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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deklaranten; Deklaration; Deklarationsgesuch

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Deklaranten - Deklarationsgesuch.

Händen, ist vom Übel und wirkt störend. Das Gedicht bleibt die Hauptsache, die D. ist stets nur etwas Untergeordnetes, und je mehr der Vortragende sich auf verständige Weise individuell unterzuordnen weiß, desto mehr wird sein Vortrag wirken.

Aus Quintilians "Rhetorik" geht hervor, daß die Alten rücksichtlich jeder Art der Rede Forschungen sowohl über die Stimme als über die Mittel, sie zu heben und zu stärken, angestellt haben. Die Erteilung eines eignen Unterrichts darüber war sogar einer besondern Profession vorbehalten. Es ist dies die der Phonasken, Stimmmeister (der Laubesche Vortragsmeister?) oder nach Varro Stimmhähne, welche sich den Tonkünstlern und Ärzten anreihten, die Stimmorgane in der gehörigen Stärke des Tons übten und dafür diätetischen Rat und Hilfsmittel gaben. Überall, hauptsächlich beim Vortrag schwerer und Nachdruck erfordernder Stellen, befand der Phonaskos sich zur Seite, um nötigen Falls sogleich Ton und Takt anzugeben. Dies war indes nur bei der öffentlichen Rede der Fall, wogegen die Schauspieler auf der Bühne eine andre musikalische Begleitung ihrer D. durch eine Art Flöte (tibia), außerdem ihren Musikmeister oder Taktangeber und selbst ihren Souffleur (hypoboleus, monitor) hatten. Im Mittelalter wurde die D. sehr vernachlässigt, bei dem Wiederaufleben der Wissenschaften aber wieder hervorgesucht, und seitdem hat sie sich da wieder gehoben, wo die schönen Künste geschätzt werden und insbesondere die Beredsamkeit den Weg zu den höchsten Ehrenstellen, wie in den konstitutionellen Staaten, eröffnet. Schacher ("Soll die Rede auf immer ein dunkler Gesang bleiben?", Leipz. 1792) stellte ein eignes System von Regeln für die D. auf und wurde dadurch der Begründer der Deklamatorik oder der Theorie der D. Vgl. außerdem: Klopstock, Über Sprache und Dichtkunst (Hamb. 1779); Bielefeld, Über die D. als Wissenschaft (das. 1807); Wötzel, Geschichte der D., nach Schochers Ideen (Leipz. 1815); O. Guttmann, Gymnastik der Stimme (3. Aufl., das. 1876); Agnes Schebest, Rede und Gebärde (das. 1863); R. Benedix, Der mündliche Vortrag (3. Aufl., das. 1871, 3 Bde.); R. Genée, Poetische Abende (neue Ausg., Erfurt 1880); Palleske, Die Kunst des Vortrags (Stuttg. 1880).

In der Musik, speziell in der Vokalkomposition, ist D. die Umwandlung des poetischen Rhythmus (Metrums) in einen musikalischen. Ein Lied ist schlecht deklamiert, wenn eine leichte Silbe einen starken musikalischen Accent oder eine lange Note erhält, oder wenn eine schwere Silbe oder ein durch den Sinn hervorgehobenes Wort in der Melodie eine untergeordnete Stellung auf dem leichten Taktteil und in kurzen Noten erhält. Die poetische und musikalische Accentuation müssen einander im allgemeinen decken, ohne daß darum die Melodie zur regelmäßigen Skansion zu werden braucht. Das schlichte, populäre Lied folgt meist streng dem Gang des Metrums, das Kunstlied dagegen gestaltet dasselbe freier, verlängert und verkürzt die Perioden durch Silbendehnungen, durch Folgen einer Anzahl kurzer Töne etc.

Deklaranten (Kreuzzeitungs-D.) wurden die Mitglieder der streng konservativen Partei in Preußen genannt, welche in einer im Februar 1876 in der Kreuzzeitung veröffentlichten Erklärung gegen die von Bismarck 9. Febr. im Reichstag gethane Äußerung protestierten, daß jeder, der die Kreuzzeitung halte und bezahle, sich indirekt an der Lüge und Verleumdung beteilige, deren sich die Zeitung 1875 gegen die höchsten Beamten des Reichs (Bismarck selbst, Camphausen und Delbrück wurden in mehreren Artikeln der Beteiligung an Gründerspekulationen bezichtigt) schuldig gemacht habe.

Deklaration (lat.), Erklärung; in der Logik s. v. w. Definition; im Rechtswesen die offizielle Angabe über einen Zustand oder eine Thatsache, insbesondere die eine Haftverbindlichkeit bedingende Erklärung (so deklariert der Schuldner seine Insolvenz vor Gericht, der Absender dem Frachtführer Wert und Beschaffenheit von ihm überlieferten Gütern); besonders üblich im Steuerwesen als Angaben über Thatsachen, welche zur Bemessung der Steuerschuldigkeit dienen; dann im Handel die für Zwecke der Frachtberechnung, statistischer Erhebungen oder der Verzollung vom Warenführer abzugebende Erklärung über die Gegenstände, welche über die Grenze verbracht werden sollen. In Deutschland werden generelle und spezielle D. unterschieden. Die generelle D., welche bei der Einfuhr auf Eisenbahnen (Ladungsverzeichnis) oder von der See her (Manifest) abzugeben ist, muß nach dem Zollgesetz von 1869 enthalten: die Zahl der Wagen oder bei Schiffen Namen oder Nummer; Namen und Wohnort der Warenempfänger; Zahl der Kolli, Verpackungsart, Zeichen und Nummern derselben, Gattung der Waren im allgemeinen; außerdem beim Eingang auf der Eisenbahn das Bruttogewicht der Waren. Die Richtigkeit dieser Angaben muß der Deklarant versichern und durch seine Unterschrift verbürgen. In der speziellen D., deren es in der Regel für weitere Abfertigung der eingeführten Waren, dann bei Waren, welche nicht auf der Eisenbahn oder zu Schiff eingehen, bedarf, sind Menge und Gattung der Waren nach den Benennungen und Maßstäben des Zolltarifs anzugeben sowie, welche Abfertigungsform begehrt wird. Die D. hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Die mündliche D. ist zugelassen bei Ladungen, für welche weniger als 9 Mk. Zoll zu zahlen ist, dann bei von Reisenden mitgeführten und nicht für den Handel bestimmten Gegenständen. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Deklarationen werden die Waren auf Kosten und Gefahr der Interventen in amtlichen Gewahrsam genommen. Unrichtige oder unterlassene D. verbotener Gegenstände, falsche spezielle Deklarationen u. dgl. konstituieren den Begriff der strafbaren Konterbande oder Defraudation. Der Regel nach wird diese schon dann als verübt angenommen, wenn die betreffenden Thatsachen erwiesen sind; des Nachweises der rechtswidrigen Absicht bedarf es nicht. Waren, welche mit der Post eingehen, muß eine im Ausland ausgestellte D. (Inhaltserklärung) beigegeben sein. Ebenso sind Sendungen, welche mit der Post nach dem Ausland gehen, mit 2-4 teils in deutscher, teils in englischer oder französischer Sprache ausgestellten Deklarationen zu versehen. Für dieselben sind gedruckte Formulare zu benutzen.

Deklaration, böhmische, die Kundgebung, welche der Tschechenführer Rieger verfaßte und dem Vorsitzenden des böhmischen Landtags 22. Aug. 1868 überreichte. In dieser Deklaration veröffentlichten 82 tschechische Abgeordnete ihr politisches Programm und begründeten ihr Nichterscheinen im neugewählten Landtag damit, daß das historische Staatsrecht der böhmischen Krone nur dann die gehörige Berücksichtigung finden könne, wenn die böhmische Nation gegenüber dem österreichischen Staat und dem Kaiser auf gerechte Weise vertreten sei. Deklaranten nennen sich die Unterzeichner der Deklaration sowie deren Anhänger. Vgl. Léger, La diète de Bohême et le féderalisme (Par. 1868).

Deklarationsgesuch, s. Declaratio sententiae.