Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

959

Dermatozoen - Derosne

erzeugt. Sie ist der Sarkoptesmilbe der Säugetiere sehr ähnlich, indessen nicht mit ihr identisch. Bei Anwesenheit von D. sind die Füße oft stark verdickt und erscheinen wie mit Lehm oder Kalk überzogen.

Dermatozoen (grch.), tierische Hautschmarotzer; Dermatozoonosen, die durch dieselben verursachten Hautkrankheiten.

Dermbach. 1) Verwaltungsbezirk im Großherzogtum Sachsen-Weimar, hat 641,82 qkm, (1890) 37 915 (18 316 männl., 19 599 weibl.) E., darunter 8168 Katholiken und 622 Israeliten; 6769 bewohnte Gebäude und 8021 Haushaltungen in 81 Gemeinden und umfaßt die Amtsgerichtsbezirke Geisa, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim und Vacha. - 2) Marktstecken und Hauptort des Verwaltungsbezirks D., 32 km südsüdwestlich von Eisenach, am nördl. Fuße der Vorderrhön, an der Felda und an der schmalspurigen Nebenbahn Salzungen-Kaltennordheim (Feldabahn), deren Betriebsverwaltung hier ihren Sitz hat, hat (1890) 1090 E., darunter 375 Katholiken; Post, Telegrapb, Superintendentur; Korkschneiderei, Fabrikation von Fässern und hölzernen Pfeifenköpfen, Jahr- und Schweinemärkte. - Bei D. fand 4. Juli 1866 ein Gefecht der preuß. Division Goeben gegen die bayr. Divisionen Zoller und Hartmann statt. Beim Vormarsch der Mainarmee hatte die Division Goeben 3. Juli D. erreicht und besetzt. Ihr gegenüber stand die bayr. Division Zoller bei Zella, Neidhartshausen und Fischbach, die Division Hartmann bei Wiesenthal, der Rest des bayr. Heers in der Nähe, östlich von D. Für den 4. Juli erhielt die Division Goeben den Befehl vorzugehen, etwa anrückende feindliche Kolonnen durch einen kurzen Vorstoß zurückzuwerfen, dann aber das Gefecht abzubrechen und den Abzug nach D. anzutreten. General Goeben marschierte in zwei getrennten Kolonnen, Brigade Kummer gegen Zella, Brigade Wrangel gegen Wiesenthal vor, nahm Wiesenthal, Zella und Neidhartshausen, auch die starke Position auf dem Nebelberg und ging dann nach D. zurück; die bei Fischbach stehende bayr. Brigade rückte bis Diedorf vor und zog sich nach Abgabe einiger Kanonenschüsse wieder zurück.

Dermestes, s. Speckkäfer.

Dermo-Bakterien, s. Bakteriologie (Bd. 2, S. 313 a).

Dermoid, Dermoidcyste, s. Balggeschwulst.

Dermophyrs, s. Nonnenvogel.

Dermoplastik (grch.), s. Taxidermie.

Dernburg, Friedr., Publizist, geb. 3. Okt. 1833 zu Mainz, widmete sich der Jurisprudenz und wurde Hofgerichtsadvokat in Darmstadt. D. nahm eine entschieden nationale und preußenfreundliche Stellung ein und bekämpfte als Landtagsabgeordneter und als Mitführer der hess. Fortschrittspartei die Dalwigksche Politik. 1871-81 war er Mitglied des Reichstags, in welchem er der nationalliberalen Partei angehörte. Inzwischen war D. vielfach auch journalistisch thätig gewesen. 1875-90 (unpolit.) Chefredacteur der Berliner "Nationalzeitung", nahm er 1883 an der Reise des Kronprinzen Friedrich Wilhelm nach Spanien als Berichterstatter teil und veröffentlichte hierüber "Des deutschen Kronprinzen Reise nach Spanien und Rom. Reiseskizzen" (Berl. 1884). Gegenwärtig lebt D. in Grunewald bei Berlin. Er veröffentlichte ferner: "Russ. Leute" (Berl. 1885), "Berliner Geschichten" (ebd. 1886), den erfolgreichen Roman "Der Oberstolze" (2 Bde., ebd. 1889), "Auf deutscher Bahn in Kleinasien" (ebd. 1892), "Aus der weißen Stadt" [Chicago] (ebd. 1893) u. a.

Dernburg, Heinr., Jurist, Bruder des vorigen, geb. 3. März 1829 zu Mainz, studierte in Gießen und Berlin Jurisprudenz und habilitierte sich 1851 in Heidelberg. 1852 wurde er außerord., 1855 ord. Professor in Zürich, 1862 in Halle. 1866 wurde er als Vertreter der dortigen Universität ins Herrenhaus berufen. 1873 erhielt er den Lehrstuhl des röm. und preuß. Rechts an der Universität Berlin und im selben Jahre wurde er aufs neue ins Herrenhaus berufen. Charakteristisch für die Darstellungsweise D.s ist die scharfe Gegenüberstellung der röm. und antiken Rechtsgedanken einerseits und der modernen und deutschen Rechtsbildungen andererseits. D. veröffentlichte: "Die Kompensation" (Heidelb. 1854; 2. Aufl. 1868), "Das Pfandrecht" (2 Bde., Lpz. 1860-64), "Die Institutionen des Gajus" (Halle 1869), "Das Vormundschaftsrecht der preuß. Monarchie" (Berl. 1875; 3. Aufl., bearbeitet von Schultzenstein, 1886), "Lehrbuch des preuß. Privatrechts" (3 Bde., Halle 1871-80; 5. Aufl. 1893 fg.), "Das preuß. Hypothekenrecht" (mit Hinrichs, 2 Tle., Lpz. 1877-91), "Pandekten" (3 Bde., Berl. 1884 -87; 3. Aufl. 1892).

Dernis, slaw. Drniš, Markt in der österr. Bezirkshauptmannschaft Knin in Dalmatien, 23 km südlich von Knin, an der links zur Kerka gehenden Cikola und an der Linie Spalato-Knin der Österr. Staatsbahnen, hat (1890) 1456, als Gemeinde 20 426 serbo-kroat. E., Post, Telegraph, Bezirksgericht (1 Gemeinde, 48 Ortschaften, 20 426 E.). - D., einst eine türk. Stadt, ist an Stelle des liburnischen Promona erbaut. An die türk. Zeit erinnern das alte Schloß und die kath. Kirche, früher eine Moschee. Das größte Gebäude von D. ist die von den Venetianern erbaute Kaserne. Bei D. befindet sich in Siverićc am Monte-Promina (1155 m) ein 8-9 m mächtiges Braunkohlenbergwerk (seit 1835) der österr.-ital. Kohlenwerksgesellschaft in Turin, mit (1890) 54 400 t Ausbeute, die mit Bahn nach dem Hafen Sebenico gebracht wird.

Derogatorische Klausel, die Erklärung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung, daß er das Testament niemals widerrufen wolle, oder daß der Widerruf nur gültig sei, wenn er in einer bestimmten Form erfolge. Im Gemeinen Recht ist einer solchen Erklärung jede Wirksamkeit versagt; es wird festgehalten, daß ein Testament stets frei widerruflich sein müsse und der Erblasser auf das Recht des Widerrufs nicht verzichten könne. Anders war es im ältern deutschen Recht; ältere Statutarrechte enthalten deshalb nicht selten eine ausdrückliche Vorschrift, daß solche Erklärungen des Erblassers ohne Wirkung seien, so noch die Frankfurter Reformation und das Bayrische Landr. III, 3, §. 28. Die neuern Gesetzbücher gedenken der Klausel nicht mehr. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 716 enthält die Vorschrift, daß, wenn in einer letztwilligen Verfügung eine Anordnung dieser Art getroffen werde, die spätere Verfügung, welche jener Selbstbeschränkung nicht entspricht, nur dann wirksam sei, wenn sie jene Beschränkung ausdrücklich aufhebe. Für die Vorschrift wird geltend gemacht, aber wohl kaum mit überzeugenden Gründen, sie bezwecke einer Unterschiebung vorzubeugen, sowie die Zudringlichkeit oder Nötigung zur Änderung unschädlich zu machen.

Derogieren (lat.), s. Abrogieren.

Derosne (spr. -rohn), Charles, franz. Chemiker, geb. 1780, erlernte die Pharmacie, erwarb in Paris eine Apotheke und begründete 1824 daselbst mit Jean