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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Doppelachenium; Doppeladler; Doppel-b; Doppelbecher; Doppelbesteuerung

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Doppelachenium - Doppelbesteuerung.

München Kunststudien und war hier (namentlich an den "Fliegenden Blättern") auch journalistisch thätig. 1849 ging er nach Nordamerika, arbeitete dort vorzugsweise als Illustrator und kehrte 1855 nach München zurück, wo er sich der Figurenmalerei zuwandte und bei Piloty eintrat. 1864 malte er ein Fresko im Nationalmuseum. 1860 wurde er als Kostümzeichner für das Hoftheater berufen und an der Kunstschule als Professor angestellt. Hier arrangierte er unter anderm die Ausstattung für die epochemachende Aufführung der Shakespeareschen Königsdramen, für das Wartburgfest 1867, für Künstlerfeste, Jubiläen, lebende Bilder etc. 1870 wandte er sich nach Berlin, wo er schon 1868 seine Gemälde: ein Hinterhalt aus der Zeit Heinrichs III. von Frankreich und die Witwe von Sadowa ausgestellt hatte. In Berlin malte er Wanddekorationen für Privathäuser, ferner Isaak und Rebekka, ein Wiedersehen (Ausstellung 1872) und zahlreiche Bilder à la Watteau. 1876 war er mit der kostümlichen Ausstattung der Baireuther Aufführung des Wagnerschen Nibelungenfestspiels beschäftigt.

Doppelachenium, s. Achene.

Doppeladler, s. Adler, S. 123.

Doppel-b (franz. Double-bé mol), in der Musik Zeichen für Erniedrigung eines Tons um zwei Halbtöne; die Bezeichnung selbst geschieht durch Vorsetzung zweier ^ (^ ^ ) vor die Note. Zur Benennung einer solchen doppelt erniedrigten Note gebraucht man die Silben es-es, die der ursprünglichen Note angehängt werden; z. B. d durch ^ erniedrigt heißt des-es, h durch ^ erniedrigt heißt hes-es (nicht bes oder bebe).

Doppelbecher, im 15. Jahrh. entstandenes Trinkgefäß, welches aus zwei halbkugel- oder kegelförmigen Schalen besteht, die so zusammengesetzt werden konnten, daß die obere den Deckel der untern bildete. Der untere Becher war, um den Fuß vorstellen zu können, größer als der obere. Im 16. Jahrh. nahm der D. die Form des Brautbechers an, indem der untere Becher in Gestalt einer Dame in reicher Tracht gebildet wurde, welche in den erhobenen Händen den obern, um einen Stab rotierenden Becher trug. Die Figur war inwendig hohl und konnte ebenfalls umgekehrt werden. Bei der Tafel war der obere kleine Becher für die Dame, der untere größere für den Herrn bestimmt; beim Trinken mußte der obere kleinere Becher geleert werden, ohne den Inhalt des untern zu verschütten. Von solchen Doppelbechern, die meist aus Silber mit reicher Vergoldung gefertigt wurden, haben sich noch viele Exemplare erhalten (s. Abbildung).

^[Abb.: Doppel- oder Brautbecher (Ende des 16. Jahrh.).]

Doppelbesteuerung ist die gleichzeitige Belastung eines und desselben Einkommens in mehreren Staaten, im uneigentlichen Sinn auch die Erfassung einer Steuerquelle auf verschiedenen Wegen in einem und demselben Land (so kann das Einkommen aus Grund und Boden getroffen werden durch allgemeine Einkommensteuer, Grundsteuer, Aufwandsteuer etc.). Mit der Gewährung der Freizügigkeit (s. d.) war die gleichzeitige Heranziehung der deutschen Bundesangehörigen, die sich außerhalb ihres Heimatstaats niedergelassen, zu den direkten Steuern sowohl in dem letztern als auch in dem Staat, in welchem sie ihren Wohnsitz genommen, unverträglich. Deswegen bestimmt das jetzt für das ganze Deutsche Reich verbindliche Gesetz vom 13. Mai 1870 "wegen Beseitigung der D." folgendes: Ein Deutscher soll zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaat herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Als Wohnsitz gilt aber derjenige Ort, an welchem der Betreffende eine Wohnung unter Umständen innehat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Fehlt es überhaupt an einem eigentlichen Wohnsitz, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Wer dagegen sowohl in seinem Heimatstaat als auch in einem andern Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf nur in dem erstern mit direkten Steuern belastet werden. Bei Beamten entscheidet der dienstliche Wohnsitz; Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene sind wegen ihres Gehalts, wegen Pension oder Wartegeld nur in demjenigen Staat zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. Endlich ist noch verordnet, daß der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur von demjenigen Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird. Die Gefahr doppelter Belastung tritt auch sehr leicht bei Gemeinden ein, wenn Wohnsitz und Erwerbsquelle des Steuerpflichtigen nicht an einem Ort sich befinden. Derselben läßt sich nur bei allgemeiner Anwendung richtiger Grundsätze über ein geeignetes Gemeindesteuersystem vorbeugen. Realsteuern und Verbrauchssteuern (ausschließlich des Verbrauchs für Gewerbebetrieb) würden den Gemeinden zustehen, wo sich das zu besteuernde Objekt befindet, bez. verzehrt wird. Sie würden dann ebensowenig wie die Soziallasten und Gemeindegebühren zu einer D. führen. Dagegen würde bei Gewerben, die ihrer Natur nach über mehrere Gemarkungen sich erstrecken (Transport), eine ratenweise Teilung einzutreten haben, bei Personalsteuern müßten etwa Grundsätze wie die im erwähnten Gesetz aufgestellten zur Anwendung