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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bewässerungsgenossenschaften; Bewdley; Beweggrund; Bewegliche Güter; Bewegung

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Bewässerungsgenossenschaften - Bewegung.

Die Aufräumung der Rinnen muß alljährlich sogleich nach dem letzten Schnitt geschehen, wobei man zugleich Gräben, Wehre, Schleusen, Dämme etc. wieder in brauchbaren Stand setzt. Die größern Gräben müssen alle 2-3 Jahre gehörig ausgeräumt werden. Am meisten ausgebildet ist der künstliche Wiesenbau im Siegener Land in der preußischen Provinz Westfalen. Vgl. Dünkelberg, Der Wiesenbau (2. Aufl., hrsg. von Fries, Braunschw. 1877); Vincent: Der rationelle Wiesenbau (3. Aufl., Leipz. 1870), Über den Nutzen der Ent- und Bewässerung, mit Bezugnahme auf das bremische Gebiet (Brem. 1871), B. und Entwässerung der Äcker und Wiesen (2. Aufl., Berl. 1882); J. ^[Julius] Meuschke, Reform des Wiesenbaues auf Grund der Petersenschen Wiesenbaumethode (Leipz. 1872); Hector, Lehrbuch des rationellen Wiesenbaues (das. 1876); Burgtorf, Wiesen- und Weidenbau (2. Aufl., Berl. 1877); Möller, Die Petersensche Wiesenbaumethode (Wismar 1876); Fuchs, Der Petersensche Wiesenbau (Berl. 1885); Perels, Handbuch des landwirtschaftlichen Wasserbaues (2. Aufl., das. 1884); Schubert, Landwirtschaftlicher Wasserbau (das. 1879).

Bewässerungsgenossenschaften, s. Bodenmelioration.

Bewdley (spr. bjuhdli), altertümliches Städtchen in Worcestershire (England), am Severn und in der Nähe vom Wald von Wyre, mit (1881) 3088 Einw.

Beweggrund (Motiv), die bewegende Ursache eines Willens- wie die Bewegungsursache eines Bewegungsvorganges. Da der Willensakt ein psychischer, so kann auch der B. nur ein Vorgang im Bewußtsein, obgleich nicht selbst abermals ein Willensakt, sondern ein Gefühl oder eine Vorstellung, oder vielmehr, da jedes Wollen (s. Wille) Bewußtsein voraussetzt, so muß der B. statt eines stets unbewußt bleibenden Gefühls eine bewußte Vorstellung als treibende Ursache des Willens sein.

Bewegliche Güter (Bona mobilia, Mobilien im weitern Sinn, Fahrnis, fahrende Habe, Mobiliarvermögen), Sachen, welche unbeschadet ihrer Substanz von einem Ort zum andern gebracht werden können. Dahin gehören: Sachen, die sich selbst durch eigne Kraft bewegen (Semoventien), als Tiere, ferner körperliche Gegenstände, die, als für sich bestehend, sich bewegen lassen, und auch solche, die früher mit unbeweglichen zusammenhingen, sobald sie getrennt sind, z. B. Früchte, die abgenommen, Bäume, die gefällt, Steine, die gebrochen sind. Bewegliche Sachen nehmen überdies den Charakter und die rechtliche Natur einer unbeweglichen an, wenn sie für den Gebrauch einer solchen total und dauernd bestimmt sind (Pertinens, Zubehör), z. B. der Schlüssel zum Haus, eisernes Vieh, Inventar etc. Die Einteilung der Sachen in bewegliche und unbewegliche wird aber auch auf die Rechte, welche einer Person zustehen können, ausgedehnt. In diesem Sinn zählen die Rechte an Sachen, wenn letztere bewegliche sind, zu den Mobilien, im entgegengesetzten Fall zu den Immobilien; von Forderungen werden die mit einem Pfandrecht an Grundstücken versehenen zu den unbeweglichen, alle übrigen aber regelmäßig zu den beweglichen Sachen gerechnet.

Bewegung, das Übergehen eines Körpers oder eines materiellen Punktes aus einer räumlichen Lage in eine andre. Die Orte, welche ein in B. begriffener Punkt nacheinander einnimmt, bilden in ihrer stetigen Aufeinanderfolge eine gerade oder krumme Linie, den Weg oder die Bahn des Punktes; danach heißt die B. entweder gerad- oder krummlinig. Wir nennen eine B. gleichförmig, wenn der sich bewegende Punkt in gleichen Zeitabschnitten von beliebig kleiner Dauer stets gleiche Strecken seiner Bahn durchläuft; ungleichförmig dagegen, wenn er in gleichen Zeiten ungleiche Strecken zurücklegt. Die B. eines Punktes ist vollkommen bekannt, wenn für jeden Augenblick seine räumliche Lage, ferner die Richtung und endlich die Stärke seiner B., d. h. seine Geschwindigkeit, bekannt ist. Die Geschwindigkeit eines gleichförmig bewegten Körpers oder Punktes wird ausgedrückt durch die Wegstrecke, welche derselbe in jeder Zeiteinheit (Sekunde) zurücklegt, oder, was dasselbe ist, durch das Verhältnis des in einem beliebigen Zeitabschnitt zurückgelegten Wegs zur Größe dieses Zeitabschnittes. Bei gleichförmiger B. bleibt die Geschwindigkeit immerdar unverändert oder konstant; diejenige der ungleichförmigen B. dagegen ändert sich mit jedem Augenblick, oder sie ist veränderlich (variabel). Wenn wir bei einer ungleichförmigen B. das obige Verhältnis für einen beliebigen Zeitabschnitt bilden, so erhalten wir ihre mittlere Geschwindigkeit innerhalb ebendieses Zeitabschnittes. Um die wirkliche Geschwindigkeit für irgend einen Zeitpunkt anzugeben, muß man das Verhältnis ermitteln zwischen einer verschwindend kleinen Wegstrecke, welche der ungleichförmig bewegte Punkt von jenem Zeitpunkt an durchläuft, und zwischen der verschwindend kleinen Zeit, welche zur Durchlaufung dieser Wegstrecke erforderlich ist. Die so bestimmte Geschwindigkeit gibt alsdann die Wegstrecke an, welche der bewegte Punkt in einer Zeiteinheit (Sekunde) zurücklegen würde, wenn von dem betrachteten Zeitpunkt an seine Geschwindigkeit sich nicht mehr veränderte. Die Änderung der Geschwindigkeit, in ähnlicher Weise auf die Zeiteinheit bezogen, wird Beschleunigung (s. d.) oder Acceleration genannt.

Jede B. kann in zwei oder mehrere Teilbewegungen zerlegt und umgekehrt wieder aus diesen Teilbewegungen zusammengesetzt gedacht werden. Wenn z. B. ein Bahnzug auf einer geneigten Bahn nach Nordwesten hin ansteigt, so ist seine B. vollkommen gekennzeichnet, wenn die Richtung der Bahn und die ganze Geschwindigkeit des Zugs gegeben sind. Wir können den Vorgang aber auch so auffassen, daß der Zug sich gleichzeitig nach Norden, nach Westen und nach oben bewegt, und uns demnach seine ganze B. aus diesen drei Teilbewegungen zusammengesetzt vorstellen. Sind die Teilgeschwindigkeiten oder, wie man sie nennt, die Komponenten der Gesamtgeschwindigkeit nach diesen drei aufeinander senkrechten Richtungen gegeben, so ist die Gesamtbewegung ebenfalls sowohl der Größe als der Richtung nach vollkommen bekannt. Die Zerlegung einer gegebenen Geschwindigkeit oder einer Beschleunigung in zwei beliebig gerichtete Komponenten und umgekehrt die Zusammensetzung zweier gegebenen Komponenten zu einer einzigen resultierenden Geschwindigkeit oder Beschleunigung (Resultante) erfolgt nach dem Satz des Parallelogramms (vgl. Parallelogramm der Kräfte). Diese Zerlegung ist deswegen von großem Nutzen, weil die Teilbewegungen häufig leichter studiert werden können als die aus ihnen zusammengesetzte Gesamtbewegung. So werden wir z. B. die Gesetze der B. eines horizontal geworfenen Körpers leichter überblicken, wenn wir uns diese B. aus einer horizontalen, gleichförmigen B. und aus einer vertikal abwärts gerichteten Fallbewegung zusammengesetzt denken (s. Wurfbewegung). Werden zwei Punkte eines Körpers festgehalten, so bleibt diesem nur noch die Möglichkeit, um die durch jene zwei Punkte gehende