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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterwohl

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Arbeiterwohl (Vereine für A.).

her genügt haben; 5) daß die Kinder, welche das 14. Jahr noch nicht vollendet haben, weder nachts noch Sonntags arbeiten dürfen; 6) daß ihre effektive Arbeit die Dauer von 6 Stunden nicht überschreite und durch eine Pause von mindestens ½ Stunde unterbrochen werde; 7) daß diese Kinder von ungesunden oder gefährlichen Beschäftigungen ausgeschlossen bleiben oder nur unter gewissen schützenden Bestimmungen dabei zugelassen werden.

IV. Regelung der Arbeit jugendlicher Arbeiter. Es ist wünschenswert: 1) daß die jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechts von 14-16 Jahren weder nachts noch Sonntags arbeiten; 2) daß ihre effektive Arbeit 10 Stunden täglich nicht überschreite und durch Ruhepausen in einer Gesamtdauer von mindestens 1½ Stunden unterbrochen werde; 3) daß für einzelne Industrien Ausnahmen zugelassen werden; 4) daß für besonders ungesunde oder gefährliche Arbeiten Beschränkungen vorgesehen werden; 5) daß den jungen Männern von 16-18 Jahren Schutz gewährt werde in betreff: a) eines Maximalarbeitstags, b) der Nachtarbeit, c) der Sonntagsarbeit, d) ihrer Verwendung bei besonders ungesunden oder gefährlichen Arbeiten.

V. Regelung der Frauenarbeit. Es ist wünschenswert: 1) a) daß Mädchen und Frauen von 16-21 Jahren nachts nicht arbeiten; b) daß Mädchen und Frauen in einem Alter von über 21 Jahren nachts nicht arbeiten; 2) daß ihre effektive Arbeit 11 Stunden täglich nicht überschreite und durch Ruhepausen in einer Gesamtdauer von mindestens 1½ Stunden unterbrochen werde; 3) daß für gewisse Industrien Ausnahmen zugelassen werden; 4) daß für besonders ungesunde oder gefährliche Beschäftigungen Beschränkungen vorgesehen werden; 5) daß Wöchnerinnen erst 4 Wochen nach ihrer Entbindung zur Arbeit zugelassen werden.

VI. Ausführung der Konferenzbeschlüsse. 1) Für den Fall, daß die Regierungen den Arbeiten der Konferenz Folge leisten sollten, würden sich folgende Bestimmungen empfehlen: a) die Ausführung der in jedem Staate getroffenen Maßregeln wird überwacht durch eine genügende Anzahl von besonders qualifizierten Beamten, welche von der Landesregierung ernannt werden und sowohl von den Arbeitgebern als den Arbeitern unabhängig sind; b) die Jahresberichte dieser Beamten, welche von den Regierungen der verschiedenen Länder veröffentlicht werden, sind von jeder derselben den andern Regierungen mitzuteilen; c) jeder dieser Staaten wird von Zeit zu Zeit und in einer möglichst ähnlichen Form statistische Erhebungen hinsichtlich der in den Beschlüssen der Konferenz vorgesehenen Fragen aufstellen lassen; d) die beteiligten Staaten werden diese statistischen Erhebungen sowie den Text der auf dem Wege der Gesetzgebung oder Verwaltung erlassenen Vorschriften, welche sich auf die in den Konferenzbeschlüssen enthaltenen Fragen beziehen, untereinander austauschen.

2) Es ist wünschenswert, daß die Beratungen der beteiligten Staaten erneuert werden, um sich gegenseitig die Beobachtungen mitzuteilen, welche sich bei Prüfung der Konferenzbeschlüsse ergeben haben, und um zu prüfen, ob es angemessen sei, jene Beschlüsse abzuändern oder zu ergänzen.

Welche Wirkung diese Wünsche auf die Gesetzgebung derjenigen Staaten haben werden, in denen sie noch nicht erfüllt sind, läßt sich schwer voraussagen. Jedenfalls haben die Konferenzbeschlüsse, die das Minimum der berechtigten Forderungen der Arbeiterklasse präzisieren, die Bedeutung, daß sie arbeiterfreundlichen Regierungen gegen Parteien, welche dem weitern Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung mißgünstig gesinnt sind, eine gewichtige Waffe in die Hand geben und die Agitationskraft der Arbeiter für die Verwirklichung der von der Konferenz befürworteten Maßregeln stärken. Die Konferenz hat aber auch gezeigt, daß über Fragen der Sozialpolitik und insbesondere der Arbeiterschutzgesetzgebung eine internationale Verständigung in gewissen Grenzen möglich ist; die von der Konferenz empfohlenen Maßnahmen zur Ausführung ihrer Beschlüsse zeigen den Weg, auf dem diese in einem immer höhern Grade angebahnt werden kann. Und so ist zu hoffen, daß die Konferenz dazu beitragen wird, die Schwierigkeiten, welche sich für den einzelnen Staat in der Durchführung der wünschenswerten Arbeiterschutzgesetzgebung durch die Verschiedenheit der wirtschaftlichen und sozialen Zustände in den einzelnen Ländern, durch die Wirtschafts- und Sozialpolitik andrer Staaten und durch die daraus hervorgehenden internationalen Konkurrenzverhältnisse ergeben, wenn auch nicht vollständig zu heben, doch zu verringern. Vgl. »Die amtlichen Protokolle der internationalen A.« (Leipz. 1890, auch in französischer Sprache erschienen); »Bericht des Bundesrats an die Bundesversammlung, betreffend die Frage internationaler Regelung des Arbeiterschutzes und die Berliner Konferenz. Vom 9. Juni 1890« (Bern 1890); G. Adler, Der internationale Schutz der Arbeiter (in den »Annalen des Deutschen Reichs« von Hirth und Seydel, 1888; auch im Sonderdruck erschienen); A. Braun, Die Arbeiterschutzgesetze der europäischen Staaten (Bd. 1: Deutsches Reich, Tübing. 1890).

Arbeiterwohl. Die Vereine für A. in Deutschland dürften ihre Vorläufer in den Gewerbevereinen haben, welche in den 30er Jahren entstanden und mit Rücksicht auf die emporblühende Industrie an erster Stelle die Heranbildung ihrer Mitglieder bezweckten. Als im Laufe der Zeit die soziale Frage, d. h. der Inbegriff aller Bestrebungen der wirtschaftlich schwachen Volksklassen nach Verbesserung ihrer Lage, an Bedeutung zunahm, bildeten sich Vereine von Angehörigen der besitzenden Klassen, um »auf dem Boden der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung das Wohl der arbeitenden Klassen in wirtschaftlicher, sittlicher und religiöser Richtung zu fördern, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wirken und alle ein solches Verhältnis störenden und den Frieden gefährdenden Bestrebungen zu bekämpfen« (Statuten des Bergischen Vereins für Gemeinwohl). Als den ersten gemeinnützigen Verein dieser Art müssen wir die im J. 1827 begründete Industrielle Gesellschaft von Mülhausen i. E. bezeichnen, welche allerdings im Anfang hauptsächlich bezweckte, ihre Mitglieder mit den technischen Fortschritten fortlaufend bekannt zu machen, später aber durch zahlreiche Einrichtungen für das Wohl der Arbeiter auf sozialpolitischen Gebiete thätig wurde. Im J. 1844 entstand der Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen in Berlin, zunächst für Preußen, 1872 für ganz Deutschland bestimmt. Im Laufe der Jahre bildeten sich dann folgende Vereine mit gleichen oder ähnlichen Grundsätzen: der Verein für Volkswohl in Halle a. S. (1874), der Verein zur Förderung des Wohles der Arbeiter: »Concordia« (in Mainz 1879), Dortmunder Wohlthätigkeitsverein (1879), Arbeiterwohl, Verband katholischer Industrieller und Arbeiterfreunde (1881 in M'Gladbach), Verein für Volkswohl in Leipzig