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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Burdeau; Burde-Ney; Buren; Büren; Burg; Burgau; Burgdorf; Bürgel; Bürgerliches Gesetzbuch; Burgeß

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Burdeau - Burgeß

sung als Staatssekretär im Reichsschatzamt und ward 1887 zum Präsidenten der Seehandlung ernannt.

Burdeau (spr. bürdoh), Auguste Laurent, franz. Politiker, geb. 10. Sept. 1851 zu Lyon, Sohn armer Eltern, arbeitete sich mühsam aus der Werkstatt empor, besuchte die Normalschule in Paris, trat 1870 als Freiwilliger in die Armee, machte den Zug Bourbakis gegen Belfort mit, wurde verwundet und als Gefangener nach Deutschland abgeführt. Nach dem Krieg ward er Lehrer, dann Professor der Philosophie in St.-Etienne, dann am Lyceum Louis le Grand in Paris und 1881 vom Unterrichtsminister Paul Bert zum Kabinettschef im Unterrichtsministerium ernannt. 1885 in Lyonzum Deputierten gewähl:, schloß er sich den Radikalen an und beteiligte sich besonders an den Verhandlungen über Unterrichtsangelegenheiten. Er übersetzte die Essays von Herbert Spencer (1877-83, 3 Bde.), Schopenhauers »Grundplodleme der Ethikô« (3. Aufl. 1888) und »Die Welt als Wille und Vorstellung« (1888, 2 Bde.) und schrieb: »L'Instruction morale à l'ecole« (1883).

Burde-Ney, Jenny, Opernsängerin, starb 17. Mai 1886 in Dresden.

Buren, Martin van, amerikan. Staatsmann. Sein Leben beschrieben noch Shephard (Bost. 1888) und G. Bancroft (New York 1889).

Büren, (1885) 2096 Einw.

Burg, 1) Regierungsbezirk Magdeburg, (1885) 16,414 Einw. - 2) Regierungsb. Düsseldorf, (1885) 1418 Ew. - 3) Provinz Schleswig-Holstein, (1885) 2849 Einw.

Burg, 2) Ernst von der, preuß. General, geb. 24. April 1831 zu Luckenwalde in der Mark Brandenburg, wurde im Kadettenkorps zu Potsdam und Berlin erzogen, trat 1849 als Sekondeleutnant in die Gardeartillerie, ward 1859 Premierleutnant und 1861 Hauptmann. 1862 nach Paris kommandiert, machte er in der französischen Armee den Krieg in Mexiko 1862 - 64 mit, namentlich die Belagerung und Erstürmung von Puebla, ward 1864 zum Generalstabsoffizier der 1. Division ernannt, in demselben Jahr dem General Hindersin, dem Befehlshaber der Belagerungsartillerie vor Düppel, beigegeben, nach der Einnahme von Düppel in das Hauptquartier Wrangels kommandiert und im Herbst zu dem vom Kronprinzen befehligten 2. Armeekorps versetzt. Im Februar 1866 als Militärattache nach Florenz geschickt und zum Major befördert, ward er im Mai dem Oberkommando der zweiten Armee des Kronprinzen als Generalstabschef beigegeben, machte den Krieg gegen Österreich, namentlich die Schlacht bei Königgrätz, mit und erwarb sich den Orden pour le merite. 1867 ward er Militärattache in Paris, 1869 Oberstleutnant, 1870 beim Ausbruch des Kriegs Chef des Generalstabs des 1. Armeekorps unter Manteuffel, mit dem er den Kämpfen vor Metz, dann den Operationen der ersten Armee beiwohnte; außer dem Eisernen Kreuz erster Klasse erhielt er den Orden pour le merite mit Eichenlaub. Nach dem Krieg wurde er 1871 Oberst und Chef des Generalstabs der Okkupationsarmee, nach deren Auflösung er 1873 das Kommando des 39. Regiments erhielt. 1876 wurde er zum Generalmajor und Kommandeur der 16. Infanteriebrigade, dann zum Generalstabschef des 15. Armeekorps, 1881 zum Generalleutnant und Kommandeur der 11. Division, 1884 zum Gouverneur von Straßburg, 1887 zum kommandierenden General des 2. Armeekorps und 1888 zum General der Infanterie ernannt.

Burgau, (1885) 2119 Einw.

Burgdorf, 1) Regbez. Lüneburg, (1885) 3324 Einw.

Bürgel, (1885) 1676 Einw.

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Bürgerliches Gesetzbuch (Zivilgesetzbuch), Gesetz, welches das Privatrecht (bürgerliche Recht) eines Landes in erschöpfender und systematischer Weise behandelt. Ein solches Gesetzbuch ist der französische Code civil (Code Napoleon), welcher auch in den deutschen Rheinlanden gilt, ist das preußische Landrecht, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen (s. Deutsches Recht, Bd.4, S.791). Für das Deutsche Reich fehlt es noch an einem gemeinsamen Zivilgesetzbuch; doch ist durch Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 (Antrag »Laster« das gesamte bürgerliche Recht in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung gezogen und der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs inzwischen ausgearbeitet und durch seine Veröffentlichung (1888) der öffentlichen Kritik zugänglich gemachtworden (s. Zivilgesetzbuch, Bd. 16). Seitdem ist dieser Entwurf Gegenstand eines großen Streits unter den deutschen Rechtsgelehrten. Nicht nur einzelne Bestimmungen des Entwurfs, wie z. B. der Rechtssatz »Kauf bricht Miete« (s. d., Bd. 9), sind angegriffen worden, sondern auch die ganze Art und Weise der Anlage und der Ausführung dieser großen gesetzgeberischen Arbeit ist vielfachem Tadel begegnet. Die Besprechungen des Entwurfs bilden allein schon eine Bioliothek. Man tadelt namentlich, daß der Entwurf nicht in erschöpfender Weise den Gegenstand behandle, indem manche Materien dem Partikularrecht der Einzelstaaten vorbehalten sind. Man bemängelt die Sprache und die Darstellung des Entwurfs als wenig volkstümlich (Felix Dahn), man nennt den Emwurf individualistisch und verlangt eine Annäherung an den modernen Sozialismus, und man bezeichnet ihn als eine doktrinäre Arbeit (Idering); namentlich ist aber von den Germanisten (Beseler, Gierke u. a.) der Vorwurf erhoben, daß der Entwurf zu viel römisches Recht enthalte und das nationaldeutsche Recht viel zu wenig berücksichtige, ein Vorwurf, welchem jedoch von Gneist auf dem Juristentag in Straßburg (1889) mit der Ausführung begegnet ward, daß durch die Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter (s. Deutsches Recht, Bd. 4), das römische Recht mit seinen durchgebildeten Rechtsbegriffen nun einmal in das deutsche Volks- und Rechtsleben eingedrungen, daß uns nun einmal die Logik und Technik des römischen Rechts eingeimpft sei wie unsrer Kunst das griechische Ideal. Daß der Entwurf, welcher in erster Lesung vorliegt, verbesserungsbedürftig sei, wird kaum von irgend einer Seite bestritten. Manche, z. B. Bähr, bestreiten aber auch seine Verbesserungsfähigkeit und raten, den Versuch einer Kodifikation des ganzen Privatrechts lieber aufzugeben und nur einzelne Materien einer einheitlichen gesetzgeberischen Regelung zu unterziehen. Andre, wie Vetter, v. Lißt und Windscheid, halten den Entwurf für eine gute Grundlage zur weitern Beratung und endlichen Durchführung des großen Gesetzgebungswerkes. Der deutsche Anwaltstand steht dem Entwurf im allgemeinen günstig gegenüber. Vgl. »Gutachten aus dem Anwaltstand über die erste Lesung eines bürgerlichen Gesetzbuchs« (Berl. 1888 ff.); Bekter und Fischer, Beiträge zur Erläuterung und Beurteilung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs (das. 1888 ff.); Bahr, Das bürgerliche Gesetzbuch (Leipz. 1888); Goldschmidt, Kritische Erörterungen zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs (das. 1889); Gierke, Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht (2.Aufl., das. 1889).

Burgeß (spr. börrdsches), James, schott. Orientalist, geb. 1862 zu Kirkmahoe, wurde 1855 Professor der