Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handelssocietät; Handelssperre; Handelssprache; Handelsstatistik

99

Handelssocietät - Handelsstatistik.

in einer durch ihre Geschäftsthätigkeit beschränkten Zeit Gelegenheit zur theoretischen Fachbildung geben. Sie bestehen entweder selbständig, oder sind mit höhern H. verbunden. Bereits 1829 wurde die gegenwärtig noch bestehende Lehrlingsunterrichtsanstalt der Innungshalle zu Gotha gegründet. In Sachsen sind diese Schulen sehr verbreitet. Die mit der genannten öffentlichen Handelslehranstalt zu Leipzig verbundene Lehrlingsabteilung besteht aus drei Jahresklassen, der Unterricht findet wöchentlich fünfmal früh von 7-9 Uhr statt und erstreckt sich auf deutsche, französische und englische Sprache, kaufmännisches Rechnen, Handelswissenschaft, Kontorarbeiten, Buchhaltung, Korrespondenz, Geographie und Schönschreiben. - Das Handelsschulwesen ist am besten ausgebildet in Deutschland, hier speziell in Sachsen, und in der österreichisch-ungarischen Monarchie. Die Schulen sind meistens in der Hand von kaufmännischen Korporationen oder in Privathänden mit oder ohne Unterstützung des Staats, nur wenige sind reine Kommunalschulen. Von andern Ländern nennen wir noch die École supérieure de commerce in Paris, welche bereits 1820 gegründet wurde, die 1852 gegründete Handelsschule in Antwerpen, welche den Namen l'Institut supérieur de commerce führt, die Openbare Handelsschool in Amsterdam, das Handelsgymnasium zu Christiania und die russischen H., insbesondere die alte als Staatsanstalt in St. Petersburg bestehende Kommerzschule und die bereits 1810 gegründete Moskauer Handelsakademie sowie die Warschauer Handelsschule. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika gibt es ebenfalls eine große Anzahl von Business oder Commercial Colleges für beide Geschlechter. Dagegen ist merkwürdigerweise in England bisher das Handelsschulwesen vernachlässigt worden und findet erst jetzt eine gewisse Förderung.

Handelssocietät, s. Handelsgesellschaft.

Handelssperre nennt man die Absperrung der Landesgrenzen durch Verbot oder Auflegung hoher Zölle gegen den Handel mit dem Ausland. Früher als Maßregel der Handelspolitik beliebt, kommt sie heute mehr nur für einzelne Waren als polizeiliche, insbesondere als gesundheitspolizeiliche, oder als feindselige Maßregel während eines Kriegs vor. In die letztere Kategorie gehörte die bekannte Kontinentalsperre Napoleons I.

Handelssprache, diejenige Sprache, deren man sich im internationalen Handel vornehmlich bedient. So bildet die italienische Sprache im östlichen, die französische im westlichen Teil des Mittelländischen Meers, die spanische in Südamerika die H. Im übrigen hat sich die englische Sprache auf dem größten Teil der Erde als H. Geltung verschafft.

Handelsstatistik, derjenige Teil der Statistik, welcher den Warenverkehr oder Warenumsatz umfaßt, und zwar, da die Statistik des auf großer Fläche zersplitterten Binnenhandels wenig entwickelt und lückenhaft ist, die Statistik des Außenhandels. Letzterer ist, da die Waren nur die Grenzlinie zu überschreiten haben, an dieser leichter zu kontrollieren, zumal wenn Ein- und Ausfuhr sich an wenigen Punkten (Paß, Fluß, Hafen) zusammendrängen. Als Beitrag zur Kostendeckung erheben verschiedene Staaten von den ein- und ausgehenden Waren eine Gebühr (Wagegeld, statistische Gebühr im Deutschen Reich), welche gleichzeitig noch den Zweck hat, eine Kontrolle des Verkehrs zu ermöglichen, wenn nicht bereits das Zollwesen eine Handhabe für die statistischen Aufstellungen liefert. Diese Gebühr ist demnach besonders für den zollfreien Warenverkehr von Wichtigkeit. Die deutsche H. war früher eine sehr unvollkommene. Aber auch später, bis 1880, war sie nur zuverlässig für die Einfuhr zollpflichtiger Waren, weniger zuverlässig für die von zollfreien Waren und ganz unzuverlässig für die Ausfuhr. Dies änderte sich nach der Zolltarifreform von 1879 und infolge des Gesetzes vom 26. Juli 1879, betreffend die Statistik des Warenverkehrs, welches auch die von jedem Zoll befreite Ausfuhr sowie die Einfuhr zollfreier Waren statistisch zu erfassen gestattet. Mit einigen im Gesetz benannten Ausnahmen sind alle Waren, welche über die Zollgrenze gebracht werden, vom Warenführer den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (Anmeldestellen) anzumelden. Auf dem Anmeldeschein oder durch die Zoll- oder Steuerdeklaration ist anzugeben die Menge der Waren nach dem Gewicht, die Gattung derselben nach spezieller Benennung und Beschaffenheit, wobei das statistische Warenverzeichnis zu Grunde zu legen ist, das Land der Herkunft, d. h. dasjenige, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt (Provenienz), und das der Bestimmung. Zu unterscheiden sind der allgemeine Warenverkehr (Generalhandel), welcher ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung oder ihren Ursprung die gesamten über die Grenze gehenden Waren umfaßt, also sowohl die allgemeine Einfuhr (Import im Generalhandel, general imports) als auch die allgemeine Ausfuhr (Export im Generalhandel, general exports), und der besondere Warenverkehr (Spezialhandel), welcher den Eingang in den freien Verkehr (Import im Spezialhandel, commerce spécial, imports for home consumtion) und den Ausgang aus demselben (Export im Spezialhandel, exports of articles of home produce) in sich begreift, also im wesentlichen die auszuführenden Waren angibt, welche im Inland erzeugt wurden, bez. die eingeführten, welche dem heimischen Verbrauch dienen; ferner der Eingang auf Niederlagen und Konten und der Ausgang von solchen (Niederlagenverkehr) und endlich die unter zollamtlicher Kontrolle erfolgende unmittelbare Durchfuhr sowie insbesondere noch der Veredelungsverkehr. Von Wichtigkeit ist die Bestimmung des Wertes der Ware. Dieselbe erfolgt entweder, wie in England, durch Erklärung (spezielle Deklaration) der Warenversender oder, wie in Deutschland, Frankreich und Italien, durch Berufung von Sachverständigen. Bei den Einfuhrpreisen werden in Deutschland nicht gerechnet der Einfuhrzoll sowie jeder im Inland erzielte Verdienst und Gewinn, bei den Ausfuhrpreisen die Zoll- und Steuerrückvergütungen; wohl aber werden hierbei alle dem Inland zufließenden Gewinne und Verdienste in Anrechnung gebracht. Die früher in England und Frankreich übliche Aufstellung fester, sogen. offizieller Werte, neben welchen die wirklichen oder geschätzten Werte angegeben wurden, hat man fallen gelassen. Außer den bezeichneten Angaben hat die H. noch solche zu machen über die eingegangenen Zollbeträge, über gewährte Rückvergütungen, über Land- und Schiffahrtsverkehr mit Unterscheidung der Schiffe nach ihrer Nationalität, Tonnengehalt, Maß der Beladung u. dgl. Die Ergebnisse der H. werden in den meisten Ländern teils monatlich in ausführlichen Nachweisungen, teils in jährlichen Übersichten veröffentlicht, so im Deutschen Reich seit 1881, nachdem bereits Dieterici 1834 unter großen Schwierigkeiten den Grund zu einer deutschen H. gelegt hatte, in Österreich seit 1831, bez. 1845, Frankreich seit 1818, ebenso in Rußland und den Vereinigten Staaten, während dieselben in England schon seit Ende des 17. Jahrh. öffentlich bekannt gegeben wurden.