizer Öbligationenrecht Art. 209, 212.
Nur soll dort der gutgläubige Besitzer der Ware
' dem gutgläubigen
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2% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0988,
von Deteriorierenbis Detmold (Stadt) |
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. Für verschuldete D. vor dem Prozeß haftet nur der Besitzer in bösem Glauben; nach der Klagerhebung auch der gutgläubige Besitzer für verschuldete D., der schlechtgläubige Besitzer selbst für die zufälligen. Hat der Nutznießer und Verwalter fremden Gutes
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2% |
Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
6. Februar 1904:
Seite 0354,
von Unknownbis Unknown |
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gemein, die zwar zu einem anderen Geschlechte gehört, aber ebenfalls in die nächste Nachbarschaft des Herings gestellt werden muß. Daher kommt es auch, daß nicht selten junge Heringe als Anchovis oder Sprotten bei dem gutgläubigen Publikum an den Mann
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0564,
von Anfechtungsklagebis Anführungszeichen |
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, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erwirkt ist. Die A. hat zur Folge, daß der betreffende Erwerb zur Konkursmasse zurückzugewähren ist vom gutgläubigen Empfänger
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2% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0114,
von Handlungsunkostenbis Handschrift |
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Zivilgesetzbuch, welche die Vindikation gegen den gutgläubigen Besitzer auch dann ausschließen, wenn dieser die Sache auf offenem Markt, in einem offenen Ladengeschäft, von Leuten, welche zum Verkauf solcher Sachen berechtigt oder überhaupt unverdächtig sind
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0273,
von Possebis Post |
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(lat.), gutgläubiger Besitzer, einer, der im rechtmäßigen Besitz zu sein glaubt; s. Bona fides.
Possessorische Rechtsmittel, Klagen, die den Schutz des Besitzes bezwecken, und durch welche entweder ein beanspruchter Besitz verschafft, ein gestörter
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0092,
von Acceptierenbis Accession |
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meisten Gesetzgebungen im entschuldbaren Irrtum geleistete Nichtschuld kann von
dem gutgläubigen Empfänger wenigstens so weit zurückgefordert werden, als dieser bereichert ist.
(S. Bereicherung .) Umgekehrt darf der Gläubiger nicht die Annahme
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0615,
von Anfechtungsklagebis Anfossi |
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Zwangsvollstreckung unterliegen. Wegen der Gegenleistung und wegen der untergegangenen Forderung muß sich der Empfänger in diesem Falle an den Schuldner halten. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung braucht dieselbe bei beiden Arten der A
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Belegschaftbis Beleidigung |
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überschritten sind, bleiben hiernach straflos: Kritiken, Zurechtweisungen von Dienstboten wegen grober Dienstvernachlässigungen, Anzeigen strafbarer Handlungen seitens des Verletzten oder des gutgläubigen Dritten, Beschwerden über vermeintlich erlittenes
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Blankettstrafgesetzebis Blanqui (Jérôme Adolphe) |
Öffnen |
gutgläubigen Wechselinhaber entgegensetzen, daß er den Wechsel in blanco ausgestellt, acceptiert, indossiert hat, oder daß die Ausfüllung wider seinen Willen oder anders als verabredet erfolgt ist. Wer eine Wechselerklärung in blanco giebt, ermächtigt
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0204,
von Bodmereibriefbis Bodoni |
Öffnen |
der Gläubiger zum Nachteil eines dritten gutgläubigen Erwerbers der Ladung von seinen Rechten auf dieselbe keinen Gebrauch machen. Wird die Bodmereireise nicht angetreten, so darf der Gläubiger an dem Ort, wo die B. eingegangen, die sofortige Zahlung
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Dispositionsbefugnisbis Dispositionsfähigkeit |
Öffnen |
die Landesgesetzgebungen in der Regel vor, daß der Arrest auf Grundstücke oder Rechte an solchen, wenn er gutgläubigen Dritten gegenüber wirken soll, in dem Grundbuch eingetragen sein muß.
Die Gebundenheit kann endlich auch auf einer Privatverfügung beruhen. So
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
Öffnen |
(so der Eigen-
tümer und der gutgläubige Besitzer, nach österr.
Gesetzen und dem Deutschen Entwurf auch der Nieß-
braucher oder sonst dinglich Berechtigte) oder damit,
daß der Berechtigte die Frucht in Besitz nimmt (so
der nur obligatorisch
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Eigentumslosungbis Eike |
Öffnen |
der persönlichen Klage aus einem Vertragsverhältnis und der E. zeigt sich unter anderm darin, daß der redliche Erwerber oder der gutgläubige Besitzer für die Sache nicht mehr haftet, wenn er sie veräußerte, bevor er vom Eigentümer angesprochen wurde. Aus dem
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0175,
von Entgegengesetzte Größenbis Entgeltliche Verträge |
Öffnen |
für
einen böhern Grad der Sorgfalt haftet. Sodann
stellt sich die Anfechtung (s. d.) von unentgelt-
lichen Verträgen, welche zum Nachteil von Gläu-
bigern abgeschlossen werden, vielfach anders als
die Anfechtung E. V. Wer gutgläubig durch ent
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
Öffnen |
auf dasjenige, was an die
Stelle von Nachlaßgegenständen getreten ist. Be-
schränkter als bei der Eigentumsklage (Vindikation)
ist die Haftung des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers,
ausgedehnter als dort ist sein Anspruch auf den
Ersatz
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Forderungsrennenbis Fordon |
Öffnen |
dort nicht mehr vindizieren kann, entstebt
für den veräußernden gutgläubigen Besitzer die
Verbindlichkeit, das, was er gewonnen hat, dem
Eigentümer herauszugeben, sofern iener nur keinen
Ersitzungsbesitz hatte (s. Ersitzung).
Es giebt eine Anzahl
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0978,
von Formabelbis Formalvertrag |
Öffnen |
-
nen Recht jeden Schuldschein für an sich klagbar
erklären, auch wenn er eine (^au8k clodsnäi nicht
wiedergiebt. Die Sache liegt aber anders, wenn
das Inhaberpapier von einem dritten gutgläubigen
Erwerber, oder wenn ein Wechsel oder"ein anderes
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0390,
von Fruchtabtreibende Mittelbis Fruchtbarkeit |
Öffnen |
Eigentümers in Frage, so fallen die F. als selbständige Sachen in sein Eigentum mit der Trennung, auch wenn sie nicht von ihm ausgeht (fructus separati). Befindet sich das Grundstück oder die Muttersache im Besitz eines gutgläubigen Besitzers, welcher
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0934,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
Öffnen |
diefen Bestimmungen
zuwider erfolgt sind, haben die Gesellschafter zurück-
zuerstatten; soweit solches zur Befriedigung der
Gläubiger erforderlich ist, auch die gutgläubigen
Empfänger; event, haften die Mitgesellschafter.
Eigene
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0492,
von Grundbeinbis Grundeigentum |
Öffnen |
eintreten kann, wenn sie gleichzeitig im
G. erscheint und durch dasselbe veröffentlicht wird,
und daß ferner, wenn das G. mit der wirklichen
Rechtslage nicht übereinstimmt, der gutgläubige
Erwerber unter dem Mangel der von dem G.
zu erwartenden
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Handmagazinbis Handschrift |
Öffnen |
, daß nicht der Eigentümer
trotz seines Eigentums klaglos gestellt, sondern
daß dem gutgläubigen Erwerber ein Recht an der
Sache gegeben wird, wenn nicht das Eigentum,
so doch ein Recht auf Erstattung des Preises nnd
der Aufwendungen.
Handpapier, s
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2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0491,
von Hypokrisiebis Hypothek |
Öffnen |
, durch den öffentlichen Glauben des Grundbuches (s. Bona fides) eine weitgehende Modifikation dahin erlitten, daß der Bestand der eingetragenen Forderung zu Gunsten eines gutgläubigen Erwerbers, auch wenn die Forderung nicht bestehen oder Einwendungen
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2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0602,
von Ingwiaiwenbis Inhaberpapiere |
Öffnen |
fünf Jahren auch vom gutgläubigen Er-
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0402,
von Vollkugelbis Vollmar |
Öffnen |
die vorgelegte V. gefälscht war. Hatte aber der Vertreter V., wenn auch nur mündliche, so gilt das von dem so legitimierten Vertreter im Namen des Vollmachtgebers geschlossene Geschäft so, als ob es dieser selbst geschlossen hätte (§. 164). Ebenso gutgläubigen
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
Öffnen |
sie den vorgeschriebenen strengen Formen entspricht, den Wert in sich selbst trägt, indem sie, ohne Rücksicht darauf, ob und welcher civilrechtlicher Verpflichtungsgrund vorhanden ist, jeden dritten gutgläubigen, vorschriftsmäßig legitimierten Inhaber
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Wechseleinredenbis Wechselfieber |
Öffnen |
ihre
wechselrechtliche Wirkung, so daß z. B. der Acceptant nicht einwenden kann, daß die Unterschrift des Ausstellers oder ein Indossament
gefälscht, auch nicht der Indossant seinem gutgläubigen Nachmanne gegenüber, daß er durch gefälschtes
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