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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beust (Karl-Louis, Graf von); Beute; Beutel; Beutelbär; Beutelbilch; Beutel (Werkzeug)

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Beust (Karl Louis, Graf von) – Beutelbilch

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Beust (Friedr. Konstantin, Freiherr von)'

mehrere Jahre in den Bergämtern Freiberg und Schneeberg sowie im Hüttenamte zu Freiberg, wurde 1835 zum Bergamtsassessor ernannt, 1836 Bergmeister in Marienberg, von wo er 1838 als Bergrat nach Freiberg zurückkehrte. 1842 mit der Direktion des Oberbergamtes beauftragt, ward er 1843 zum Berghauptmann und Blaufarbenkommissar und 1851 zum Oberberghauptmann befördert. Ende 1867 wurde B. zum Generalinspektor des cisleithanischen Berg-, Hütten- und Salinenwesens mit dem Charakter eines Ministerialrates ernannt. Er starb, in den Ruhestand getreten, 22. März 1891 zu Torbole am Gardasee. B. erwarb sich große Verdienste um die Hebung und Regelung des sächs. und österr. Bergbaues. Auch veröffentlichte er gediegene wissenschaftliche Arbeiten, darunter die «Kritische Beleuchtung der Wernerschen Gangtheorie» (Freiberg 1840) und die «Geognost. Skizze der wichtigsten Porphyrgebilde zwischen Freiberg, Frauenstein, Tharandt und Nossen» (ebd. 1835). Ferner sind mehrere seiner kleinern Schriften, wie über die Erzgänge, über den Entwurf des sächs. Berggesetzes, über die Anlage von Eisenbahnen im obern Erzgebirge und über Gegenwart und Zukunft des Freiberger Bergbaues beachtenswert.

Beust, Karl Louis, Graf von, sachsen-altenb. Staatsminister, geb. 12. Febr. 1811 zu Friedrichstanneck im Herzogtum Sachsen-Altenburg, studierte zu Halle, Leipzig und Berlin die Rechte, trat 1834 in den preuß. Justizdienst, wurde 1836 Regierungsreferendar, 1838 Assessor bei der Regierung in Altenburg, 1841 Regierungsrat, 1842 Kreishauptmann des Altenburger Ostkreises und im Nov. 1848 vom Herzog mit dem Vorsitz im Staatsministerium betraut. Zwar nahm er bei Verzicht des Herzogs Joseph 30. Nov. 1848 seine Entlassung, trat jedoch nach dem Regierungsantritt des Herzogs Georg in das vom Geheimrat von der Gabelentz neu gebildete Ministerium, in welchem er nach dem freiwilligen Ausscheiden des letztern abermals den Vorsitz erhielt. Im Mai 1850 wurde B. zum Wirkl. Geheimrat ernannt. In seiner amtlichen Laufbahn suchte er gemeinnützig und vermittelnd zu wirken. Den demokratischen Ausschreitungen 1848 und 1849 trat er mit Entschiedenheit entgegen. Unter seiner Leitung kam auch mit der Volksvertretung ein neues, dem preuß. nachgebildetes Wahlgesetz zu stande (3. Aug. 1850). Anfang 1853 nahm B. seine Entlassung aus dem altenb. Staatsdienst, ward aber noch in demselben Jahre zum großherzoglich sächs. Gesandten in Berlin ernannt, als welcher er auch die Vertretung der andern thüring. Höfe daselbst zu führen hatte. Diese Stellung hatte B. bis 1867 inne; seitdem lebte er zurückgezogen in Altenburg, wo er 14. April 1888 starb.

Beute (lat. praeda), im allgemeinsten Sinne alles, was im Kriege von der bewaffneten Macht dem feindlichen Staate oder den feindlichen Privaten mit Gewalt abgenommen wird, vorzugsweise aber das bewegliche Gut. Wie im Altertum und Mittelalter wurde auch von den neuern Staaten bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges das Beuterecht schrankenlos geübt. Nachdem aber Grotius (1625) dieser Art der Kriegführung nachdrücklich entgegengetreten war und die von ihm begründete Völkerrechtslehre stetig an dieser Auffassung festhielt, bildete sich seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. ein geordnetes System von Requisitionen (s. d.) und Kontributionen (s. d.) aus. Im Landkriege ist heute der Grundsatz anerkannt, daß ↔ das Privateigentum in Feindesland geachtet werden müsse und nur solchen Zerstörungen oder Wegnahmen unterliege, welche eine notwendige Folge des Kampfes und eine unentbehrliche Bedingung der Kriegführung sind. Nur das feindliche Staatsgut, und auch dieses nicht in seinem Kapitalbestande (Domänen, Sammlungen, Wertschriften), sondern nur soweit es für die Kriegführung dient (Kriegskasse, Magazine von Waffen, Munition, Uniformstücke) und die Landessteuern, soweit sie nicht zunächst für Landesbedürfnisse erforderlich sind, werden als B. weggenommen; aber ebenso die Waffen und Ausrüstung der feindlichen Soldaten (Kanonen, Flinten, Säbel, Kavalleriepferde u.s.w.). Die Plünderung ist nicht mehr gestattet, auch nicht die der erstürmten Stadt. Anders liegt es noch immer im Seekriege (s. Seebeute, Konterbande und Prise). Ein Beutemachen ohne Ermächtigung durch marodierende Soldaten oder durch Räuber (Hyänen der Schlachtfelder) wird als schweres Kriegsvergehen betrachtet und unter Umständen mit dem Tode bestraft. Nach §. 128 des Deutschen Militärstrafgesetzbuches werden Personen des Soldatenstandes bestraft, die im Felde Sachen, die an sich dem Beuterecht unterworfen sind, eigenmächtig zur B. machen, oder die sich, um B. zu machen, eigenmächtig von der Truppe entfernen oder rechtmäßig erbeutetes Gut, das sie abzuliefern verpflichtet sind, sich rechtswidrig zueignen. – Vgl. Bluntschli, Das moderne Kriegsrecht der civilisierten Staaten (2. Aufl., Nördl. 1874); ders., Das Beuterecht im Kriege und das Seebeuterecht insbesondere (ebd. 1878).


Textfigur:

Beutel, Kis oder Keser (frz. bourse), in der Türkei und Ägypten eine für bedeutende Zahlungen gebrauchte Rechnungseinheit, deren Namen durch die Sitte veranlaßt worden ist, das in den Schatz des Großherrn niederzulegende Geld in ledernen Beuteln zu immer gleichen Summen zu verschließen. Der B. Silber bedeutet 500 türk., beziehentlich ägypt. Piaster, der bei Geschenken des Sultans vorkommende B. Gold 30000 türk. Piaster. Daher ist zum Preise von 125 M. für 1 kg Feinsilber der B. Silber in der europ. und asiat. Türkei ==62,393 M. (25 Jirmilik, s. d.), in Ägypten aber==72,917 M. Der türk. B. Gold ist zum Preise von 2790 M. für 1 kg Feingold==5535,91 M.

Beutel, dem Stemmeisen ähnliche, einseitig zugeschliffene Werkzeuge, die in einigen Abweichungen als Stech-, Loch- und Kantenbeutel (s. diese Artikel) zur Holzbearbeitung dienen. Sie gehören zu dem Stemm- und Stechzeug (s. d.), haben eine vorzugsweise schneidende Wirkung und bestehen aus mäßig langen Klingen, an deren vordern schmalen Enden die Schneiden sind. Man braucht sie zum Ausarbeiten schmaler, vertiefter, mit Säge, Axt und Hobel nicht erreichbarer Stellen, besonders zum Ausstemmen von Zapfenlöchern, Nuten, Zinken, Ansätzen u.s.w. (S. beistehende Figur)

Beutelbär, s. Koala und Beutelmarder.

Beutelbilch (Phascologale), Gattung der Beuteltiere (s. d.) mit 15 in der Größe zwischen Hausmaus und Eichhorn stehenden Arten, gleichen dem äußern Ansehen nach unsern Gartenschläfern oder Bilchen. Die B. leben in Neuguinea und Australien, auf Bäumen kletternd, von Insekten, Eiern, jungen Vögeln u.s.w.