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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0712,
von Paraparesisbis Parbleu |
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), das Sondervermögen der Ehefrau, welches im ausschließlichen Eigentum derselben verbleibt, indem es der Ehemann nur zu verwalten hat. S. Güterrecht der Ehegatten, S. 948.
Paraphimose (griech., spanischer Kragen), derjenige Zustand, bei welchem die zu enge
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3% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0810,
von Pekingnachtigallbis Pekulium |
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(lat.), das Sondervermögen des unter väterlicher Gewalt stehenden Hauskindes (im römischen Recht auch das Vermögen des Sklaven). Im ältern römischen Recht galt nämlich der Grundsatz, daß alles, was ein Hauskind erwerbe, von selbst in das Vermögen des
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3% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0059,
von Vatermordbis Vatikan |
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des Erwerbs eines Sondervermögens gegeben ward. Der regelmäßige Beendigungsgrund der väterlichen Gewalt war nach römischem Rechte die förmliche Emanzipation (s. d.). Gegenwärtig hört die v. G. schon durch eine eigne Haushaltung des Haussohns
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3% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0652,
von Beisabis Beispiel |
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und Nießbrauchsrecht an dem Sondervermögen der Kinder zu. In ähnlicher Weise kennen mehrere bayr. Rechte (von Kempten, Augsburg u. s. w.) ein B. genanntes Nutzungsrecht an dem Vermögen der Kinder. – Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (3
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Vermieterbis Vermont |
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Aktiv- und Passivvermögen oder, nach Abzug der Lasten und Schulden, Reinvermögen. Über Volks- oder Nationalvermögen s. d. Man unterscheidet öffentliches V. und Privat- oder Sondervermögen, je nachdem das V. einen mehr allgemeinen, öffentlichen Zweck hat
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