Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

373

Eifelkalk - Eigennutz.

und zwar sind Gegenstände desselben Hafer, auf dem Grauwackeboden Roggen und Kartoffeln, auf dem Muschelkalk Spelt. Die Wälder der höhern Grauwackegegenden sind verwüstet; hier breiten sich weite, zum Teil torfige Heiden, nur für Schafe und Bienen Weide liefernd, in melancholischen Flächen aus. Wald, zum Teil Buschwald, auf dem Buntsandstein auch hochstämmiger Eichen- und Buchenwald, bedeckt die Rücken und Thalwände des Grauwackegebiets. Nur in den Umgebungen der weit zerstreuten Dörfer ist das Land im Privatbesitz und dauernd unter dem Pflug; das entferntere, höher gelegene dagegen ist "Wild- und Schiffelland"; auf diesem wird die dünne Ackererde durch die Asche des daselbst wachsenden Heidekrauts, auf jenem durch die des Rasens gedüngt. Jedoch nimmt diese Wirtschaftsweise immer mehr ab. An der Grenze der höhern Heide reift übrigens nicht in jedem Jahr das Getreide. Noch liegt hier ein weites Gebiet für landwirtschaftliche, überhaupt volkswirtschaftliche Verbesserungen fast brach. Die öden Heiden auf dem trocknen Quarzfels der Schneeeifel, die mächtigen Torfmoore des Hohen Venn werden freilich wohl noch lange den Bemühungen, sie der Kultur zu gewinnen, widerstehen. Seit 1871 durchschneidet die E. eine Eisenbahn von Köln nach Trier. Vgl. Schannat, Eiflia illustrata (a. d. Lat. von G. Bärsch, Köln 1825-26); v. Dechen, Geognostischer Führer zu der Vulkanreihe der Vordereifel (2. Aufl., Bonn 1885); Derselbe, Geognostischer Führer zum Laacher See (das. 1864), und dessen "Erläuterungen zur geologischen Karte der Rheinprovinz" (das. 1870); Vogelsang, Die Vulkane der E. (Haarlem 1864); Dressel, Geognostisch-geologische Skizze der Laacher Vulkangegend (Münst. 1871); Röbbelen, Die Bewaldung und sonstigen Meliorationen der E. im Regierungsbezirk Trier (Trier 1876).

Eifelkalk, s. Devonische Formation.

Eifer, die lebhafte Äußerung des für einen Gegenstand gefaßten Interesses, die als hervorleuchtende Gewissenhaftigkeit in Erfüllung öffentlicher Pflichten zum Amtseifer, als leidenschaftlich gesteigerter, falsche Mittel für seine Zwecke ergreifender E. zum blinden E. und, wenn mehrere Einen Zweck mit gleicher Lebhaftigkeit verfolgen, zum Wetteifer wird.

Eifersucht, die gewöhnlich mit Furcht und Haß verbundene Leidenschaft, welche in demjenigen zu entstehen pflegt, der mit blindem Eifer nach einem Gut strebt, aber in der Erlangung und Behauptung desselben von andern gehindert oder beeinträchtigt zu werden fürchtet. Hauptquelle derselben ist die Geschlechts- und Freundesliebe, die Ehr- und Ruhmbegierde, die im Alleinbesitz des geliebten oder begehrten Gegenstandes gestört zu werden fürchtet. Bekannt ist die gewöhnlich Schleiermacher (in Wien Grillparzer) zugeschriebene Erklärung: E. ist eine Leidenschaft, die mit Eifer sucht, was Leiden schafft.

Eigelb (Eidotter) fällt an vielen Orten in bedeutenden Quantitäten ab, da Eiweiß für technische Zwecke in viel größerer Menge verbraucht wird als E. (Über die Zusammensetzung des Eigelbs s. Ei, S. 350.) Man benutzt es in der Weißgerberei und zur Bereitung von Eieröl (s. d.). Für technische Zwecke läßt es sich durch Mischen mit 5 Proz. seines Gewichts fein gepulvertem neutralen schwefligsauren Natron vollkommen brauchbar erhalten. Das E. bleibt dann fett, gelb und geruchlos und geht in solcher Zubereitung unter dem Namen Mucilage in großen Mengen von Frankreich nach England. Schwimmt Eidotter 24 Stunden lang auf einer Seite auf konzentrierter Zuckerlösung oder auf vollständig gesättigter Salzlösung, dann auf der andern Seite abermals 24 Stunden, so trocknet es leicht zu einer wachsartigen Masse ein, welche, in Wasser aufgeweicht, zu Küchenzwecken vollkommen wie frische Eier verwendbar ist. Übrigens kann man das E. auch im Vakuum ohne Zusatz eintrocknen (vgl. Ei). Als Nebenprodukt von der Bereitung des Eieröls kommt auch trocknes, entfettetes E. in den Handel, welches, mit Öl und Wasser angerührt, eine Mischung gibt, die frisches E. für Gerbereizwecke vollkommen ersetzt. Über Eigelbseife s. Eieröl.

Eigelstein (v. lat. aquila, franz. aigle, also "Adlerstein"), eine in rhein. Städten, welche ursprünglich römische Kastelle waren, gebräuchliche Bezeichnung von Befestigungstürmen, wie z. B. in Köln, wo ein Thor und eine Straße danach benannt sind, und in Mainz, wo der Drususturm diesen Namen führt.

Eigendünkel, unbegründete und übertriebene Wertschätzung der eignen Persönlichkeit.

Eigengewicht, s. v. w. spezifisches Gewicht.

Eigenhandel (Proprehandel), der auf eigne Rechnung und Gefahr betriebene Handel, im Gegensatz zum Kommissionshandel.

Eigenlehner (Eigenlöhner), nach älterm Bergrecht Privatleute, welche mit Zechen oder Gruben, die sie mit eigner Hand ausbeuten, unter gewissen Verpflichtungen belehnt sind. So waren z. B. die E. auf den Oberharzer Eisensteingruben verpflichtet, den gewonnenen Eisenstein der Bergbehörde nach Maßgabe seiner Brauchbarkeit und so weit als erforderlich zu einem bestimmten Preis zu überlassen. Dabei stand der Bergbau unter Direktion der Behörde, während die Ökonomie der Grube dem E. überlassen war. Derselbe nahm Arbeiter an, mußte aber selbst mit arbeiten, wenn er mehr als die andern im Taglohn Arbeitenden verdienen wollte.

Eigenliebe, s. Egoismus.

Eigenname, s. Name.

Eigennutz, diejenige Denk- und Handlungsweise, welche kein höheres Ziel des Strebens anerkennt als den eignen Vorteil und diesen rücksichtslos und unbedingt, selbst mit Hintansetzung höherer Pflichten, verfolgt (vgl. Egoismus). Der E. ist namentlich von Politikern der Hebel der Welt genannt worden, und Moralisten haben sogar eine "Sittenlehre des Eigennutzes" (moral de l'intérêt) aufstellen wollen, die aber auf nichts andres hinausläuft als auf gemeine Klugheitslehre. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch faßt nach dem Vorgang des preußischen Strafgesetzbuchs unter der Bezeichnung "strafbarer E." eine Reihe von Vergehen zusammen, welche sich als widerrechtliche Eingriffe in fremde Vermögenssphären aus gewinnsüchtiger Absicht charakterisieren oder zur Ergänzung der bestimmten vermögensrechtlichen Delikte dienen, welche das Strafgesetzbuch aufführt, wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Betrug etc. Die Vergehen, welche unter der Rubrik "strafbarer E." behandelt werden, sind folgende: gewerbsmäßiges Betreiben und Gestatten von Glücksspielen; Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne obrigkeitliche Erlaubnis; strafbare Vereitelung einer drohenden Zwangsvollstreckung; ferner das Vergehen desjenigen, der seine eigne bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zu gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt; unbefugte Gebrauchsanmaßung verpfändeter Sachen von