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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Lehrer; Lehrerbildungsanstalt; Lehrerinnen; Lehrerinnenpensionsanstalt; Lehrerseminar; Lehrerversammlungen

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Lehrer - Lehrerversammlungen.

welche die Dicken mit Hilfe fein geteilter Schrauben von bekannter Ganghöhe (Mikrometerschrauben) messen. Die Klinken für Flach-, Band- und Façoneisen sind Stahlplatten, welche am Rand Einschnitte von dem Profil der Stäbe besitzen.

Lehrer an allgemeinen Bildungsanstalten, also abgesehen von den für bestimmte einzelne Berufszweige vorbildenden Hochschulen und Fachschulen, sind entweder wissenschaftliche, akademisch gebildete, oder seminarisch gebildete Volksschullehrer, oder technische L. In den Kreis der erstern gelangt der einzelne Bewerber nach Zurücklegung des akademischen Trienniums, durch Bestehen der wissenschaftlichen Lehramtsprüfung (s. d.) und Ablegung des Probejahrs. Nur ausnahmsweise werden noch Theologen ohne diese Prüfung als wissenschaftliche L. an höhern Unterrichtsanstalten verwendet. Die Volksschullehrer empfangen meistens ihre Vorbildung auf den staatlichen Seminaren und müssen alle nach der in den meisten deutschen Staaten eingeführten Ordnung sich einer Prüfung mehr theoretischer Art unterziehen, um zunächst widerruflich, und einer zweiten, mehr praktischen, um unwiderruflich angestellt zu werden. Volksschullehrern wie solchen, die ein akademisches Triennium absolviert haben, ist überdies in Preußen und in mehreren andern deutschen Staaten Gelegenheit geboten, eine höhere Befähigung zum Unterricht an Mittelschulen und höhern Mädchenschulen (Mittelschulprüfung) oder zur Leitung solcher Schulen, bez. zur Anstellung an einem Lehrerseminar (Rektorprüfung) darzuthun. Als technische L. werden an höhern Lehranstalten oder auch an mehrklassigen Volksschulen solche Schulmänner bezeichnet, die ausschließlich Gesang-, Zeichen- oder Turnunterricht erteilen. Für jedes dieser Fächer ist eine besondere Prüfung abzulegen.

Lehrerbildungsanstalt, s. Seminar.

Lehrerinnen wurden außerhalb der häuslichen Erziehung, wo sie als Erzieherinnen (s. d.) oder Gouvernanten immer Verwendung gefunden haben, früher verhältnismäßig selten angestellt. In ausgedehnterm Maß pflegten sich fast nur einzelne weibliche Orden der katholischen Kirche mit der Schulerziehung der Mädchen zu befassen. Dies Verhältnis hat sich jedoch seit etwa einem Menschenalter derart geändert, daß es gegenwärtig in allen gebildeten Völkern einen zahlreichen Lehrerinnenstand gibt und derselbe sogar in einigen Ländern, wie in Nordamerika, England, Schweden, den Lehrerstand an Zahl überflügelt hat. In Deutschland ist davon allerdings keine Rede und allem Anschein nach dazu auch keine Aussicht, da bisher die gesetzlichen Bestimmungen und die öffentliche Meinung die Verwendung der L. in Knabenschulen oder Schulen für gemischte Geschlechter, wie sie z. B. in Nordamerika in weitem Umfang stattfindet, von der untersten Altersstufe etwa abgesehen, nicht zulassen. Dennoch hat sich auch bei uns die Zahl der an öffentlichen wie an Privatschulen unterrichtenden L. wesentlich vermehrt, und staatsseitig ist das Bedürfnis nach weiblichen Lehrkräften dadurch anerkannt, daß eine Anzahl staatlicher Lehrerinnenseminare (21 in Deutschland) gegründet und in staatlichen Lehramtsprüfungen auch Bewerberinnen der Weg eröffnet worden ist, um ihre Befähigung zum Schuldienst in amtlich gültiger Weise darzuthun. Die preußische Prüfungsordnung für L. und Schulvorsteherinnen vom 24. April 1874 unterscheidet zwischen L. an Volksschulen und solchen an mittlern und höhern Mädchenschulen, schreibt aber für beide eine gemeinsame Prüfung vor, in der diejenigen, welche die Berechtigung zum Unterricht an mittlern und höhern Mädchenschulen zu erlangen wünschen, nur hinsichtlich der fremden Sprachen, des Deutschen und der Geschichte besondern Anforderungen zu genügen haben. Eine zweite Prüfung, wie bei den Lehrern an Volksschulen, findet regelmäßig nicht statt; doch ist es den berufungsberechtigten Behörden gestattet, L. zunächst vorläufig anzustellen, damit dieselben vor der unwiderruflichen Anstellung sich erst praktisch bewähren. Auch müssen diejenigen L., welche die Leitung einer Schule übernehmen wollen, noch die Prüfung für Schulvorsteherinnen ablegen, zu der sie erst fünf Jahre nach der Lehrerinnenprüfung und nach mindestens zweijähriger Lehrthätigkeit an Schulen zugelassen werden können. Ferner steht den Anstellungsbehörden das Recht zu, auszumachen, daß die Verheiratung einer Lehrerin deren Austritt aus dem Dienstverhältnis zur Folge haben soll. Ist dies jedoch nicht ausgemacht, so hebt die Verheiratung an sich das Verhältnis nicht auf. Außer den angeführten Prüfungen für das allgemeine Lehramt gibt es noch solche für Turnlehrerinnen (Prüfungsordnung vom 21. Aug. 1875), Zeichenlehrerinnen (Prüfungsordnung vom 23. April 1885) und Handarbeitslehrerinnen (Prüfungsordnung vom 22. Okt. 1885). Die Meldung zu allen diesen Prüfungen ist an das Provinzialschulkollegium der Heimatsprovinz zu richten. Vgl. Sperber, Die allgemeinen Bestimmungen nebst Prüfungsordnungen (Bresl. 1886).

Lehrerinnenpensionsanstalt. Die allgemeine deutsche Pensionsanstalt für Lehrerinnen und Erzieherinnen, unter dem Protektorat der deutschen Kronprinzessin 28. Sept. 1875 begründet, nimmt ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses wie des (ledigen oder ehelichen) Standes alle staatlich geprüften Lehrerinnen auf, die an öffentlichen oder privaten Anstalten, in Familien oder sonstwie den Lehrberuf ausüben. Man versichert für den Fall der Dienstunfähigkeit oder für ein bestimmtes Lebensalter. Ein Reservefonds bietet die Möglichkeit, im Fall vorzeitig eintretender Dienstunfähigkeit außerordentliche Beihilfen zu gewähren. Das Vermögen der Anstalt ist bereits auf fast 2 Mill. Mk., die Zahl der Versicherten über 1300 gestiegen. Der Sitz des Zentralausschusses ist in Berlin.

Lehrerseminar, s. Seminar.

Lehrerversammlungen. Regelmäßig wiederkehrende Versammlungen von Lehrern finden gegenwärtig fast in allen deutschen Ländern und Provinzen sowie fast für alle verschiedenen Zweige des Schulwesens (Gymnasien, Realschulen, Seminare, höhere Töchterschulen, Volksschulen, Kindergärten etc.) statt. Dieselben haben, wenn sie auch hier und da der Herrschaft einseitiger Richtungen sich nicht völlig haben erwehren können, im ganzen wesentlich zur wissenschaftlichen und sozialen Hebung des Lehrerstandes und mittelbar zur Verbesserung des Schulwesens beigetragen. Den größten Aufschwung hat den L. das Jahr 1848 gegeben. Doch gab es auch vorher schon eine Reihe von sogen. Wanderversammlungen für Lehrer, welche eine allgemeine Bedeutung für ihre Kreise besaßen oder erstrebten. Unter den ersten sind die Versammlungen des Vereins norddeutscher Schulmänner (gegründet von Lübeck aus 1834) für die nordwestdeutschen Gymnasien zu nennen. Berühmter und einflußreicher wurden die noch jetzt fortdauernden Jahresversammlungen des 1837 bei dem Jubiläum der Universität Göttingen gegründeten Vereins deutscher Philologen, Schulmänner und Orientalisten (s. Philologenversammlungen). Auch ein Verein für deutsches Real- und höheres Bürgerschul-^[folgende Seite]