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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Edidit; Edieren; Edikt; Ediktalladung; Edinburg

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Edidit - Edinburg.

Edidit (lat., abgekürzt: ed.), "hat herausgegeben", ediderunt (abgekürzt edd.), "haben herausgegeben" (auf Büchertiteln verbunden mit dem Namen des, bez. der Herausgeber).

Edieren (lat.), herausgeben.

Edikt (lat.), im allgemeinen jede obrigkeitliche Bekanntmachung und Verordnung. Im römischen Recht sind in älterer Zeit die Edikte der Magistrate, namentlich die der Prätoren und Ädilen, in neuerer Zeit die Edikte der Kaiser von besonderer Wichtigkeit für die Ausbildung des Rechts gewesen. Die erstern Edikte, Edicta magistratuum, haben bedeutenden Einfluß auf die Feststellung des Gewohnheitsrechts geäußert. Als nämlich die Römer ihre Herrschaft über ganz Italien und über viele Länder außerhalb Italiens ausbreiteten, wurden sie durch den häufigen Verkehr mit Nichtrömern veranlaßt, neben ihrem alten, durch strenge Grundsätze und Formen sich auszeichnenden nationalen Recht (jus civile) auch noch ein allgemeines natürliches Recht (jus gentium) anzuerkennen und auszubilden. Letzteres war anfangs bloß um der Nichtrömer willen vorhanden, allmählich wurde jedoch das eigne nationale Recht der Römer jenem allgemeinen Recht immer ähnlicher, und es waren insbesondere die Prätoren, welche diesen Übergang durch ihre Edikte vermittelten und regelten. Sie machten beim Antritt ihres Amtes durch Anschläge diejenigen Rechtsgrundsätze, nach welchen sie Recht und Gerechtigkeit in dem Jahr ihrer Amtsführung beobachten wollten, gleich zum voraus öffentlich bekannt. Sie stellten aber nicht sowohl ganz neue Rechtsvorschriften auf, sondern sprachen meist nur aus, was zu ihrer Zeit durch Gewohnheit schon als Recht galt. Wo sie Lücken in dem bestehenden Recht fanden oder dasselbe für ihre Zeit nicht mehr anwendbar hielten, gaben sie selbst die Entscheidungsregeln an, die sie befolgen wollten. Diese Edikte hießen Edicta schlechthin, auch E. annua oder E. perpetua. Die Edikte der beiden Prätoren in Rom, des Praetor urbanus und des Praetor peregrinus, nannte man Edicta Praetorum, die der Prokonsuln und Proprätoren in den Provinzen E. provincialia. Aber nicht jeder Prätor publizierte immer gleich neue Rechtssätze (Edictum novum), sondern der Nachfolger im Amt behielt gewöhnlich das Edikt seines Vorgängers ganz oder zum Teil bei (E. tralatitium). Auch die Ädilen, welchen hauptsächlich die Sorge für das Polizeiwesen oblag, hatten das Recht, beim Antritt ihres Amtes ein E. zu publizieren, welches meist Verfügungen und Vorschriften in Polizeiwachen enthielt, aber auch für das Privatrecht nicht unwichtig war. Andrer Art waren die spätern kaiserlichen Edikte, Leges edictales, Constitutiones generales, d. h. wirkliche Gesetze, welche teils das Privatrecht, teils die Staatsverwaltung, besonders die Finanzen, das Kriegswesen, betrafen. Auf Kaiser Hadrians Befehl wurden die Edikte der Prätoren von Salvius Julianus gesammelt. Diese Sammlung, durch Senatuskonsult 131 n. Chr. bestätigt und als Edictum perpetuum im engern Sinn bezeichnet, bildet eine wesentliche Grundlage der Justinianischen Pandekten (s. Corpus juris), ist jedoch nur in Fragmenten erhalten. Die neueste und beste Wiederherstellung des prätorischen Edikts lieferte O. Lenel ("Das Edictum perpetuum", Leipz. 1883). Den Namen Edictum Theodorici führt das vom ostgotischen König Theoderich nach 506 für Römer und Ostgoten promulgierte Gesetzbuch.

Historisch berühmt ist besonders das E. von Nantes, 1598 vom König Heinrich IV. von Frankreich erlassen, welches den Hugenotten nicht allein Religionsfreiheit und den Besitz der Kirchen, welche sie bereits innehatten, bestätigte, sondern auch Anteil an den öffentlichen Lehranstalten und Hospitälern, Zutritt zu allen Ämtern und Würden, gleichen Beisitz in allen Gerichtskammern, das Recht, Kirchenversammlungen zu halten, und eine große Anzahl von Sicherheitsplätzen einräumte, aber von Ludwig XIV. 1685 widerrufen ward (s. Hugenotten). Ewiges E. heißt der 1665 von De Witt durchgesetzte Beschluß der Generalstaaten, daß der Generalkapitän der See- und Landmacht in den Niederlanden nicht zugleich Statthalter sein durfte; es ward 1672 von der oranischen Partei aufgehoben.

Ediktalladung (Ediktalien, Ediktalcitation öffentliche Ladung, Aufgebot), die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Geltendmachung gewisser Rechtsansprüche innerhalb bestimmter Frist bei Verlust derselben; auch die öffentliche gerichtliche Ladung; Ediktalverfahren, das in solchen Fällen vorgeschriebene Verfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung gebraucht dafür die Bezeichnung Aufgebotsverfahren (s. Aufgebot). Über die öffentliche Ladung im Strafverfahren s. Ladung.

Edinburg (Edinburgh, spr. éddinbörg, in Schottland gewöhnlich édinborro), Hauptstadt Schottlands sowie der schott. Grafschaft Edinburghshire oder Mid-Lothian, liegt fast 2 km südlich vom Firth of Forth, unter 55° 57' nördl. Br., 3° 10' westl. L. v. Gr., am rechten Ufer des in einem tiefen Thal dem Meer zuströmenden Water of Leith (s. Plan). Der größere Teil der Stadt liegt auf drei von O. nach W. laufenden Höhenzügen, deren mittlerer mit dem steil abfallenden, 117 m hohen Hügel endet, auf welchem das

^[Abb.: Situationsplan von Edinburg.]