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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Lehrmittel; Lehrplan; Lehrs

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Lehrmittel - Lehrs.

wurde, in welchen Fällen allein der Lehrvertrag von der einen oder andern Seite aufgelöst werden dürfe, ferner, daß der Meister dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit ein Entlassungszeugnis zu geben habe und kein Meister den Lehrling eines andern ohne ein Entlassungszeugnis annehmen dürfe. Eine weitere eingehende Regelung erfolgte durch das Gesetz vom 22. Febr. 1851. Es machte nicht die Schriftlichkeit des Lehrvertrags obligatorisch, erschwerte aber den Beweis nur mündlich abgeschlossener Verträge. Dagegen verbot es unter anderm gewissen Personen, Lehrlinge zu halten, setzte eine Maximalarbeitszeit für Lehrlinge unter 16 Jahren fest, verbot für diese die Sonntags- und Nachtarbeit, regelte die Rechte und Pflichten beider Teile, führte eine Probezeit von zwei Monaten ein, bestimmte neu die Fälle, in denen der Lehrvertrag teils ipso jure aufgelöst sei, teils einseitig aufgelöst werden könne, machte Arbeitgeber, die Lehrlinge ihrem Meister abwendig machen, um sie zu beschäftigen, für die dem verlassenen Meister zuerkannte Entschädigung haftbar etc. In England ist aus der frühern weitgehenden obrigkeitlichen Regelung des Lehrlingswesens nur noch eine polizeiliche Jurisdiktion über das Lehrlingsverhältnis übriggeblieben. Der Lehrvertragsbruch ist strafbar. Vgl. die Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 10: "Die Reform des Lehrlingswesens" (16 Gutachten und Berichte, Leipz. 1875), Bd. 11: "Verhandlungen über die Reform des Lehrlingswesens" (1875), Bd. 14: "Verhandlungen über die Reform der Gewerbeordnung" (1878), Bd. 15: "Das gewerbliche Fortbildungswesen" (1879); Dannenberg, Das deutsche Handwerk etc. (Leipz. 1872); Schönberg, Zur Handwerkerfrage (Heidelb. 1876); J. ^[Julius] Schulze, Das heutige gewerbliche Lehrlingswesen (Leipz. 1876); J. ^[Julius] Keller, Das deutsche Handwerk etc. (2. Aufl., Chemnitz 1878); Derselbe, Das Lehrlingswesen (Landsb. 1876); Bobertag, Die Handwerkerfrage (Bernstadt 1880); Bücher, Die gewerbliche Bildungsfrage etc. (Eisenach 1877); Marchet, Die Aufgabe der gewerblichen Gesetzgebung (Weim. 1877); Schönberg, Artikel "Gewerbe", Teil 1, im "Handbuch der politischen Ökonomie", Bd. 2 (2. Aufl., Tübing. 1886), dort auch weitere Litteratur.

Lehrmittel, im weitern Sinn alle Gegenstände, welche beim Unterricht der Jugend gebraucht werden, im engern Sinne namentlich solche Gegenstände oder bildliche Darstellungen, welche zur Veranschaulichung des Unterrichts dienen. Nachdem in frühern Zeiten der hohe Wert der sinnlichen Anschauung für die Bildung des Geistes lange übersehen oder doch wesentlich unterschätzt worden ist, liegt gegenwärtig die Gefahr der Übertreibung nach der entgegengesetzten Seite nicht mehr fern. Die Herstellung und Feilbietung von Lehrmitteln ist ein schwunghafter Gewerbszweig geworden. Infolgedessen sind Karten, Abbildungen, Modelle in großer Auswahl und in stets zunehmender Vollkommenheit entstanden. Aber nicht immer wird beachtet, daß für die Schule nur das Einfache, Typische geeignet ist. Um dem Lehrerstand die Übersicht über die steigende Flut der L. zu erleichtern, werden in der Gegenwart mit größern Lehrerversammlungen meistens Lehrmittelausstellungen verbunden. Auch haben einige Regierungen, größere Städte etc. derartige stehende Ausstellungen oder Schulmuseen eingerichtet; berühmt ist namentlich die großartige Sammlung des National board of education in Washington und als eine der ältesten in Europa die Schulausstellung in Zürich (seit 1875). Als unentbehrliche L. für den vollen Unterrichtsbetrieb der preußischen Volksschule bezeichnet die Falksche allgemeine Verfügung vom 15. Okt. 1872 außer den in der Schule eingeführten, auch dem Lehrer in je einem Abdruck zu liefernden Lehr- und Lernbüchern: 1) Globus, 2) Wandkarte der Heimatsprovinz, 3) Wandkarte von Deutschland, 4) Wandkarte von Palästina, 5) einige Abbildungen für den weltkundlichen Unterricht, 6) Alphabete weithin erkennbar auf Holz- oder Papptäfelchen geklebter Buchstaben zum Gebrauch beim ersten Leseunterricht, 7) eine Geige, 8) Lineal und Zirkel, 9) eine Rechenmaschine. Für mehrklassige Schulen sollen diese L. angemessen ergänzt werden. Vgl. Köpp, Illustriertes Hand- und Nachschlagebuch der vorzüglichsten Lehr- und Veranschaulichungsmittel (Bensheim 1875-77); Schröder, Lehrmittelkatalog (Leipz. 1880 ff.).

Lehrplan, die schriftliche Festsetzung der Lehrziele, des Lehrstoffs und des Lehrgangs für eine Schulanstalt nach deren verschiedenen Klassen oder Abteilungen. Die Aufstellung eines Lehrplans, und zwar nicht nur eines tabellarischen oder übersichtlichen, sondern auch eines ausführlichen, die Verteilung des Lehrstoffs nach Klassen, Jahren und Semestern vorzeichnenden, wird für alle Schulen gegenwärtig allgemein als unerläßlich angesehen und von den meisten Schulgesetzgebungen gefordert. Um zur Aufstellung derartiger ausführlicher Lehrpläne den nötigen Anhalt zu bieten, haben die meisten staatlichen Schulverwaltungen selbst kürzer gefaßte Lehrpläne herausgegeben, die genau vorschreiben, welche Unterrichtsgegenstände in jeder Klasse zu treiben, wieviel Stunden wöchentlich auf jeden derselben zu verwenden und welche Ziele hinsichtlich eines jeden zu erstreben sind. Die in Preußen gegenwärtig geltenden amtlichen Lehrpläne sind folgende: 1) Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule vom 15. Okt. 1872; 2) L. für die Mittelschule vom 15. Okt. 1872; 3) Lehrordnung und L. für die Schullehrerseminare vom 15. Okt. 1872; 4) Lehrpläne für die höhern Unterrichtsanstalten (Gymnasien, Progymnasien, Realgymnasien, Realprogymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, höhern Bürgerschulen) vom 31. März 1882. Auch für Präparandenanstalten (28. Nov. 1878) und für höhere Mädchenschulen (22. April 1886) sind Normalpläne herausgegeben, aber nicht mit derselben zwingenden Geltung. Der letztgenannte hat unmittelbare Geltung zunächst nur für die Stadt Berlin und ist schon deshalb nicht einfach übertragbar auf die Verhältnisse der Provinz, weil die höhern Mädchenschulen in ihrer Gliederung, Abstufung etc. sehr verschieden sind.

Lehrs, Karl, ausgezeichneter Philolog, geb. 14. Jan. 1802 zu Königsberg i. Pr., besuchte daselbst das Friedrichsgymnasium und seit 1818 die Universität, vertrat 1823 einen Lehrer am Danziger Gymnasium, wurde 1824 Lehrer am Gymnasium in Marienwerder, 1825 Oberlehrer am Friedrichsgymnasium in Königsberg (bis 1845), daneben 1831 Privatdozent und 1835 außerordentlicher Professor an der Universität. Seit 1845 ordentlicher Professor der Philologie daselbst, starb er 9. Juni 1878. Am berühmtesten ist sein für unsre Kenntnis von den Homer-Studien der alten Grammatiker grundlegendes Werk "De Aristarchi studiis Homericis" (Königsb. 1833; 3. Aufl. von Ludwich, Leipz. 1882). Außerdem heben wir hervor: "Quaestiones epicae" (Königsb. 1837), eine Sammlung von fünf Abhandlungen zu griechischen Epikern; die geistvollen "Populären Aufsätze aus dem Altertum, vorzugsweise zur Ethik und Religion