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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kontrabuch - Kontraktbruch.

Die Notierung für den K. ist eine Oktave höher, als die Töne klingen. Man schreibt für Orchesterbässe im Umfang vom Kontra-E bis eingestrichen c. Berühmte Virtuosen älterer und neuerer Zeit auf dem K. sind: Dragonetti, Andreoli, Wach, August Müller, Bottesini. - 2) Blechblasinstrument, K. der Harmonie (Bombardon), unter dem Namen K. in kreisrunder Form 1845 von Cerveny konstruiert, vielfach nachgeahmt (Saxhorn-K., Helikon, Pelliton), in C, B, F und Es. 1873 erbaute Cerveny den noch eine Oktave tiefern Subkontrabaß, in der Tiefe bis Doppelkontra-C reichend. - 3) In der Orgel eine 16-Fuß- oder 32-Fuß-Gambenstimme, die aber auch als 16-Fuß-Zungenstimme vorkommt.

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Kontrabuch (Gegenbuch, Gegenregister), das Buch, in das der Kontrolleur die von dem Buchhalter in das Hauptbuch eingetragenen Posten überträgt, dann das Buch, welches der Lieferant führt, um dem Abnehmer durch dessen Einsicht die Möglichkeit einer Kontrolle zu gewähren.

Kontradiktion (lat.), s. Contradictio.

Kontradiktor (lat.), im frühern Konkursverfahren derjenige, welcher an Stelle des Gesamtschuldners die angemeldeten Forderungen zu prüfen und nötigen Falls zu bestreiten und ihre Berechtigung oder Nichtberechtigung in Einzelprozessen mit den betreffenden Gläubigern zum Austrag zu bringen hatte. Die deutsche Konkursordnung kennt keinen besondern K., sondern überläßt die Thätigkeit, welche diesem früher oblag, dem Konkursverwalter (s. Konkurs).

Kontradiktorisch (lat.), "widersprechend", von Begriffen, Urteilen, Sätzen, die einander nicht nur ausschließen, sondern von denen die Ausschließung des einen jedesmal die Setzung des andern ist, z. B.: Wahrheit, Falschheit; Anwesenheit, Abwesenheit. Im Rechtswesen heißt kontradiktorisches Verfahren das förmliche Prozeßverfahren, in dem nach Verhandlung und vorgängigem Gehör beider Teile die Entscheidung erteilt wird; im Gegensatz zum Versäumnis- oder Kontumazialverfahren, bei welchem der Beklagte sich auf die Klage nicht einläßt und daher zur Strafe Ungehorsams verurteilt wird (s. Versäumnis).

Kontradizent (lat., "Widersprecher"), Widersacher, Gegner, besonders in Rechtsangelegenheiten.

Kontrafagott, ein um eine Oktave tiefer als das Fagott stehendes Holzblasinstrument, bis zu Doppelkontra-B hinabreichend, in neuerer Zeit auch aus Blech gefertigt unter dem Namen Tritonikon.

Kontrafazient (lat., "Zuwiderhandelnder"), Übertreter einer Verordnung; Kontrafaktion, auf Täuschung oder Betrug berechnete Nachahmung.

Kontrahage (Kontrage, spr. -ahsche), studentischer Ausdruck für Herausforderung zum Zweikampf.

Kontrahieren (lat., "zusammenziehen"), abschließen, vereinbaren, namentlich einen Vertrag, z. B. über ein Darlehen (Schulden k.); in der Studentensprache s. v. w. ein Duell verabreden; Kontrahenten, die einen Vertrag (Kontrakt) abschließenden Teile.

Kontraindikation (lat.), Gegenanzeige, s. Indikation.

Kontrajagen, ein Jagen, bei welchem das Wild von zwei Seiten auf die Schützen zugetrieben wird.

Kontrakt (lat. Contractus), der klagbare Vertrag des römischen Rechts. Dasselbe erklärte die Verträge nämlich nur dann für klagbar, wenn sie entweder in solenner Form (Stipulation) oder schriftlich (Litterarkontrakt) abgeschlossen, oder wenn von dem einen Kontrahenten, wie namentlich beim Darlehen, eine Sache dem andern gegeben worden war und diese nun zurückgefordert wurde (Realkontrakt). Nur ausnahmsweise waren einzelne auf bloßer Willenseinigung der Kontrahenten beruhende Verträge (sogen. Konsensualkontrakte) klagbar, nämlich Kauf, Miete, Societät und Mandat, wozu dann später noch einige andre Verträge kamen. Nach deutschem Rechte dagegen ist jeder Vertrag, K. im heutigen Sinn, klagbar (s. Vertrag). Übrigens konnte schon nach römischem Recht jeder Vertrag dadurch klagbar werden, daß der eine Kontrahent die ihm obliegende Leistung bewirkte, in welchem Fall er alsdann gegen den andern auf die schuldige Gegenleistung klagen konnte (sogen. Innominatkontrakt).

Kontrakt (lat.), zusammengezogen; gichtisch verkrümmt oder gelähmt; s. Kontraktur.

Kontraktbruch, im allgemeinen jede Verletzung eines geschlossenen Vertrags; im engern Sinn (und dieses ist gemeint, wenn von K. schlechthin und von der Frage einer Bestrafung desselben gesprochen wird) der Bruch des Arbeitsvertrags, speziell die widerrechtliche Arbeitseinstellung. Von diesem K. ist im folgenden die Rede. Ein solcher K. liegt vor, wenn die Arbeitseinstellung den Bestimmungen des Arbeitsvertrags, resp. allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zuwider erfolgt, wenn insbesondere der Arbeiter die vertragsmäßig, resp. obrigkeitlich festgesetzte Kündigungsfrist nicht innehält und zu dem vorzeitigen Austritt keinen gesetzlich erlaubten Grund hat. Ihn kann ein Einzelner begehen, er kann aber auch auf gemeinsamer Abrede einer Mehrzahl von Arbeitern beruhen und von diesen gleichzeitig und gemeinsam vorgenommen werden (widerrechtlicher Streik). Dieser K. war früher in allen Staaten eine strafbare Handlung, mit der Aufhebung der Koalitionsverbote (s. Koalitionsrecht) wurde derselbe aber in den meisten Staaten straflos. Eine Ausnahme besteht nur in der Regel noch für den K. des Gesindes und der Seeleute sowie für den Fall "gemeiner Gefahr" (s. unten). (Zu den Staaten, welche den K. noch allgemein bestrafen, gehört unter andern Österreich. § 85 der Gewerbeordnung, Gesetz vom 8. März 1885. Die Strafen sind Verweis, Geldbuße bis zu 400 Gulden, Arrest bis zu drei Monaten.)

Das Vorkommen häufiger gemeinsamer Kontraktbrüche von Arbeitern, welche in Unternehmungen beschäftigt sind, nach Einführung der Koalitionsfreiheit hat neuerdings die Frage veranlaßt, ob nicht für solche Arbeiter eine Einschränkung der Freiheit in dieser Richtung notwendig ist. Kein Zweifel besteht darüber, daß eine kriminelle Bestrafung des Kontraktbruchs in einem Fall unbedingt zu rechtfertigen ist: wenn nämlich durch den K. eine im öffentlichen Interesse notwendige Arbeit unterbleiben oder Leben und Gesundheit andrer gefährdet werden würde (Fall der sogen. gemeinen Gefahr). Die Frage dagegen, ob auch in andern Fällen der K. zu bestrafen, ist sehr streitig. Durch den K. wird ein Vermögensschade dem Unternehmer zugefügt, wenn derselbe nicht sofort an Stelle der streikenden Arbeiter andre Arbeiter findet. Der Betrieb wird gestört, hört unter Umständen ganz auf, Kapital bleibt unbenutzt, Lieferungsverträge können allenfalls nicht erfüllt werden etc. und diese Wirkung ist die Regel namentlich