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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Handlungsunkosten - Handschrift.

Prinzipal ist das des Handlungsgehilfen (s. d.). Die deutsche Gewerbeordnung betrachtet den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden als einen Ausfluß des stehenden Handelsgewerbes dann, wenn der Reisende von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben und Muster mit sich führt oder aufgekaufte Waren nicht zum Zweck des alsbaldigen Weiterverkaufs, sondern nur behufs der Beförderung nach dem Bestimmungsort mit sich nimmt. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so geht der Gewerbebetrieb des Handlungsreisenden in denjenigen des Hausierers über. Der Handlungsreisende bedarf einer Legitimationskarte. Sein Gewerbebetrieb gilt nicht als Wandergewerbe und wird nicht als solches besteuert. Die Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 hat indessen den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden gewissen polizeilichen Beschränkungen unterworfen, welche übrigens auch den Prinzipal treffen, wofern er Geschäftsreisen unternimmt. Vgl. Deutsche Gewerbeordnung, § 44, 44a; Handelsgesetzbuch, Art. 49.

Handlungsunkosten, Handlungsspesen heißen alle Auslagen, welche durch Führung und Ausübung eines kaufmännischen Geschäfts veranlaßt werden, wie für Reisen, Salär, Porto, Schreibmaterialien etc. Dieselben werden im Handlungsunkostenkonto verbucht (vgl. Buchhaltung, S. 564).

Handlungszeit (Gewährszeit), s. Gewährsmängel.

Hand muß Hand wahren, deutsches Rechtssprichwort, welches folgendes besagen will. Nach römischem Recht kann der Eigentümer einer Sache dieselbe, wenn sie aus seinem Besitz gekommen, überall und von jedem Besitzer klagend fordern ("Ubi rem meam invenio, ibi vindico"). Der Sachsenspiegel schließt jedoch die Klage gegen den dritten Besitzer einer beweglichen Sache dann aus, wenn diese Sache mit dem Willen des Eigentümers aus dessen Besitz gekommen war, also namentlich dann, wenn der Eigentümer seine Sache leihweise jemand übergeben hatte und der Empfänger die betreffende Mobilie nun unbefugterweise an einen Dritten veräußerte. In solchem Fall kann der Eigentümer sich nicht an den Dritten, sondern nur an denjenigen halten, welchem er die Sache übergeben hat. Es gilt hierfür auch das mit dem obigen gleichbedeutende Sprichwort: "Wo man seinen Glauben gelassen hat, muß man ihn wieder suchen". Dieser Grundsatz, welcher aber auf gestohlene oder verlorne Sachen keine Anwendung findet, ist in verschiedene Partikularrechte übergegangen, so namentlich in das preußische Landrecht und in das österreichische Zivilgesetzbuch, welche die Vindikation gegen den gutgläubigen Besitzer auch dann ausschließen, wenn dieser die Sache auf offenem Markt, in einem offenen Ladengeschäft, von Leuten, welche zum Verkauf solcher Sachen berechtigt oder überhaupt unverdächtig sind, oder in einer öffentlichen Versteigerung erworben hat. Auch nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 306) entsteht bei der Veräußerung und Übergabe beweglicher Sachen im Handelsbetrieb eines Kaufmanns für den redlichen Erwerber Eigentum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war; doch sind auch hier gestohlene und verlorne Sachen ausgenommen.

Handpapier, s. Büttenpapier.

Handpauke, s. Tamburin.

Handpferd, bei einem Doppelgespann das zur rechten Seite der Deichsel (Handseite) gehende Pferd im Gegensatz zum Sattelpferd, welches auf der linken Seite (Sattelseite) geht; auch Bezeichnung für ein zweites Reitpferd, welches dem Reiter nachgeführt wird, um es im Fall des Bedürfnisses zur Hand zu haben.

Handpilz, s. Clavaria.

Handrad, radförmiger Maschinenteil zur Anspannung von Schrauben mit der Hand; auch ein Spinnrad, dessen Rad durch Drehen einer Handkurbel in Bewegung gesetzt wird.

Handrada (althochd.), eigentlich s. v. w. Handgerät; dann Bezeichnung für Entlassung aus der Leibeigenschaft, die nicht durch Brief und Siegel, durch Testament oder eine andre Urkunde, sondern durch mündliche Erklärung vor Zeugen geschah. Der Freizulassende wurde dabei im Kreis (Rad) herumgeführt und empfing den Handschlag der Zeugen.

Handrohre, s. Handfeuerwaffen, S. 102.

Handschar (Chandschar, arab.), ein gleich dem türk. Säbel gebogener, höchstens 30 cm langer, zweischneidiger Dolch mit breitem, langem Griff ohne Parierstange; wurde ehedem von den türkischen Polizeibeamten im Gürtel getragen, später aber durch Pistolen ersetzt und ist nur noch bei der untern Volksklasse der Türkei im Gebrauch. Die besten Handschare stammen aus Persien und aus dem Kaukasus.

Handscheidung, bei der Aufbereitung (s. d.) der Erze das Zerschlagen derselben auf einer eisernen Unterlage mittels eines Handfäustels und das Auslesen und Sondern der verschiedenen Gemengteile mit der Hand.

Handschilling, s. v. w. Hemdschilling, s. Bedemund.

Handschlag, die Darreichung oder das Einschlagen der Hand zum Zeichen der Verbindlichkeit eines Versprechens, eine Sache, die bei den Deutschen stets von großem Gewicht war. Beim Handel, namentlich auf Viehmärkten, kommt der H. noch jetzt als Zeichen des erfolgten Vertragsabschlusses vor. Vgl. Hand, S. 66, und Handgelöbnis.

Handschrift, was jemand mit seiner eignen Hand geschrieben hat, im Gegensatz zu der Druck- und Prägschrift, oder abstrakt gebraucht, der Charakter seiner Schriftzüge; dann ein geschriebenes Buch oder ein Teil desselben, die unmittelbare Übersetzung des lateinischen Liber manuscriptus, Manuskript, im Gegensatz zur Urkunde, d. h. einer kürzern, bloß zu einem praktischen Zweck bestimmten H.; zuweilen auch die in farbigen Zeichen auf einer Fläche bestehende Schrift im Gegensatz zu einer eingeritzten, gewirkten oder geätzten Schrift. Die Wissenschaft, welche sich mit der Untersuchung alter Handschriften beschäftigt, heißt im weitesten Sinn Handschriftenkunde; im engern Sinn wird die Entzifferung und Prüfung der darin vorkommenden Schriftarten Paläographie (s. d.) genannt. In Griechenland und Rom schrieb man in der ältesten Zeit auf Stein, Holz, Metall, Bast, Baumblätter und andre Materialien; aber erst die Erleichterung des Verkehrs mit Ägypten zur Zeit der 26. oder Saïtischen Dynastie (7. Jahrh.) verschaffte den Griechen in dem in Ägypten seit uralter Zeit zu Schriftzwecken verwendeten Papyrus (s. d.) ein bequemes und billiges Schreibmaterial, das die Entstehung einer Litteratur eigentlich erst ermöglichte. Schon zu Herodots Zeit (5. Jahrh. v. Chr.) war der Gebrauch des Papyrus in Griechenland sehr allgemein, da er es als eine Eigentümlichkeit barbarischer Völker anmerkt, daß einige von ihnen nur auf Felle schrieben. Doch wurde später nach der Erfindung des Pergaments (s. d.) auch dieses aus Leder bereitete Material häufig zu Handschriften verwendet, während für kürzere Notizen und Briefe namentlich mit Wachs überzogene Holztafeln beliebt