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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Grundbegriffe; Grundbirn; Grundblei; Grundbohrer; Grundbücher

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Grundbegriffe - Grundbücher.

erfordert vor allem dessen Schutz gegen Unterspülung durch hölzerne oder eiserne Spundwände oder, bei stark strömenden Gewässern mit sehr wandelbaren Flußbetten, durch fangdammartige Befestigungen dieser letztern, sogen. Sturzbetten. Um einer Verwitterung des unter den Fundamenten befindlichen Baugrundes vorzubeugen, ist die Gründungsbasis in einer Tiefe unter der Erdoberfläche anzulegen, bis zu welcher der Frost nicht eindringt, und welche in unsern Klimaten etwa 0,75 m beträgt. Wo Holz zum G. verwendet wird, wie bei liegenden und Pfahlrosten, Füllpfählen und Spundwänden, ist dasselbe zur Vermeidung von Fäulnis nur unter dem niedrigsten Wasserstand zu verwenden. Die zum G. zu verwendenden eisernen Spundpfähle und Spundbohlen erhalten zum Schutz gegen Oxydation einen soliden Anstrich oder Überzug mit heißem Teer u. dgl. Vgl. Klasen, Fundierungsmethoden (Leipz. 1879).

Grundbegriffe heißen nach Kant die reinen oder ursprünglichen Begriffe des Verstandes, welche der Möglichkeit der Erfahrung überhaupt zu Grunde liegen, z. B. Sein, Einheit, Ursache etc. Vgl. Kategorie. Grundbegriff heißt auch der das Gebiet einer Wissenschaft bezeichnende Begriff, durch dessen Gültigkeit die Gültigkeit aller übrigen ihr zugehörigen bedingt wird.

Grundbirn, s. v. w. Kartoffel und Topinambour (s. Helianthus).

Grundblei, s. v. w. Senkblei. Grundbogen, s. Erdbogen und Grundbau.

Grundbohrer, s. v. w. Erdbohrer.

Grundbücher (Gewähr-, Güter-, Lager-, Real-, Stock-, Transskriptionsbücher), öffentliche Bücher zur amtlichen Feststellung und Sicherung des Eigentums und der dinglichen Belastung von Grundstücken. Die große Bedeutung, welche der Grundbesitz für das gesamte Volksleben im Mittelalter gewann, führte zu dem Gedanken, auf dem auch die alte deutschrechtliche gerichtliche Auflassung (s. d.) beruhte, daß nämlich die Veränderung im liegenschaftlichen Eigentum, ebenso wie ihre Beurkundung, Sache des öffentlichen Rechts sei. Schon Karl d. Gr. führte für Kirchen und Klöster sogen. Lagerbücher (Polyptica) ein, in welchen Abgaben und Dienste verzeichnet waren, die auf bestimmtem Grundvermögen lasteten. Eigentümlich war das Verfahren, welches man in Mähren zur Sicherung der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften einschlug. Auf fichtenen Tafeln wurden die Grundbesitzungen der einzelnen Markgenossen verzeichnet, und diese Landtafeln bildeten die Grundlage des heutigen österreichischen Grundbuch- oder "Tabularwesens". In Deutschland legte man frühzeitig in den einzelnen Gemeinden öffentliche Bücher (Flurbücher, Lagerbücher, Schuld- und Pfandbücher) an, in welchen im Interesse der Rechtssicherheit und namentlich auch im Interesse des Realkredits die einzelnen Grundbesitzungen und deren dingliche Belastungen verzeichnet wurden. Diese Bücher wurden teils von Gemeindebehörden, teils von den Gerichten, namentlich von den städtischen Gerichtsbehörden (Stadt- und Gerichtsbücher), geführt. Für die neuere Entwickelung des Grund- und Hypothekenbuchwesens war namentlich die preußische Hypothekenordnung von 1783 von großem Einfluß. Dieselbe beruht aus dem Grundsatz der Publizität, indem jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, die G. einsehen kann. Der Eintrag ins Grundbuch sichert dem Berechtigten das eingetragene Recht, welches erst durch den Eintrag rechtsgültig begründet wird. Nach dem weitern Grundsatz der Spezialität muß sich die Eintragung auf bestimmte immobile Vermögensstücke beziehen. Dazu kommt das Prinzip der Legalität, wonach der Richter die Gesetzmäßigkeit des dem Eintrag zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts nach Form und Inhalt zu prüfen hat. Indessen hat der Richter den an sich zulässigen Eintragungs- und Löschungsantragen der gehörig legitimierten Personen stattzugeben (sogen. Konsensprinzip). Was die äußere Form der G. anbetrifft, so unterscheidet man das System der Real- und dasjenige der Personalfolien, je nachdem für die einzelnen Grundstücke besondere Grundbuchsblätter (Folien) mit den auf ebendieses Grundstück bezüglichen Einträgen bestehen oder die Person des Grundeigentümers für die Einträge maßgebend ist, welch letztere auf den Namen desselben erfolgen. Das System der Realfolien ist für die G. das herrschende. Eine weitere Verschiedenheit zwischen den einzelnen deutschen Staaten besteht noch insofern, als in manchen Ländern, z. B. in Baden, Hessen und Württemberg, die G. neben den Hypothekenbüchern getrennt geführt werden (s. Hypothek), während sie anderwärts mit diesen vereinigt sind (Grund- und Hypothekenbücher). Letzteres ist insbesondere nach der preußischen Grundbuchordnung vom 5. Febr. 1872 der Fall, welche gleichzeitig mit dem Gesetz über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten zunächst für das Gebiet des preußischen Landrechts publiziert, demnächst aber fast auf alle Gebietsteile der preußischen Monarchie ausgedehnt ward. Unter ebendemselben Datum wurde das Gesetz über die im Grund- und Hypothekenbuchwesen zu erhebenden Stempelabgaben erlassen, welche bei Auflassungen 1 Proz. und bei sonstigen Eintragungen 1/12 Proz. des Werts betragen. Die Löschungen sind frei. Das preußische System, welches auch in andern Staaten Nachahmung fand, ist folgendes: Für jede Gemarkung besteht ein Grundbuch. Jedes selbständige Grundstück hat sein Grundbuchsblatt (Realfolium). Die Beschreibung des Grundstücks (nach Katasternummer, Karte, Flächenmaß, Reinertrag, Kulturart) bildet den sogen. Titel. Dazu kommen drei Abteilungen oder Rubriken und zwar: 1) für den Eigentümer, 2) für die dinglichen Belastungen außer den Hypotheken, 3) für die Hypotheken und Grundschulden. Veränderungen und Löschungen erfolgen in der betreffenden Rubrik unter fortlaufender Nummer. Vormerkungen der Protestationen können ebenfalls eingetragen werden. Als Eigentümer gilt nur der als solcher ins Grundbuch Eingetragene. Die Eintragung (Auflassung, Besitztitelberichtigung, Ab- und Zuschrift) muß im Fall freiwilliger Veräußerung durch Kauf, Tausch etc. vor dem Grundbuchrichter von dem bisherigen Eigentümer mündlich bewilligt und von dem neuen Erwerber beantragt werden. Dingliche Rechte werden nur durch den Eintrag in die G. erworben. Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke setzt den Eintrag der vollstreckbaren Forderung in das Grundbuch voraus (s. Zwangsvollstreckung). Die in Preußen eingerichteten besondern Grundbuchämter sind seit 1879 wieder aufgehoben. Das Grundbuchwesen ist, wie auch in den andern deutschen Staaten, Sache der Gerichte. Ein Amtsrichter fungiert als Grundbuchrichter; als Gehilfe ist ihm für die Führung der G. ein Grundbuchführer beigegeben. Über Beschwerden gegen Verfügungen des Grundbuchrichters entscheidet das zuständige Landgericht. Die Einträge erfolgen auf Grund amtlicher Vermessung (s.