Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Goldwaren'
dern Metalls und zwar mit Silber oder Kupfer legiert. Selbst die bessern Goldarbeiten (Ketten, Ringe, Brochen, Armbänder, Nadeln mit und ohne
Edelsteine und Perlen) bestehen nur aus 14–18- bis höchstens 20karätigem Gold, d. h. da Feingold 24karätig ist, sind demselben so viel Teile von
Silber, Kupfer u. s. w. zugesetzt, als in der Bezeichnung des Karatgehalts an der Zahl 24 fehlt. Billige bez. ordinäre G. gehen bis zu 7–8 Karat Goldgehalt
hinunter, nicht zu reden von den bloß vergoldeten Schmuckartikeln. – Die Verfertigung von G. wurde bis zur Neuzeit handwerksmäßig betrieben
(s. Goldschmiedekunst) und noch heute werden Gegenstände von besonderm Werte und hervorragender künstlerischer Gestaltung
von den Goldschmieden der größern Städte auf Bestellung gefertigt und nach Zeichnungen gut ausgeführt. Was man jedoch heute selbst an bessern
Goldschmucksachen kauft, stammt aus Werkstätten, die in Bezug auf die künstlerische Gestaltung den Handwerksbetrieb der uralten und berühmten
Goldschmiedezünfte bis zu einem gewissen Grade beibehalten, sich aber in Betreff der Massenherstellung dem Fabrikbetrieb genähert haben. Hierin
steht Deutschland mit der Fabrikation hochfeiner, feiner und ordinärer G., echter und unechter Bijouterie allen Ländern voran. In den größern Plätzen,
besonders in den Hauptstädten von England, Frankreich, Österreich, Rußland , Nordamerika fehlt es ebensowenig an leistungsfähigen Juwelier- und
Goldarbeitergeschäften, wie in Berlin, Hamburg, München u. s. w.; die Massenfabrikation von G. aller Art, wie solche in Hanau, Pforzheim und
Schwäbisch-Gmünd sich herausgebildet hat, ist aber in solcher Ausdehnung und mit gleicher Beherrschung des Weltmarkts nirgends weiter vorhanden.
Hanau besitzt etwa 150 Werkstätten von Goldschmieden, Graveuren, Estampeuren, Email- und Juwelenfassern mit
etwa 1800 Arbeitern, sodann zum Teil zur Herstellung der Bijouterie gehörig 11 Diamantschleifereien mit etwa 300, 10 Werkstätten von Silberschmieden
mit etwa 250 Arbeitern. Die Hanauer Edelmetallindustrie stammt aus dem 16. Jahrh. und verdankt ihre Entstehung dem Edikt von Nantes, infolgedessen
Pariser Goldschmiede sich in Neuhanau ansiedelten. Zum größern Teile sind die Hanauer Goldschmiedearbeiten hochkarätig und feinere
Juwelengegenstände, nach den Entwürfen künstlerisch ausgebildeter Zeichner gefertigt, zum kleinern Teile gangbare Goldbijouterie. Der Jahresumsatz
wird auf 12–15 Mill. M. geschätzt, von denen etwa die Hälfte in Deutschland, die andere Hälfte im Auslande, in großen Posten in Südamerika, in Asien,
überhaupt in allen Ländern der Erde abgesetzt werden. – In Pforzheim werden gleichfalls hochfeine Goldarbeiten
ausgeführt, doch überwiegt hier das mittelfeine Genre. Dafür ist aber die Jahreserzeugung mit einem Umsatz von 36–40 Mill. M. in etwa 600
Gewerbebetrieben mit etwa 12000 Arbeitern nahezu dreimal so groß als die von Hanau, obgleich die Pforzheimer Goldwaren-Industrie erst im vorigen
Jahrhundert sich aus den ersten Anfängen heraus entwickelt hat. In Gmünd (Württemberg) ist die mittelfeinere
Gattung der G., ebenso die Silber- und die unechte Bijouterie stärker vertreten; aber auch dieser Ort besitzt etwa 100 Bijouteriewerkstätten mit etwa 1500
Arbeitern, deren Erzeugnisse im Werte von 7–8 Mill. M. gleichfalls nach allen Teilen der ↔ Erde ausgeführt werden. Unter solchen
Umständen wird es nicht überraschen, wenn 1892 die deutsche Ausfuhr von Waren aus edeln Metallen über 30 Mill. M. betrug, ein Ausfuhrposten,
welcher für denselben Artikel in keinem andern Lande in gleicher Höhe vorhanden ist, obgleich auch außerhalb Deutschlands, wie namentlich in
Frankreich, in gewissen Einzelheiten Anerkennenswertes geleistet wird.
Gold- und Silberwaren dürfen nach dem deutschen Reichsgesetz vom 16. Juli 1884 (seit 1. Jan. 1888 in Kraft) zwar zu jedem Feingehalte angefertigt und
feilgehalten werden, jedoch ist die Angabe des Feingehalts derselben nur in folgender Weise gestattet: auf goldenen Geräten und Uhrgehäusen darf der
Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten oder Uhrgehäusen nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden. Der
wirkliche Feingehalt darf weder im ganzen der Ware noch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten und Uhrgehäusen mehr als 5, bei
silbernen Geräten und Uhrgehäusen mehr als 8 Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der
Gegenstand im ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben. Die Angabe des Feingehalts geschieht durch ein
Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, oder dessen eingelassene
Schutzmarke kenntlich macht.

Figur: 2

Figur: 1
Das Stempelzeichen muß die Reichskrone enthalten, bei Gold im Sonnenzeichen (s. Fig. 1), bei Silber neben dem Mondsichelzeichen (s. Fig. 2).
Schmucksachen von Gold und Silber (s. Silberwaren) dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden; der letztere ist in
Tausendteilen anzugeben. Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird. Das
vorstehend beschriebene Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden. Aus dem Ausland eingeführte Gold-
und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden,
wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer
der Inhaber des Geschäftes, für welches die Stempelung erfolgt ist. Auf Gold- und Silberwaren, welche mit andern metallischen Stoffen ausgefüllt sind,
darf der Feingehalt nicht angegeben werden. Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus andern Metallen bestehende
Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind. Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu verstempelnden Metall verschiedenen,
äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche zur Verzierung der Ware dienen, zur Herstellung mechan. Vorrichtungen erforderlich
sind, oder als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz werden mit Geldstrafe
bis 1000 M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 142.