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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Evans - Eventuell.

erhoben, nahm er als Kommandeur der 2. Division am Krimkrieg teil und focht an der Alma, bei Balaklawa und Inkjerman. Unzufrieden mit der Kriegführung der Alliierten, kehrte er noch vor beendetem Feldzug nach England zurück, nahm 2. Febr. 1855 seinen Platz im Unterhaus wieder ein und erhielt das Großkreuz des Bathordens sowie ein Dankvotum des Parlaments, schlug aber die ihm angebotene Stelle des Gouverneurs der Invaliden in Chelsea aus. In seiner parlamentarischen Wirksamkeit richtete er seine Thätigkeit hauptsächlich auf Beseitigung der in der englischen Armee herrschenden Übelstände. Er starb 9. Jan. 1870 in London.

3) Brit. Offizier, Bruder des vorigen, trat 1802 in die Armee von Madras, zeichnete sich 1803-1804 im Kriege gegen die Marathen aus, nahm 1810 an der Expedition gegen St.-Denis und die Insel Bourbon teil, focht 1816-17 wieder gegen die Marathen, 1824-1826 im Birmanenkrieg und kommandierte 1831 in dem insurgierten Distrikt von Maissur, 1832 zu Bangalor. In den Jahren 1835-36 organisierte und befehligte er unter seinem Bruder Sir Lacy E. eine Brigade von drei Regimentern der englisch-spanischen Hilfslegion, ward nach seiner Rückkehr nach Indien Militärsekretär des Gouverneurs von Madras, 1841 Generalmajor und starb 1848.

Evans, Mary-Ann, s. Eliot 4).

Evanston (spr. éwwenst'n), 1) Stadt im nordamerikan. Staat Illinois, am Michigansee, 18 km von Chicago, Sitz der North Western University und des Evanston College für Frauen, hat (1880) 6707 Einw. -

2) Stadt im südwestlichen Winkel des nordamerikan. Territoriums Wyoming, an der Pacificbahn, 2094 m ü. M., in der Nähe von Kohlen- und Eisengruben, mit (1880) 1277 Einw.

Evansville (spr. ewwenswill), Hauptstadt der Grafschaft Vanderburg im nordamerikan. Staat Indiana, liegt äußerst vorteilhaft in dicht bevölkerter Gegend, an der Mündung des Wabash- und Eriekanals in den Ohio. Die Stadt hat schöne öffentliche Gebäude, zahlreiche Fabriken (Eisengießereien, Wollwarenfabriken, Brauereien etc.), sehr lebhaften Handel in Korn und Schweinen, vorzügliche Schulen und (1880) 29,280 Einw., unter denen das deutsche Element tonangebend ist. Zum Hafen gehören 109 Schiffe von 10,995 Ton.

Evaporieren (lat.), abdampfen; Evaporation, Abdampfung, Verdunstung.

Evaporometer, s. Atmometer.

Evaristus (Evarestus), der Heilige, nach dem Liber pontificalis der sechste römische Bischof, soll aus Antiochia gebürtig gewesen und 109 den Märtyrertod gestorben sein. Die ihm beigelegten zwei Sendschreiben, welche Pseudo-Isidor mitteilt, tragen unverkennbar den Stempel der Unechtheit an sich.

Evasion (lat.), das Entweichen, Entwischen; Ausflucht; evasorisch, als Ausflucht dienend.

Evaux (spr. ewoh, lat. Evahonium), Ort im franz. Departement Creuse, Arrondissement Aubusson, auf einer Anhöhe zwischen dem Tardes und Eher, mit schöner Kirche u. (1876) 1611 Einw.; bekannt durch seine salinischen Thermen (18 Quellen von 29-56° C.), von deren uraltem Gebrauch Reste eines Römerbades zeugen.

Evektion (lat.), die zweite von den großen Ungleichheiten der Mondbewegung, durch welche die Länge des Mondes um 1° 20,5' vergrößert und verkleinert werden kann. Die Periode der E., d. h. die Zeit, binnen welcher sie alle Werte zwischen +1° 20,5' und -1° 20,5' annimmt, beträgt 31,8 Tage. Sie ist zuerst von Ptolemäos bestimmt erkannt und bei seiner Mondtheorie berücksichtigt worden.

Evellieren (lat.), aus-, herausreißen.

Evènement (franz., spr. ewän'mang), Ereignis.

Evenieren (lat.), sich ereignen.

Eventail (franz., spr. ewangtáj, "Fächer"), eine im 18. Jahrh. gebräuchliche Form des Aufmarsches aus der Kolonne, s. Deployieren. Eventaillieren (spr. ewangtaji-), fächerförmig aufmarschieren.

Eventualbelehnung, die Belehnung mit einem gegenwärtig in der Hand eines Vasallen befindlichen Lehen für den Fall, daß letzteres eröffnet werden wird. Es unterscheidet sich diese E. von der bloßen Anwartschaft (s. d.) auf den Erwerb eines Lehens dadurch, daß schon jetzt, während noch das Lehnsgut in der Hand eines Vasallen befindlich ist, eine Belehnung stattfindet, welche für den Fall der Eröffnung wirksam werden soll. Das Recht des Eventualbelehnten und die Verbindlichkeit des Lehnsherrn aus der E. gehen auf die Erben über. Übrigens ist das Institut der E. heutzutage ohne besondere praktische Bedeutung.

Eventualität (lat.), ein möglicherweise eintretender Fall; eventualiter, nötigen Falls, möglicherweise.

Eventualmaxime (Eventualprinzip), im frühern gemeinen deutschen Zivilprozeß der Grundsatz, wonach eine Partei in jedem einzelnen Prozeßabschnitt alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in diesem Stadium des Rechtsstreits vorgebracht werden können, auch wirklich bei Vermeidung des Ausschlusses vorbringen muß. Die verschiedenen Rechtshandlungen müssen also miteinander, nicht nacheinander vorgenommen werden. Hat z. B. jemand gegen eine Klage mehrere Einreden, so muß er sie in der hierzu gesetzten Frist alle auf einmal vorbringen, wenn er nicht dieselben verlieren will. Dasselbe gilt von den Beweis- und Gegenbeweismitteln, die ebenfalls gleichzeitig angegeben werden müssen, indem für die Eventualität, daß sich das eine als unwirksam erweist, doch das andre von Erfolg sein kann. Dem römischen Recht fremd, auch im kanonischen Recht nur wenig entwickelt, ging die E. aus dem sächsischen in das gemeine deutsche Prozeßrecht über, indem der jüngste Reichsabschied von 1654 das Eventualprinzip als einen Hauptgrundsatz des bürgerlichen Prozesses sanktionierte. Der Zweck dieser Vorschrift ist der, Prozeßverschleppungen zu verhüten. Der Gerichtsgebrauch bildete die E. gleichzeitig mit dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens aus. Das moderne Prozeßverfahren dagegen wird durch den Grundsatz der Mündlichkeit beherrscht, mit welchem die E. nicht in Einklang zu bringen ist. Jede zum Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestimmte mündliche Verhandlung ist danach als ein einheitlicher Akt anzusehen, selbst dann, wenn sie in mehrere äußerlich getrennte Akte zerfällt. Die einzelnen Prozeßthätigkeiten sind an eine bestimmte Reihenfolge nicht gebunden, auch versäumte Rechtsbehelfe können bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nachgebracht werden. Um eine Prozeßverschleppung zu verhüten, enthält die deutsche Zivilprozeßordnung, welche nach dem Vorgang des französischen Rechts mit der E. gebrochen hat, den Grundsatz, daß jede Partei die durch ihr Verschulden verursachten Kosten auch im Fall ihres Siegs zu tragen hat. Auch hat sie nach dem Vorgang des französischen und englischen Prozeßrechts das Prinzip der sogen. Souveränität des Gerichts adoptiert, wonach dieses auf Antrag der Gegenpartei einen verspäteten Rechtsbehelf unter Umständen auch zurückweisen darf. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 251 f., 256, 273 ff., 339, 398; Albrecht, Die Ausbildung des Eventualprinzips (Marb. 1837).

Eventuell (lat.), auf einen künftigen möglichen Fall berechnet oder eingerichtet; etwanig.