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Eisenbahn-Abrechnungsstelle - Eisenbahnamt.
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Eisenbahn'
Anmerkung: Fortsetzung von Nummer 4)
lich); "Railroad Gazette" (das.);
"Revue générale des chemins de fer" (Par.);
"Verein für Eisenbahnkunde" (Mitteilungen aus der Tageslitteratur des Eisenbahnwesens, Berl.);
"Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens in technischer Beziehung" (hrsg. von Heusinger v. Waldegg, Wiesb., seit 1845).
Eisenbahn-Abrechnungsstelle, eine ursprünglich von 16 deutschen Eisenbahnverwaltungen
1871 unter der Firma "Generalsaldierungsstelle" ins Leben gerufene
Rechnungsstelle, welche in ähnlicher Weise wie das englische Eisenbahn-Clearinghouse (s. d.)
und das österreichische Eisenbahn-Zentralabrechnungsbüreau (s. d.) den Zweck verfolgt, Schuld
und Guthaben der Eisenbahnverwaltungen aus dem Abrechnungsverkehr zusammenzustellen und für jede Eisenbahnverwaltung
in Einer Summe zu ermitteln. Anfänglich von der Eisenbahndirektion in Magdeburg geleitet, ist die
Generalsaldierungsstelle seit 1. April 1883 zu einer Vereinseinrichtung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen
mit dem Sitz in Berlin erhoben worden. Durch die Frankfurter Generalversammlung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen
wurde die Bezeichnung "Generalsaldierungsstelle" in "Abrechnungsstelle des Vereins deutscher
Eisenbahnverwaltungen" umgeändert. Die Leitung wird zur Zeit (1885) durch die Direktion der Berlin-Hamburger
Eisenbahn wahrgenommen. Durch die E. wird die Berichtigung der Forderungen der einzelnen Vereinsverwaltungen in der Weise
vorgenommen, daß die Guthaben und Schuldposten sämtlicher Verwaltungen aus den Abrechnungen über den direkten und
Verbandsverkehr halbmonatlich zur Abrechnung gegenübergestellt und, soweit nicht das Guthaben einer Verwaltung durch
Tilgung von Schuldposten derselben ausgeglichen wird, der Überschuß von der E. auf eine oder mehrere andre Vereinsverwaltungen,
deren Schuld ihr Guthaben übersteigt, angewiesen wird. In rechtlicher Beziehung haben diese Geschäfte der E. die Natur
einer Skontration. Da durch die Ausgleichung die ursprünglichen gegenseitigen Forderungen der Bahnverwaltungen getilgt
und neue Forderungen zur Zahlung angewiesen werden, so kann eine gerichtliche Beschlagnahme oder Zwangsvollstreckung nach
vorgenommenem Ausgleich durch die E. nur gegen die durch Anweisung derselben entstandenen neuen Forderungen an die zur
Zahlung angewiesene Verwaltung gerichtet werden. Dagegen kann eine Pfändung bei der E. selbst wegen einer aus dem Transportverkehr
herrührenden Forderung nicht stattfinden (Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. Okt. 1885). Im Rechnungsjahr 1884/85
betrug die zum Ausgleich bei der E. angemeldete Gesamtsumme aller Forderungen der Vereinsverwaltungen 244,459,242 Mk., welche
sich auf 62,085 einzelne Schuldposten verteilten. Durch die vorgenommene Ausgleichung wurden diese Posten auf 4799 Zahlungen
reduziert, so daß also durch eine Zahlung 1294 Forderungen, welche sonst durch direkte Zahlung abzuwickeln gewesen wären,
beglichen wurden.
Eisenbahnakademie. Die Thatsache, daß es an geeigneten besondern Bildungsstätten für
Eisenbahnbetriebsbeamte fehlt, hat den Gedanken hervorgerufen, diesem Mangel durch die Errichtung von Eisenbahnakademien
abzuhelfen. Bis jetzt ist nun zwar noch keine derartige Lehranstalt ins Leben getreten, dagegen sind in Berlin, Breslau,
Bonn Vorlesungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens angeordnet und sowohl
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den Beamten und Aspiranten des höhern Eisenbahndienstes als auch den Studierenden zugänglich gemacht worden. Ähnliche
Einrichtungen sind in Wien u. a. O. getroffen worden. Während der Gedanke der E. lediglich auf die Heranbildung des
Personals für die höhern Eisenbahndienststellen berechnet ist, verfolgen die bei verschiedenen Eisenbahnverwaltungen
errichteten Eisenbahnschulen (s. d.) ausschließlich den Zweck, dem Unterbeamten- und
Subalternpersonal (Lokomotivführer, Heizer, Schaffner, Stations-, Expeditions-, Büropersonal etc.) eine erweiterte
praktische und theoretische Ausbildung zu geben.
Eisenbahnamt, eine Behörde, welcher die Aufgabe obliegt, die Beziehungen des Staats mit den
Eisenbahnverwaltungen zu pflegen und über die Ausführung der die Eisenbahnen regelnden Gesetze zu wachen. Für das Deutsche
Reich wurde 16. Sept. 1873 unter der amtlichen Bezeichnung "Reichseisenbahnamt" ein E.
mit dem Sitz in Berlin geschaffen. Demselben steht die Kompetenz zu: 1) das dem Reich zustehende Aufsichtsrecht über das
Eisenbahnwesen wahrzunehmen; 2) für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Bestimmungen sowie der sonstigen
auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen; 3) auf Abstellung der in
Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden Mängel und Mißstände hinzuwirken. Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner
Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu fordern oder nach Befinden
durch persönliche Kenntnisnahme einzuziehen und hiernach das Erforderliche zu veranlassen. In Bezug auf die deutschen
Privateisenbahnen stehen dieser Reichseisenbahnamtsbehörde dieselben Befugnisse zu, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden
Bundesstaaten beigelegt sind. Durch Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 ist bestimmt, daß, wenn gegen eine von dem Reichseisenbahnamt
verfügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben wird auf Grund der Behauptung, daß jene Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen
Vorschriften nicht begründet sei, das Reichseisenbahnamt unter Zuziehung von Richterbeamten hierüber entscheiden soll (sogen.
verstärktes Reichseisenbahnamt). Für letzteres ist nunmehr das Regulativ vom 13. März 1876
(Reichszentralblatt, S. 197 f.) maßgebend, wonach das verstärkte Reichseisenbahnamt aus dem Präsidenten des Eisenbahnamts oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei Räten des Reichseisenbahnamts und drei richterlichen Beamten bestehen soll. Was
die Thätigkeit des Reichseisenbahnamts anbelangt, so war dieselbe besonders der Ausarbeitung eines Reichseisenbahngesetzes
gewidmet, welches jedoch bis jetzt nur im Entwurf zu stande gekommen ist (s. Eisenbahnrecht).
Außerdem waren es besonders Beschwerden, durch welche die Thätigkeit dieser Behörde in Anspruch genommen ward. Endlich sind
aus der vielseitigen Thätigkeit des Reichseisenbahnamts die Verhandlungen über das Verhältnis der Eisenbahnen zur deutschen
Reichsmilitär-, Telegraphen- und Postverwaltung, die Ausarbeitung einer Signalordnung und die Fürsorge für gleichmäßige
Bestimmungen über das rechtzeitige Öffnen der Wartesäle und Billetschalter, für ein ordnungsmäßiges Ausrufen der Stationsnamen,
für gehörige Einrichtungen betreffs der Heizung, Erleuchtung und Ventilation der Personenwagen, für die Herstellung
einheitlicher Verschlußvorrichtungen an den Personen- und Güterwagen, für eine deutliche und gleichmäßige Bezeichnung der
bestellten, der Rauch- und Frauenkoupees, für
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 448.