Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach güterrecht
hat nach 0 Millisekunden 85 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
Öffnen |
948
Güterrecht der Ehegatten.
werden; nur der Wille der Frau kann dem Mann auch die Verwaltung ihres übrigen Vermögens, welches Paraphernalgut heißt, übertragen. Ein gegenseitiges Erbrecht findet bloß in Ermangelung aller erbfähigen Verwandten
|
||
80% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Eheliche Abstammungbis Eheliches Güterrecht |
Öffnen |
743
Eheliche Abstammung - Eheliches Güterrecht
nach §. 37 die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern während der Dauer der Vormundschaft unzulässig. Elterliche Genehmigung ist erforderlich bei Söhnen bis zum
|
||
30% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Gutachbis Güterrecht der Ehegatten |
Öffnen |
947
Gutach - Güterrecht der Ehegatten.
term das zur Bedienung der Stengen, Raaen und Segel gehörende Tauwerk, welches über die Scheiben der Blöcke läuft und auf- und niederfährt, als Fallen, Brassen, Schoten, Halfen, Niederholen, Geitaue
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
Öffnen |
Rechtssatzungen, welche an dem Orte des erst-ehelichen Domizils, d. h. da gelten, wo der Ehemann mit der Frau nach Abschluß der Ehe zuerst seinen Wohnsitz nahm. Doch kann das eheliche Güterrecht durch Eheverträge, welche meist vor Gericht
|
||
0% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0191,
Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht) |
Öffnen |
Sponsalien, s. Verlöbnis
Trauer
Verlöbnis
Wittwe
Wittwer
Güterrecht.
Güterrecht der Ehegatten
Adquaestus conjugalis
Arrha
Ausstattung
Aussteuer
Beisitz
Brautgeschenke
Communio bonorum, s. Gütergemeinschaft
Doalium
Dos
|
||
0% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
Öffnen |
180
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht).
Dotalgrundstück
Dotalicium, s. Güterrecht der Ehegatten
Dotalsystem
Dotation
Durante matrimonio
Ehepakten, s. Ehevertrag
Eingebrachtes, s. Mitgift
Einhardsgut
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Verviersbis Verwaltungsgemeinschaft |
Öffnen |
oder Gütereinheit, das Eheliche Güterrecht (s. d.), nach welchem zwar rechtlich das Eigentum beider Ehegatten an ihrem Vermögen während der Ehe getrennt bleibt, aber thatsächlich eine Vereinigung in der Hand des Ehemanns stattfindet. Der Ehemann hat
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
Ehe (Auflösung) |
Öffnen |
Güterrecht), ist in Deutschland keineswegs ein einheitliches Rechtssystem zur Geltung gelangt. Nur teilweise fanden die Bestimmungen des römischen Rechts Eingang, und auf keinem Rechtsgebiet ist die Zerrissenheit eine gleich große und das Bedürfnis nach
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
Öffnen |
tiefer Fährtenabdruck von flüchtigem oder erschrecktem Wilde.
Einhandsgut oder Sondergut, im ehelichen Güterrecht das Vermögen eines Ehegatten, welches der alleinigen Verfügung eines der Ehegatten unterworfen ist. Vorkommen kann Sondergut bei allen
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Güterabtretungbis Gütergemeinschaft |
Öffnen |
für das Vorströmen von Gütern in den
Vereich der kämpfenden Truppen bildet.
Gütereinheit, nach Gerber dasjenige System
des Ehelichen Güterrechts (s. d.), nach welchem
während der Ehe zwar die Vermögensmassen beider
Eheleute rechtlich als getrennte
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0586,
von Guter Glaubebis Güterumlauf |
Öffnen |
584
Guter Glaube - Güterumlauf
ilchinen, also vorschreiben, es könne durch Landes-
recht bestimmt werden, die allgemeine G. des Ent-
wurfs solle für gewisse Staaten oder Landesteile
das gesetzliche Güterrecht sein, so wird kaum
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0982,
Juden |
Öffnen |
Güterrechts und des Erbrechts noch Abweichungen für Bekenner des jüd. Glaubens. Zwar wird von einigen behauptet, diese hätten mit Geltung des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869 ihre Bedeutung verloren, indessen wird diese Auffassung keineswegs von allen
|
||
0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Mobilgardebis Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits |
Öffnen |
und der Errungenschaft, das gesetzliche Güterrecht, welches nach franz. und bad. Recht für die Ehe maßgebend ist, sofern ein Ehevertrag überhaupt nicht geschlossen ist oder in dem Ehevertrage abweichende Festsetzungen nicht getroffen sind. Dieselbe gilt, außer in den
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
Öffnen |
Privatrechts noch kein einheitliches deutsches Recht besitzen. Zudem tritt ebendieselbe Frage an den Richter heran, wenn innerhalb eines Staats wiederum verschiedene Rechtsnormen gelten, wie dies z. B. in Ansehung des ehelichen Güterrechts in den einzelnen
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Wittumbis Witwenkassen |
Öffnen |
. Vgl. R. Schmidt, Die Schlacht bei W. (Halle 1876).
Wittum (Leibgedinge, Dotalicium, Vidualicium), die dem deutschen Recht eigentümliche Versorgung der Witwe aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns (s. Güterrecht der Ehegatten, S. 948). W
|
||
0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
Öffnen |
. Das Familienrecht umfaßt die Rechtssätze über die Ehe, ihre Eingehung und Auflösung, die ehelichen Pflichten und Rechte, die Rechtsverhältnisse der Eltern und Kinder, die väterliche Gewalt, die besondere Gestaltung des ehelichen Güterrechts und die Rechte
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
Öffnen |
, wenn durch Vertrag nicht etwas anderes bestimmt war, der Vater oder väterliche Ascendent, von welchem die Dos herrührte, oder die Ehefrau oder deren Erben, wenn die Dos an sie fiel.
Dotālsystem, dasjenige System des ehelichen Güterrechts, welches
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
Öffnen |
Wirkungen der Ehe, insbesondere in Ansehung ihrer Vermögensverhältnisse, welchem Güterrecht sie sich unterwerfen, und ähnliches. Nicht selten werden auch andere Wirkungen der Ehe durch Vertrag im voraus bestimmt, so insbesondere über die Erziehung
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0387,
von Huber (Eugen)bis Huber (Therese) |
Öffnen |
. Vorher hatte er veröffentlicht: "Die fchweiz.
Erbrechte in ihrer Entwicklung feit der Ablöfung des
alten Bundes vom Deutschen Reiche" (Zür. 1872),
"Studien über das eheliche Güterrecht der Schweiz"
(Bern 1874), "Das kölnische Recht in den zährin
|
||
0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Trenck (Friedr., Freiherr von der)bis Trennung der Güter |
Öffnen |
", Lfg. 33, Stuttg. 1886).
Trénisse (frz.), s. Kontertanz.
Trennung der Güter, im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts der Name der sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen ehelichen Güterrechts, nach welchem das Eigentum der Güter zwischen
|
||
0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Güterrechtsregisterbis Gymnasialreform |
Öffnen |
Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich <§§. 1558 fg.) von
dem Amtsgericht zu führendes öffentliches Register,
in welches gewisse, das eheliche Güterrecht, also die
vcrmögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten
untereinander berührende
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0712,
von Paraparesisbis Parbleu |
Öffnen |
), das Sondervermögen der Ehefrau, welches im ausschließlichen Eigentum derselben verbleibt, indem es der Ehemann nur zu verwalten hat. S. Güterrecht der Ehegatten, S. 948.
Paraphimose (griech., spanischer Kragen), derjenige Zustand, bei welchem die zu enge
|
||
0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
Öffnen |
kann auch nach deutschem Recht über Stamm-, Lehns- und Fideikommißgüter sowie über das Vermögen, welches nach dem ehelichen Güterrecht dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern verbleiben muß, nicht oder doch nur in beschränkter Weise letztwillig
|
||
0% |
Meyers →
Schlüssel →
Alphabetische Inhaltsübersicht d[...]:
Seite 0007,
Alphabetische Inhaltsübersicht des Schlüssels |
Öffnen |
27. 105
Güterrecht 179
Guinea 26. 98
Gummi 288. 294
Gymnasium 159
Gymnastik 160
Haare 260
Haarkrankheiten 266
Habesch 97
Habsburger Kaiser 8
Häusliches 34
- der Griechen und Römer 137. 138
- der Mohammedaner 114
Hafenbau 304
Halbaffen
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abschätzungbis Abschoß |
Öffnen |
, wenn diese ohne Deszendenz
sterben.
Vgl. Neubauer , Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht (Berl. 1879).
Abschied , die Entlassung aus dem Dienst oder Amt
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Beisitzerbis Beitzke |
Öffnen |
lange, bis Gründe zu einer Absonderung oder Schichtung, entweder durch Trennung des Sohns vom Haus oder durch Verheiratung der Tochter oder Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, eintreten. Vgl. Runde, Güterrecht, § 112 (Oldenb. 1841).
Beisitzer
|
||
0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Commodusbis Como |
Öffnen |
Bischöfen seinen Amtsantritt kundthut.
Communio bonorum (lat.), s. Güterrecht der Ehegatten.
Communiqué (franz., spr. kommunike), s. v. w. Eingesandt (in einer Zeitung), besonders eine (berichtigende) Notiz über irgend einen Gegenstand, welche
|
||
0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Czoernigbis D |
Öffnen |
: "Das römische Dotalrecht" (Gießen 1870); "Zur Lehre von der Resolutivbedingung" (Prag 1871); "Grundriß der Institutionen" (das. 1879); "Zur Geschichte des ehelichen Güterrechts im böhmisch-mährischen Landrecht" (Leipz. 1883). Dem böhmischen Landtag gehört C
|
||
0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
Öffnen |
die deutschrechtlichen Bestimmungen über das eheliche Güterrecht mit dem Fundamentalsatz der Gütervereinigung, während dem ehelichen Gütersystem des römischen Rechts gerade umgekehrt das dem Wesen der Ehe viel weniger entsprechende Prinzip der völligen
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Dotalenbis Dottores |
Öffnen |
Lasten zugebracht wird, welchen man Dos (s. Mitgift) zu nennen pflegt. Das D. wurde mit dem römischen Recht in Deutschland rezipiert und verdrängte hier vielfach das deutschrechtliche System der Einheit des Vermögens der Ehegatten. Vgl. Güterrecht
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0342,
von Ehehaftbis Ehre |
Öffnen |
überhaupt.
Ehegüterrecht, s. Güterrecht der Ehegatten.
Ehehindernis, s. Ehe, S. 336 f.
Ehelosigkeit, s. Cölibat.
Ehepakten, s. Ehevertrag.
Eheprozeß, s. Ehe, S. 341.
Eherecht, s. Ehe, besonders S. 340 f.
Ehern, s. v. w. von Eisen oder Erz
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Eingießungbis Einhorn |
Öffnen |
Ehegatten zur alleinigen Verfügung verbleibt. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Einhäusig, in der Botanik, s. Monoecus.
Einheimische Krankheiten, s. Endemie.
Einheit, jedes einzelne mehrerer gleichartiger Dinge, die man in eine Zahl zusammenfaßt. Bei
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
Öffnen |
Grundsatz der ehelichen Gütergemeinschaft zusammenhängt (s. Güterrecht der Ehegatten). Dagegen kommt die dem ältern deutschen Recht eigentümliche Teilung des Mobiliarnachlasses in die Gerade, d. h. diejenigen Sachen, mit denen die Frau "umgeht
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Err, Piz d'bis Ersatzreserve |
Öffnen |
oder durch die Erwerbsthätigkeit beider oder eines von beiden Ehegatten während bestehender Ehe erworben wird, im Gegensatz zu dem ererbten und eingebrachten Vermögen. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Ersatz, s. Schadenersatz.
Ersatzordnung, s. Ersatzwesen.
Ersatzreserve
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0072,
von Gemeinschaft der Heiligenbis Gemeinwirtschaft |
Öffnen |
Gegenstand von einem Teil gemacht worden und dem Mitteilhaber ebenfalls zu gute gekommen sind. Auch die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wird als G. bezeichnet (s. Güterrecht der Ehegatten).
Gemeinschaftsehe (Hetärismus), ein bei verschiedenen wilden
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0889,
von Ilissosbis Ille |
Öffnen |
Coquimbo, unfern des Rio de Choapa, mit (1875) 6403 Einw.
Illāta (lat., Illaten), das "Eingebrachte", namentlich das Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt (s. Güterrecht der Ehegatten); daher Illatenforderung, die Zurückforderung des
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Langognebis Languard, Piz |
Öffnen |
oder seiner anderweiten Verehelichung im Besitz des Gesamtvermögens verbleibt, was sprichwörtlich auch so ausgedrückt wird: "der Letzte macht die Thür zu". S. Güterrecht der Ehegatten.
Languard, Piz (eigentlich Lungo guardo, "Fernsicht"), eine schlanke
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Leibeserbenbis Leibniz |
Öffnen |
; bei dem Landvolk besonders (dotalitium) das der Ehefrau von dem Ehemann angewiesene Grundvermögen, welches sie nach seinem Tod zum lebenslänglichen Genuß haben soll (s. Güterrecht der Ehegatten). Im Gegensatz zu dem Wittum, dem nur für die Zeit des
|
||
0% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Mitchellbis Mithra |
Öffnen |
durch deutschrechtliche Institutionen modifiziert worden. S. Güterrecht der Ehegatten.
Mit Gott für König und Vaterland, Devise des von Friedrich Wilhelm III. 1813 gestifteten Landwehrkreuzes, später wiederholt Losungswort konservativer Parteien
|
||
0% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Mussitierenbis Musterschutz |
Öffnen |
der Witwe zugehören. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Mussumba, Stadt in Afrika, s. Lunda.
Mustacioli (spr. -tschohli), ital. Gebäck aus Mehl, Zucker, Eiern, Salz, Muskatblüte und Nelken, mit Schokoladenguß versehen.
Mustafa, Kara, s. Kara Mustafa
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Nierensteinbis Nießbrauch |
Öffnen |
, Richterspruch, aber auch durch gesetzliche Bestimmung begründet sein kann. So kommt dem Ehemann an der Mitgift der Ehefrau, dem Hausvater an demjenigen, was das Hauskind durch die Freigebigkeit Dritter erhielt, der N. zu. Im Güterrecht der Ehegatten (s. d
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0243,
von Port Foulkebis Portland |
Öffnen |
. Kanonische P. (Portio canonica), das Einkommen eines Kanonikus aus den Einkünften des Stifts sowie der Anteil von hinterlassenen Einkünften eines Geistlichen, den der Prälat oder Bischof empfängt. Statutarische P. (P. statutaria), s. Güterrecht
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Samtgutbis Samydaceen |
Öffnen |
, im deutschen Recht nach dem System der ehelichen Gütergemeinschaft (s. Güterrecht der Ehegatten) das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, im Gegensatz zu dem Sondergut oder vorbehaltenen Gut der Ehefrau.
Samtlehen, das mehreren Personen infolge
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Siegelbis Siegen |
Öffnen |
ältesten österreichischen Landrechts festzustellen" (das. 1867); "Über den Ordo judiciarius des Eilbert von Bremen" (das. 1867); "Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftsland Salzburg" (das. 1882); "Die rechtliche Stellung der Dienstmannen in Österreich
|
||
0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Sonatinebis Sonett |
Öffnen |
), das Vermögen der Ehefrau, welches sie sich zur freien Verfügung vorbehält (s. Güterrecht etc., S. 949).
Sonderland, Johann Baptist, Maler und Radierer, geb. 2. Febr. 1805 zu Düsseldorf und an der Akademie daselbst sowie auf Studienreisen in Paris
|
||
0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0244,
von Statistische Gebührbis Statuten |
Öffnen |
. 100).
Status nascendi, s. Entstehungszustand.
Statutārisch (lat.), was Statuten (Satzungen) zufolge gesetzmäßig ist; daher statutarische Portion, der festgesetzte Erbteil, den eine Witwe von der Verlassenschaft des Mannes erhält (s. Güterrecht
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Verfahrenbis Verga |
Öffnen |
ehelichen Gütergemeinschaft (s. Güterrecht der Ehegatten) vorkommendes Recht, wonach das Vermögen beider Ehegatten Eine Vermögensmasse bildet, welche nach dem Tode des einen Ehegatten zwar dem andern zufällt, aber den Kindern »verfangen« ist, d. h
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0590,
von Widerdruckbis Widerstand |
Öffnen |
für die ihm zugebrachte Mitgift (dos) gegeben wird. S. Güterrecht der Ehegatten, S. 948.
Widerlager, s. Gewölbe.
Widerrist, s. Rist.
Widerruf (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Witwenverbrennungbis Witz |
Öffnen |
Mann. Er hat nach gemeinem Recht nicht, wie die Witwe (s. d.), eine Trauerzeit zu halten, muß sich aber, wenn er zur zweiten Ehe schreitet, mit seinen Kindern aus der vorigen Ehe wegen deren mütterlichen Nachlasses abfinden (s. Güterrecht
|
||
0% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0554,
von Manahikibis Mangischlak |
Öffnen |
: -Das Urheberrecht an litterarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst« (Erlang. 1867); »Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts«' (Tübing. 1871-76, 2 Bde.); ^> Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze« (das. 1878; 3
|
||
0% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0844,
von Abschrotbis Adeliland |
Öffnen |
(ehel. Güterrecht), s. Abschichtung
Absonderungsgewebe, Zellgewebe
Absorptionsgewebe, Zellgewebe
Abstrakte Schule, Voltswirtsch. 274,1
Abstreichmeißel, Walzwerk 378,2
Abstrich, Blei 14,2
Absyrtides (Inselgruppe), Quarnero
Abßne, Tscherkessen
|
||
0% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0845,
von Adelwaldbis Aigle |
Öffnen |
, ^.
|
||
0% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0896,
von Grundiermaschmebis Gweznou |
Öffnen |
Gute Dmger, Holden ' -. c
Gutenbrunn, Baden 2) !
Gutenfels (Ruine), Kaub . '
Guten5)offnung, Kap der, auch Neu-
guinea 83,1
Güterbücher, Grundbücher
Gütereinheit, Güterrecht der Ehegatt.
Guter
|
||
0% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0914,
von Kleinod der Ritterbis Költschen Berg |
Öffnen |
Koldin, P. Chr. v., Tfchech. Litt. 879,1
Kolguragas, Tomesnäs ........... '
Kol!as, Attika ^^^i',^-^
Koliwan Sawod, Altai l948,2
Kollaboration, Güterrecht der Eheg.
Kollateralsteuern, Erbschaftssteuern
|
||
0% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0694,
von Ottebis Oudemans |
Öffnen |
Sanktionierung des Rechtes der Hindu und Mohammedaner, in allen in das Gebiet des Erbrechts und ehelichen Güterrechts sowie ihrer besondern Kastengebräuche einschlagenden Fällen nur nach ihrem eignen Rechte gerichtet zu werden. Auch berief
|
||
0% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Schorlemer-Alstbis Schulgesundheitspflege |
Öffnen |
nennen: »Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland« (Stettin 1863-71, 2 Bde. in 4 Abtlgn.) und vor allem sein hervorragendes »Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte« (Leipz. 1889). Mit Lorsch gab er »Urkunden zur Geschichte des deutschen
|
||
0% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
Erbschaftssteuer (Neuregelung in Preußen) |
Öffnen |
des letzten gelangten. Damals wurde die Aufhebung der E. für Ehegatten für wünschenswert erachtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Teilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte
|
||
0% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Jürükbis Jutegewebe |
Öffnen |
502
Jürük - Jutegewebe
liche Wahrschemlichkeitsgrund des Todes eingetreten ist. Mit der Vermutung des Todes ist die Vermutung zu verknüpfen, daß der Tote bis dahin gelebt habe.
In Ansehung des ehelichen Güterrechts sprach sich die Abteilung
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Bauerbachbis Bauernemancipation |
Öffnen |
für das Erbrecht (s. Anerbe) und in geringem Maße auch für das eheliche Güterrecht mit Rücksicht auf die Gestaltung der Rechte des aufheiratenden Ehegatten. (S. auch Interimswirtschaft.) Die frühern gesetzlichen Beschränkungen, Verbot der Vereinigung mehrerer
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0649,
von Beijerlandbis Bein |
Öffnen |
mit Gütergemeinschaft als Beginn dieses Güterrechts anerkannt. Daher die Rechtssprichwörter: «Wenn die Decke über den Kopf ist, so sind die Ehegatten gleich reich», und «Ist das Bett beschritten, ist das Recht erstritten». Fürstliche Personen ließen auch
|
||
0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
Öffnen |
Thoren, in Hessen-Darmstadt, Oldenburg, Sachsen-Weimar bestehen je zwei Rechtsgebiete; alles dies bei einer noch sehr viel größern Mannigfaltigkeit der Gestaltungen z. B. für das eheliche Güterrecht. Deutsche leben auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
|
||
0% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Czirknitzer Seebis Czyhlarz |
Öffnen |
Güterrechts im böhmisch-mähr. Landrecht" (Lpz. 1883), "Die Eigentumserwerbsarten des Pandektentitels de adquirendo rerum dominio, 41, 1", Bd. 1 (Fortsetzung des Glückschen Kommentars, Erlangen 1887), "Lehrbuch der Institutionen des röm. Rechts" (2. Aufl
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
Öffnen |
mit dem ehelichen Güterrecht der Römer gebrochen und verschiedene, der deutschen und modernen Auffassung der Ehe entsprechendere Güterrechtssysteme geschaffen. Damit hängt eine Neugestaltung des Erbrechts der Ehegatten zusammen. Wir haben den röm
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Eheberedungbis Ehebruch |
Öffnen |
für die vermögensrechtlichen Wirkungen der E. vollständige Freiheit gelassen ist. (S. auch Civilehe, Gemischte Ehe, Ehefrau, Ehegatten, Eheliches Güterrecht, Ehescheidung, Ehevertrag.)
Vgl. Schulte, Handbuch des kath. Eherechts (Gieß. 1855); Stölzel
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
Öffnen |
in ihrer Rechtsfähigkeit beschränkt, sodaß sie ohne Zustimmung des Ehemanns weder Schulden kontrahieren noch von dem Vermögen, an welchem der Ehemann kraft des ehelichen Güterrechts Rechte hat, etwas unter Lebenden veräußern kann. Ihre desfallsigen
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
Öffnen |
einen Teils durch den andern weg. Die Durchführung richtet sich nach dem für die Ehegatten maßgebenden System des ehelichen Güterrechts. Daneben treten nach manchen Gesetzgebungen gewisse vermögensrechtliche Nachteile gegen den schuldigen, Vorteile
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Einfuhrzollbis Eingesandt |
Öffnen |
Güterrecht) das Verwalwngs- und
Nutzungsrecht weder auf dasjenige Vermögen be-
schränkt, welches die Ehefrau thatsächlich eingebracht,
noch auf dasjenige, welches ihr bei Eingehung der
Ehe zustand, bezeichnen das Preuß. Allg. Landrecht
und nach ihm
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0797,
von Einhardbis Einheit |
Öffnen |
795
Einhard - Einheit
den kann. - Bei der Gemeinschaft des beweg-
lichen Vermögens und der Errungenschaft
(gesetzliches Güterrecht des 0oä6 eivil und des Va-
difchen Landr. Art. 1400 fg.) besteht das Sondergut
eines jeden Ehegatten
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
Öffnen |
ihr Eigentümer
durch eigene Thätigkeit und Sparsamkeit erworben
hat. Im ehelichen Güterrecht ist der Ausdruck gleich-
bedeutend mit Errungenschaft (s. d.).
Errungenschaft oder Erkoberung, in der
Rechtssprache dasjenige, was der Ehemann
|
||
0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Gegenstandbis Gegenvormund |
Öffnen |
.) erstreckt
sich seinem Inbalt nach auf mensckliche Handlungen,
das Familienrecht auf die durch die Ebe begrün-
dete sittliche Lebensgemeinschaft, das Verhältnis
von Eltern und Kindern und die Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse, in welcken diese
|
||
0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0756,
Gemeinschaft der Heiligen |
Öffnen |
. Adjudikation.) Über
die G. des ehelichen Güterrechts s. Eheliches Güter-
recht, Gütergemeinschaft und Errungenschaftsge-
meinschaft.
Gemeinschaft der Heiligen (lat. commnnio
LÄnctornin) wird im dritten Artikel des Aposto-
lischen Symbolums (s
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
Öffnen |
geführt wird. In einzelnen
deutschen Landesgefetzen ist weiter vorgefchrieben
der Eintrag der Konkurseröffnung und dessen Auf-
bebung, der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehe-
frau, einer erteilten Handelsvollmacht u. s. w.
Die äußere
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Hasret-i-a’lâ’bis Hasselfelde |
Öffnen |
. H. schrieb: "Beitrag zur Revision
der bisherigen Theorie von der ehelichen Güter-
gemeinschaft" (Kiel 1808), "Die Culpa des röm.
Rechts" (2. Aufl., Bonn 1838), "Das Güterrecht der
Ehegatten nach röm. Recht", Bd. 1 (Berl. 1824).
Hasse, Karl
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Hatzfeldt (Paul, Graf von)bis Haubenente |
Öffnen |
her-
ausnimmt, die Hälfte gewisser beweglicher Sachen.
- Vgl. Neubauer, Das in Deutschland geltende
eheliche Güterrecht (2. Aufl., Verl. 1889), S. 44;
Ncth, System des deutschen Privatrechts, Bd. 3
(Tüb.1881), §.135,1,6 0.
Haubeuente, s. Enten
|
||
0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Hausgansbis Haushaltungsschulen |
Öffnen |
der souveränen und hochadligen Familien über
ihre familienrechtlichen, güterrechtlichen und erb-
rechtlichen Verhältnisse. In Deutschland hat in den
reichsständischen Familien die Hausgesetzgebung
zunächst in der Form von Vereinbarungen im
14
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Jurjewezbis Jus connubii |
Öffnen |
das eigentümliche röm. Güterrecht
und die väterliche Gewalt verbunden ist, oder auch
die Möglichkeit, eine solche Ehe zu schließen. Weil
gewissen Personen, z. V. Sklaven, Unmündigen
|
||
0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0547,
von Mandschubis Mandschuren |
Öffnen |
), «Über Begriff und Wesen des Pekulium» (Festschrift, Tüb. 1869), «Das gemeine
Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts» (Bd. 1 u. 2, ebd. 1871–76), «Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze» 3. Aufl., Freib
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
Öffnen |
für das Deutsche Reich Art. 13 wird die Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Verlobten nach der Staatsangehörigkeit beurteilt. Über Ehescheidungsgründe entscheidet nach der deutschen Praxis das Gesetz des Prozeßgerichts; über eheliches Güterrecht
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Parapeptonbis Parasiten |
Öffnen |
Vorschriften über
biens paraphernaux für den Fall, daß das Dotalsystem in der Ehe gilt
(s. Eheliches Güterrecht ). Das Badische Landrecht übersetzt «zugebrachtes Gut». Das Preuß. Allg. Landr.
II, 1, §§. 205 fg. unterscheidet
|
||
0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Rechtsfähigkeitbis Rechtsgebiet |
Öffnen |
. Grundbuchgesetze unverändert oder mit einzelnen Abänderungen in andern Staaten durch besondere Gesetze recipiert sind. Endlich spricht man von einem R., insoweit in demselben ein und dasselbe Rechtsinstitut (z. B. das Allgemeine eheliche Güterrecht
|
||
0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Schroeder (Karl, Komponist)bis Schröder-Devrient |
Öffnen |
in Bonn, wurde 1866 außerord.,
l670 ord. Professor daselbst, 1873 in Würzburg,
1882 in Straßburg, 1885 in Göttingen und 1888
in Heidelberg. S. schrieb: "Geschichte des ehelichen
Güterrechts" (2 Tle., Stettin, Danzig, Elbing 1863
-74
|
||
0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Stadtpfeiferbis Stadttelegraph |
Öffnen |
.) herangezogen und mit dem einheimischen verarbeitet. Für die Landstädte wurde nun größtenteils die landesherrliche Gesetzgebung maßgebend. Wo diese unthätig blieb, wurde das einzelne Institute betreffende Recht, namentlich das eheliche Güterrecht
|
||
0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Statuenbronzebis Statz |
Öffnen |
Erbrecht oder ehelichem Güterrecht der überlebende Ehegatte von dem Vermögen des Verstorbenen oder aus der gemeinsamen Masse erhält. In einem noch engern Sinne das Recht eines kleinern Bezirks, einer Provinz, einer Stadt (s. Stadtrechte), eines Dorfes
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0220,
von Verankerungbis Verbällung |
Öffnen |
. Die freie Veräußerlichkeit seiner Güter und der dadurch zu erhoffende Vorteil knüpft den Einzelnen wieder durch den güterrechtlichen Verkehr an die
Allgemeinheit, und da derselbe Grundsatz nach dem Recht aller Völker gilt
|
||
0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
Öffnen |
civil. Viele Rechte geben dem Ehegatten einen unentziehbaren Anspruch als Ausfluß des bestandenen ehelichen Güterrechts.
Die Größe des Bruchteils, welcher für die Berechnung des P. maßgebend ist, wird in den verschiedenen Rechten verschieden
|