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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Féerie; Fegen; Fegfeuer; Feh; Fehde

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Feerie - Fehde.

Unter den zahlreichen Missionen, welche ihm anvertraut wurden, ist hervorzuheben die Organisation der schweizerischen Abteilung auf der Pariser Weltausstellung von 1867, welche er als Generalkommissar leitete, insbesondere aber seine Thätigkeit als Vertreter der Schweiz bei den seit 1865 fast in jedem Jahr zusammentretenden Konferenzen der Staaten des lateinischen Münzbundes, in welchem er für den Übergang zur Goldwährung eintrat. Von seinen Schriften über Münzwesen sind hervorzuheben: "L'unification monétaire internationale, ses conditions et ses perspectives" (1869); "La France et ses alliés monétaires en présence de l'unification unoverselle des monnaoes" (1870); "Gold und Silber" (1873). Seit 1852 war er ununterbrochen Mitglied des Großen Rats, 16 Jahre Präsident der Staatsrechnungskommission und zweimal Präsident des Großen Rats selbst. Er starb 16. Jan. 1880.

Féerie (franz., spr. fērih), ein Bühnenstück, worin Dekorationen und zauberhafte Verwandlungen durch Maschinerie die Hauptsache bilden.

Fegen, in der Jägersprache das Abreiben des Bastes von den ausgebildeten (vereckten) Geweihen der Hirscharten an Bäumen und Sträuchern (s. Geweih), wozu sich die einzelnen Stücke einen ihrer Stärke entsprechenden Stamm vom schwachen Reitel bis zur armstarken Stange wählen, so daß man an der Stärke der Stange und an der Höhe, bis zu welcher der Hirsch gereicht hat, ungefähr die Stärke desselben anzusprechen vermag. Die durch das F. abgelöste Rinde bleibt in kleinen Fetzen an den Stämmen hängen, während die Rindenentblößungen, welche vom Schälen (s. d.) herrühren, an den erkennbaren Zahnspuren zu unterscheiden sind. Die Rehböcke wählen zum F. nur ganz schwache, niedrige Stämmchen und scharren dabei den Bodenüberzug auf (plötzen), was bei Hirschen nur ganz ausnahmsweise der Fall ist. Alle Wildarten wählen sich zum F. selten im Revier vorkommende Holzarten, namentlich Lärchenstämme, deren Harz ihnen besonders angenehm zu sein scheint.

Fegfeuer (Reinigungsfeuer, lat. Ignis purgatorius, Purgatorium), nach der römisch-katholischen Kirchenlehre ein Zwischenort, nach der gewöhnlichen Vorstellung im Innern der Erde, bei Dante auf der jenseitigen Erdhälfte gelegen, wo nach dem Tode die von Erlaßsünden noch nicht ganz gereinigten Gläubigen nachholen müssen, was sie auf Erden an Büßungen und Genugthuungen versäumten, um schließlich in den Himmel aufzusteigen. Die Vorstellung selbst ist altparsisch und wurde zuerst von dem alexandrinischen Kirchenlehrer Origenes in den Kreis der christlichen Eschatologie (s. d.) hereingezogen. Aber erst Augustin hat die Lehre von einem sinnlich peinigengen ^[richtig: peinigenden] F. vorgetragen und mit 1. Kor. 3, 15 zu begründen gesucht. Die Beziehung auf das Meßopfer endlich hat Gregor d. Gr. nachgetragen, welcher überhaupt bereits alle Grundzüge der kirchlichen Lehre vertritt. Wer mit Todsünden belastet stirbt, geht in die Hölle, wogegen erläßliche Sünden, wie Schwatzhaftigkeit, Lachsucht, schlechte Haushaltung etc., im F. abgebüßt werden. Hauptsache aber ist schon bei ihm, daß in dieses F. Einwirkungen der heilsmittlerischen Kirche aus dem Diesseits durch Fürbitten, gute Werke, sonderlich aber durch das Meßopfer, hineinreichen. Die Kirche kann den im F. Leidenden also zu Hilfe kommen, welcher Gedanke dem Allerseelenfest zu Grunde liegt. Auf dem Konzil zu Florenz 1439 wurde die Lehre vom F. zu einem förmlichen Glaubensartikel erhoben. Die hier erlangte Zustimmung der griechischen Kirche aber war nur eine scheinbare. Dieselbe hat die Vorstellung vom F. abgelehnt, nicht weil sich eine fürbittende Thätigkeit der Kirche für die Verstorbenen daran knüpfte, was vielmehr gutgeheißen wird, sondern weil sie reinigende Büßungen und Leistungen der Seelen auf das Jenseits überträgt, während der Zeitraum werkthätiger Besserung mit diesem Leben abschließt. Die Reformatoren ihrerseits verwarfen die Lehre schon um ihres Zusammenhanges mit den Lehren von der Messe, dem Ablaß und der Verdienstlichkeit guter Werke willen.

Feh (Fehe), s. v. w. Grauwerk.

Fehde, im Mittelalter der Privatkrieg im Gegensatz zum Volkskrieg. Bei den alten Germanen war es Grundsatz, daß Recht und Friede zunächst von dem Einzelnen, von der Familie und deren Angehörigen und nur im Notfall von Staats wegen, d. h. von dem ganzen Volk oder dessen Leitern und Vertretern, zu schützen seien. Dem Verletzten stand es zu, selbst Rache zu nehmen und auf eigne Hand F. (faida) zu beginnen, um dadurch den Verletzenden zur Sühnung seines Vergehens zu zwingen, und so erscheint die F. im Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut. Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit des Schwachen dem Starken gegenüber in Frage gestellt ward, so pflegten die Volksgenossen zu gunsten des Verletzten einzuschreiten, wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch machen wollte oder konnte. Der Verletzer wurde vor Gericht gezogen und gezwungen, dem Verletzten Genugthuung zu geben. War die Satisfaktion, welche in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zurück. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man durch feierliche Sühnungsformeln zu bekräftigen. Übrigens mußte der Verletzende auch noch dem Volk, später dem König und Richter wegen des von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld (fredus oder fredum) bezahlen. Schon in früher Zeit unterlag die Ausübung des Fehderechts gewissen Beschränkungen. So sollte gegen den, welcher sich beim König befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die F. ruhen (Königsfriede); auch konnte der König einem Einzelnen besondern Königsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise sollte Frieden haben, wer in der Kirche oder an der Gerichtsstelle war, oder dahin ging, oder von dorther kam (Kirchen-, Gerichtsfriede). Eine gänzliche Beseitigung der F. war den deutschen Kaisern noch im 13. und 14. Jahrh. nicht möglich. Sie mußten daher den Weg einschlagen, sogen. Landfrieden zu errichten und auf eine gewisse Reihe von Jahren, gewöhnlich auch nur für bestimmte Teile des Reichs, verkündigen zu lassen. Auch wurde die Ausübung des Fehderechts an bestimmte Formen gebunden. Der F. mußte eine bestimmte Ankündigung (Absage, diffidatio) vorhergehen; auch mußten gewisse Personen und Sachen geschont werden, namentlich Geistliche, Kindbetterinnen, schwere Kranke, Pilger, Kaufleute und Fuhrleute mit ihrer Habe, Ackerleute und Weingärtner außer ihrer Behausung und während ihrer Arbeit, endlich Kirchen und Kirchhöfe. Eine andre Beschränkung führte der Klerus ein, den Gottesfrieden (treuga Domini, trevia pax Dei), wonach vier Tage in jeder Woche, von Mittwoch abends bis Montag früh, alle F. ruhen sollte. Allein auch hierdurch wurden der Willkür der Mächtigen und der Roheit des Faustrechts keine festen Schranken gesetzt, und es war daher ein hohes Verdienst Kaiser Maximilians I., daß derselbe aus dem Reichstag zu Worms 1495 die Reichsstände zum Ver-^[folgende Seite]