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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
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, S. 384); doch wird behauptet, daß die Ausübung solchen Rechts in Deutschland nicht erweislich sei. – Vgl. K. Schmidt, J. p. n. (Freib. i. Br. 1881); Gierke, Humor im deutschen Recht (2. Aufl., Berl. 1887).
Jus primārum precum oder primariārum
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0336,
von Jus gladiibis Jussieu |
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), ist zu einem negativen Resultat gekommen, obwohl in Frankreich viele Autoren die entgegengesetzte Ansicht verteidigen.
Jus primarum (primarium) precum (lat.), das Recht der ersten Bitte, wonach der deutsche Kaiser ehedem in jedem Stift einmal
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1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0321,
von Prazákbis Prechtl |
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, mit einem großen fürstlichen Palast.
Prebischthor, s. Sächsische Schweiz.
Preces (lat.), Bitten, Gebet (s. d.); P. publicae, Kirchengebet; P. primariae, s. Jus primarum precum.
Prechtl, Johann Joseph, Ritter von, Technolog, geb. 16. Nov. 1778 zu
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