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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Achteck; Achtender; Achter; Achterfeldt; Achtermann; Achtermannshöhe; Achtort; Achtuba; Achtung; Achtyrka

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Achteck - Achtyrka.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Acht'

Störung und durch Leistung der nötigen Entschädigung oder Buße sich mit dem Ankläger und dem verletzten Verein wieder auszusöhnen. Das Recht zu solcher feierlicher Aufforderung wie die Ausübung oder jenes Auffordern und Vorladen selbst hieß Bann im weitesten Sinn und stand seit Ausbildung der königlichen Macht den Königen und den von diesen damit bevollmächtigten Gerichten zu. Wenn auf dreimalige, je eine sächsische Frist (6 Wochen und 3 Tage) haltende Vorladung der Angeklagte sich nicht stellte oder die aufgegebene Buße nicht leistete, so traf ihn die Unteracht, d. h. sein Vermögen wurde mit Beschlag belegt, und bei Strafe durfte ihn niemand im Bannbezirk aufnehmen und unterstützen, der Ankläger aber durfte ihn ergreifen und vor Gericht stellen. Wenn er nun Jahr und Tag (1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage) in diesem Bann blieb, ohne die nötige Buße zu leisten, so wurde vom König die Oberacht (Aberacht), der Königsbann, d. h. die völlige Fried- und Rechtlos- oder Vogelfreierklärung, gegen ihn ausgesprochen und dies durch den Achtbrief bekannt gemacht. Erschien der Geächtete oder Verfestete später, wozu er sicheres Geleit auswirken mußte, und bewies er seine Unschuld, so wurde er zwar freigesprochen, mußte aber dem Gericht eine bestimmte Summe (Achtschätzung) zahlen. Reichsacht wurde die A. genannt, welche sich über das ganze Reich, Landacht die, welche sich nur über den Bezirk eines gewissen kaiserlichen oder reichsständischen Landgerichts erstreckte.

Das rechtliche Verfahren, welches den Ausspruch von Bann und A. bedingte, hieß der Achtsprozeß, zu dessen eigentümlichen Formen es gehörte, daß die A. nur unter freiem Himmel ausgesprochen wurde. Viele hierauf bezügliche Bestimmungen erlitten im Lauf der Zeiten bedeutende Abänderungen. Wenn z. B. die Oberacht ursprünglich nur vom König oder vom Kaiser an der Spitze des Reichstags oder des Gerichts der fürstlichen und gräflichen Standesgenossen (der Reichsfürsten und Reichsgrafen) ausgesprochen werden sollte, so verletzten doch einzelne, wie Karl V. bei der Ächtung des Landgrafen Philipp von Hessen und des Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen, Ferdinand II. dem Kurfürsten Friedrich V. von der Pfalz gegenüber, die gesetzliche Form und umgingen Reichstag und Fürstengericht. Nach der Einrichtung des Reichskammergerichts sprach dieses oftmals die A. aus, seit dem Westfälischen Frieden der Kaiser mit Zuziehung des an die Stelle des Fürstengerichts getretenen Reichshofrats, und endlich bestimmte die ständige Wahlkapitulation von 1711 (Art. 20), daß eine Ächtung gegen Reichsstände von einem der höchsten Reichsgerichte instruiert, sodann von einer besondern Reichsdeputation begutachtet und durch den Reichstag genehmigt werden müsse. Die letzten Achtserklärungen waren 1706 die gegen den Kurfürsten Maximilian II. Emanuel und dessen Bruder, den Kurfürsten von Köln, welche auch nach dem 1702 an Frankreich erklärten Reichskrieg Bundesgenossen dieser Macht blieben. Gegen den freien, nicht reichsunmittelbaren Bürger aber war das Achtverfahren außer Anwendung gekommen, seitdem die Idee des freien Friedensvereins deutscher Männer dem Begriff der Unterthanschaft unter der regierenden Herrschaft Platz gemacht hatte.

Achteck (Oktagon, Oktogon), in der Stereometrie ein Körper mit acht Ecken oder Winkeln.

Achtender (Achter), s. Geweih.

Achter, der plattdeutsche Ausdruck für die veraltete Präposition "after", d. h. hinter; also z. B. Achtersteven, s. v. w. Hintersteven, und Achterdeck; s. Schiff. ↔

Achterfeldt, Johann Heinrich, kath. Theolog, geb. 17. Juni 1788 zu Wesel, ward 1818 Professor in Braunsberg, 1826 in Bonn, 1844 als Anhänger der vom römischen Stuhl als Irrlehre verworfenen Lehre des Hermes (s. d.), dessen "Christkatholische Dogmatik" er herausgab, vom Erzbischof von Köln suspendiert. Mit seinem Gesinnungsgenossen Braun gab er 1843-48 die "Zeitschrift für Philosophie u. katholische Theologie" heraus. Er starb 11. Mai 1877 in Bonn.

Achtermann, Wilhelm, deutscher Bildhauer, geb. 15. Aug. 1799 in einem Dorf bei Münster, erlernte das Schreinerhandwerk und lieferte Schnitzereien, die wegen ihrer Feinheit und Zierlichkeit bewundert wurden. Schon 32 Jahre alt und ohne alle Vorbildung widmete er sich der Kunst. In Berlin, wohin er sich zu seiner Ausbildung begab, arbeitete er in den Ateliers von Rauch und Tieck. Durch Verkauf kleiner Arbeiten verschaffte er sich endlich die Mittel zu einer Reise nach Italien. In Rom verfertigte er eine Pietà, die sich jetzt im Dom von Münster befindet und in kleinern Nachbildungen verbreitet ist. Sein umfangreichstes Werk ist eine aus fünf überlebensgroßen Figuren bestehende Kreuzabnahme von karrarischem Marmor, die 1858 im Dom zu Münster aufgestellt wurde. Seine letzte größere Arbeit war ein gotischer Altar mit drei Reliefs aus dem Leben Christi für den Dom zu Prag (1873 aufgestellt). Obwohl A. einen großen Reichtum der Empfindung besaß, gelang es ihm bei seiner mangelhaften Formenkenntnis nicht, in das Wesen der plastischen Kunst einzudringen. Er starb 26. Mai 1884 in Rom, wo er seit 1839 fast ununterbrochen seinen Wohnsitz hatte.

Achtermannshöhe, ein Gipfel des Harzes, südlich vom Brocken, bildet einen mit prächtigem Laub- und Nadelholz bewaldeten Granitkegel von 924 m Höhe.

Achtort.
Textfigur: Achtort.

Achtort, ein achtspitziger, aus zwei sich durchkreuzenden Quadraten gebildeter Stern (s. die punktierten Quadrate der Figur), war in der gotischen Architektur des Mittelalters eine zum Entwurf der Grundrisse für Türme, Pfeiler, Fialen u. dgl. wichtige Figur.

Achtuba, Mündungsarm der Wolga, der sich oberhalb Zarizyn links abzweigt und sich unweit des Meers mit dem Bereket vereinigt, dessen Namen er dann annimmt (s. Wolga).

Achtung, das Gefühl, welches aus der Voraussetzung des persönlichen Werts, sei es bei sich (Selbstachtung), sei es bei andern (A. andrer), entspringt. Gegenteil derselben ist die Verachtung, das Gefühl, welches der Voraussetzung persönlichen Unwerts bei sich selbst (Selbstverachtung) oder bei andern (Verachtung andrer) entstammt. Verbindet sich die Selbstachtung mit der Verachtung andrer, so entsteht, wenn beide berechtigt sind, berechtigtes, sind sie dagegen unberechtigt, unberechtigtes Selbstgefühl (Selbstüberhebung). Verbindet sich die Selbstverachtung mit der A. andrer, so entsteht, wenn beide berechtigt sind, berechtigte, sind sie dagegen unberechtigt, unberechtigte Scheu (Selbsterniedrigung). Verbindet sich mit der Voraussetzung des persönlichen Werts andrer die Vorstellung von dessen unendlicher Überlegenheit, so geht die A. in Ehrfurcht (s. d.), verknüpft sich die letztere mit der Voraussetzung persönlichen Unwerts, so geht die Verachtung in Grauen (s. d.) über.

Achtyrka, Kreisstadt im kleinruss. Gouvernement Charkow, an zwei Flüssen, Achtyrka und Gussinza (zur

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 92.