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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Betonung - Betriebslehre

an der Spitze in einer ununterbrochenen Flamme verbrennt, und ersetzen, wenn es auf 1, höchstens 2 Seemeilen Sichtweite ankommt, die kostspieligern, weil Mannschaft erfordernden Feuerschiffe (s. d.). Die Glockenbojen tragen in ihrem Gerüst eine oder mehrere Glocken, die infolge der schaukelnden Bewegung der Boje ununterbrochen läuten; bei den Heulbojen befindet sich im Innern eine ebenfalls durch die Bewegung der See fortwährend ertönende Signalpfeife. Glocken- und Heulbojen gestatten daher auch bei Nebel eine Orientierung. Zur Kennzeichnung von Untiefen im Fahrwasser, von Wracks und Quarantänebezirken dienen stumpfe Tonnen (Fig. 7), Kugeltonnen (Fig. 8) und Faßtonnen (Fig. 9) mit verschiedenen Bezeichnungen. Die B. wird auf den Seekarten eingetragen, so daß der Seefahrer beim Passieren einer Tonne genau den Ort kennt, an welchem er sich befindet; deshalb sind gleichartige Tonnen noch mit Nummern versehen.

Betonung (der Wörter), s. Accent. - Schwebende B. nennt man in der mittelhochdeutschen Verslehre eine fast nur am Anfang des Verses statthafte, einen Widerspruch zwischen metrischem und sprachlichem Ton verwischende Betonungsweise, die es unter Umständen ermöglicht, daß die höchstbetonte Silbe des Wortes metrisch auf die Lenkung (den Auftakt), die folgende minderbetonte auf die Hebung fällt. Auch im Neuhochdeutschen giebt es diese B., so bei Uhland: "Hufschlág und Róssesschnauben und dumpfer Waffenklang" im ersten Worte.

Betpult, ein besonders im Mittelalter zur Verrichtung der Hausandacht benutztes Gerät, bestehend aus einem Schemel zum Knien und einem Pult zum Auflegen der Hände und der Gebetbücher; es wurde vor Marien- oder Heiligenbildern in Schlaf- und Arbeitszimmern aufgestellt. Mit der Heiligenverehrung verschwand das B. aus den meisten prot. Ländern, während sie in kath. Kirchen noch heute vielfach im Gebrauch sind.

Betretungsfall, der Fall, daß ein flüchtiger Verbrecher, oder daß jemand bei Verübung einer strafbaren Handlung betroffen wird.

Betriebsämter, s. Eisenbahnbehörden.

Betriebsgeheimnis. Nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 sind die Genossenschaften befugt, durch Beauftragte, oder, auf Verlangen des Betriebsunternehmers, durch besonders ernannte Sachverständige die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe Kenntnis zu nehmen. Zu diesem Zwecke ist den genannten Personen der Zutritt zu den Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten (§§. 82, 83). Der Gefahr, daß bei dieser Gelegenheit B. verletzt und dadurch Geschäftsinteressen geschädigt werden, ist durch Strafvorschriften vorgebeugt. Es wird nach §§. 107, 108 ein leichterer und ein schwererer Fall unterschieden, und es werden die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren Beauftragte und die ernannten Sachverständigen bestraft: a. wenn sie unbefugt B. offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt sind, auf Antrag des Betriebsunternehmers mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten; b. wenn sie solche B. absichtlich zum Nachteil des Betriebsunternehmers offenbaren, oder wenn sie geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt sind, so lange als diese B. sind, nachahmen, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und fakultativem Ehrverlust. Thun sie das, um sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu 3000 M. erkannt werden.

Betriebskapital, in dem volkswirtschaftlichen Sprachgebrauch gewöhnlich gleichbedeutend mit umlaufendem Kapital, dem Gegensatz zu dem stehenden oder Anlagekapital (s. d.). Unter B. versteht man dasjenige Kapital, das bei der Produktion gewöhnlich seine Form verändert (Rohstoffe, Kohlen, Waren, Geld), um in anderer Gestalt mit Gewinn zurückzufließen und dann denselben Kreislauf wieder zu beginnen. Der Teil der fertigen Produkte, der gewöhnlich auf Lager vorrätig bleibt, gehört wegen des steten Wechsels seiner Bestandteile ebenfalls zum B. In einem Handelsgeschäft bildet der Warenvorrat den Hauptteil des B. und des Kapitals überhaupt, da im Handel das stehende Kapital eine weit geringere Bedeutung hat als in der Fabrikation und der Landwirtschaft. Für das Gedeihen eines jeden Unternehmens ist es von Wichtigkeit, daß das B. und das Anlagekapital zu einander in richtigem Verhältnisse stehen, daß also z. B. bei einer großen Fabrikanlage das erstere hinreicht, um die volle Ausnutzung der vorhandenen Maschinen, Baulichkeiten u. s. w. zu ermöglichen. Eine häufige Ergänzung des B. wird für Industrie und Handel in dem kurzfristigen Wechsel- und Bankkredit gesucht. Das kann in Handelskrisen, in denen diese Kredite gekündigt werden, den Ruin des Geschäftes herbeiführen. Bei der Landwirtschaft allerdings sind häufig schon längere Kredite erforderlich. Übrigens wird nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch oft das ganze landwirtschaftliche Inventar als B. bezeichnet, obwohl es teilweise, wie Geräte und Zugvieh, zum stehenden Kapital gehört. Namentlich wird in diesem weitern Sinne von dem B. eines Pachters gesprochen. Während in der Privatwirtschaft das Geld zeitweise immer wieder als Hauptform des B. erscheint, muß dasselbe, wenn man die Volkswirtschaft als Ganzes betrachtet, zum stehenden Kapital derselben gerechnet werden, es sei denn, daß es im auswärtigen Handel verwendet wird.

Betriebsklasse, Wirtschaftsklasse, in der Forstwirtschaft die Gesamtheit aller einer und derselben Altersstufenordnung zugewiesenen Waldflächen. Die Verschiedenheit der Betriebsarten, der Holzarten, Umtriebe, des Standortes, unter Umständen auch das Vorhandensein von Reallasten (z. B. Viehweide) können die Bildung verschiedener B. in einem Revier bedingen. Strenggenommen sind dann für jede B. die Arbeiten der Ertragsregelung getrennt zu behandeln, doch kann man nicht selten den Mangel an Fläche einer Altersklasse (s. d.) in der einen B. durch den entsprechenden Überschuß in der andern decken, soweit dies das Streben nach Herstellung des normalen Altersklassenverhältnisses in jeder einzelnen B. zuläßt. Die einzelnen Teile einer B. können räumlich getrennt sein, immerhin bleibt es aber wünschenswert, dieselben durch die Waldeinteilung (s. d.) thunlichst zusammenzufassen und abzurunden.

Betriebskrankenkassen, s. Fabrikkassen.

Betriebslehre, landwirtschaftliche, die Lehre von der Organisation (s. Betriebsorganisation) und Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes (Wirtschaftsdirektion). Sie zerfällt in die Lehre von den Betriebsmitteln, von der Einrichtung des Be-^[folgende Seite]