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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0326,
von Diöcesanbis Diodati |
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gehalten
wird, heißt Diöcesansynode (s. d.).
Diöcesansynode, in der kath. Kirche die vom
Bischof berufene Versammlung der Kleriker seiner
Diöcese, welche Seelsorgeämter verwalten; die D.
soll jährlich einmal in der Kathedralkirche gehalten
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3% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0263,
Baden (Großherzogtum; Verkehrswesen. Geistige Kultur. Verfassung u. Verwaltung) |
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wird von der Diöcesansynode vertreten, an deren Spitze der Dekan steht. Die Landesgemeinde hat ihre Vertretung in der Generalsynode. Die Behörden der Kirche sind: das Pfarramt, das Dekanat, der Oberkirchenrat. - Die besondern Angelegenheiten der Israeliten leitet
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3% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0060,
von Bisulcabis Bithynien |
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.
In der evangelischen Kirche wird die Bezeichnung Diöcese mehrfach gebraucht für die Bezirke der Superintendenten oder Dekane, doch ohne bestimmte rechtliche Bedeutung; s. auch Diöcesansynode.
Bisulca (lat.), Saugetiere mit gespaltenen Klauen, Zweihufige, soviel
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3% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0613,
Konzil |
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Sinne abgehaltenen K. als rechtmäßig, weshalb sich später eine verschiedene Zählung der allgemeinen Kirchenversammlungen in der röm. und griech. Kirche ergab. Die Diöcesansynoden wurden von den Bischöfen einer polit. Diöcese, d. h. mehrerer Provinzen
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3% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0851,
von Semper (Karl)bis Semper idem |
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bischöfl. Gericht in der Diöcesansynode, das für ihn die Stelle der Sendgerichte der Archidiakone vertrat, unterstellt, daher erhielt sich für ihn die Bezeichnung S. Der Schwabenspiegel begreift unter S. nicht sämtliche Reichsunmittelbaren, sondern nur
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0868,
Württemberg (Kirchenwesen. Vereinswesen. Litteratur zur Geographie. Geschichte) |
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Mitgliedern des Konsistoriums zusammengesetzt ist. Durch königl. Verordnung vom 28. Dez. 1867 ist eine vom Landesherrn zu berufende Landessynode geschaffen worden, welche aus 50 von den Diöcesansynoden gewählten geistlichen und weltlichen Abgeordneten
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