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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Majaki - Majestätsverbrechen.

das in den Falten seines Schleiers die Bilder aller erschaffenen Wesen zeigt.

Majaki, Hafenstadt (seit 1862) im russ. Gouvernement Cherson, Kreis Odessa, am Dnjestr, mit (1882) 7785 Einw., welche sich mit Handel, Schiffahrt, Fischerei, Garten- und Weinbau beschäftigen. M. hat Bedeutung für den Handel Odessas, indem die dahin bestimmten Waren, welche auf dem Dnjestr aus dem Innern kommen, hier zur Weiterbeförderung auf dem Landweg ausgeladen werden.

Majāno, 1) Giuliano da, ital. Bildhauer und Architekt, geb. 1432 zu Majano, gest. 1490, ward von König Alfons nach Neapel berufen, wo er den später niedergerissenen Sommerpalast Poggio Reale und die Porta Capuana, eins der schönsten Thore der Renaissance, um 1484 errichtete. Er war vorzugsweise als Dekorateur in Marmor und Holz (Thüren, Decken, Chorstühle etc.) thätig.

2) Benedetto da, neben Ghiberti und Donatello einer der Begründer der Florentiner Plastik, auch Architekt, Bruder des vorigen, geb. 1442 zu Majano, gest. 1497. Von seinen Werken sind hervorzuheben: das Grabmal des Filippo Strozzi in Santa Maria Novella zu Florenz, das Reliefmedaillon Giottos (von 1490) im Dom zu Florenz, eine Verkündigung der Maria in Monte Oliveto, die Marmorkanzel in Santa Croce zu Florenz, mit fünf Bildern aus dem Leben des heil. Franziskus (um 1475), und das Marmorciborium in San Domenico zu Siena. Bei seinem Landgut außerhalb Prato baute er eine noch erhaltene schöne Kapelle, in deren Nische er eine Madonna aus Thon anbrachte; als Altarbild stellte er den toten Christus, die Madonna und St. Johannes in Marmor dar. Nach Majanos Entwurf wurde 1489 der Palazzo Strozzi in Florenz, eins der Hauptwerke der toscanischen Palastbaukunst (s. Tafel "Baukunst XII", Fig. 1), begonnen. M. war ebenfalls trefflicher Marmor- und Holzdekorateur; mit seinem Bruder fertigte er das Getäfel der Sagrestia nuova im Dom zu Florenz, allein die Marmorthür in der Sala de' Gigli des Palazzo vecchio.

Majdanpek (auch Pek-Majdan), Flecken und wichtiger Bergwerksort im Königreich Serbien, zwischen den Kreisen Poscharewatz und Krajina, links am Kleinen Pek, mit 1256 Einw. Der wohl schon von den Römern hier betriebene Bergbau auf Kupfer und Eisen wurde 1848 wieder aufgenommen und befindet sich seit 1868 in den Händen einer englischen Gesellschaft. Die Erze sind sehr reich, sie enthalten 7-8 Proz. Kupfer. Das zu M. gehörende Areal bedeckt etwa 250 qkm, größtenteils Waldland. Erst 1 km westlich von M. befindet sich die Eisenhütte, etwa 4 km weit zwei Kupferhütten.

Majella, Gebirgsgruppe der südlichen Abruzzen in der ital. Provinz Chieti, nördlich vom Pescarathal begrenzt, im Monte Amara 2792 m hoch.

Majesta, Göttin, s. Maja.

Majestät (lat. majestas, "Erhabenheit, Hoheit"), Bezeichnung der höchsten Gewalt und Würde im Staat, welche in der römischen Republik beim gesamten Volk (majestas rei publicae und majestas populi romani) ruhte. Nach dem Sturz der Republik ging mit der Gewalt auch der Name der M. auf die römischen Imperatoren (Augusti) und von diesen in der Folge auf die römisch-deutschen Kaiser über. Den Königen wurde dieser Titel viel später zugestanden, und noch in dem Friedensvertrag von Cambrai von 1529 ward er nur dem Kaiser Karl V. zugeteilt. Bei den Friedensverhandlungen zu Crépy 1554 dagegen führte Karl V. den Titel "Kaiserliche M." und Franz I. "Königliche M." In dem Friedensschluß von Cateau-Cambrésis von 1559 kommt zuerst der Titel "Allerchristlichste und Katholische M.", als dem französischen König zustehend, vor, während sich die spanischen Könige bloß "Katholische M." (magestad catolica), die Könige von Portugal "Allergetreueste M." (magestade fidelissima) und die Könige von Ungarn "Apostolische M." nennen. In England legte sich zuerst Heinrich VIII. das Prädikat M. bei, welchem später noch der Zusatz most gracious, gnädigste, hinzugefügt wurde, und gegenwärtig wird dasselbe allen europäischen Kaisern (auch dem türkischen) und Königen zugeteilt. Es wird aber von dem bloßen Titel M. das Recht der M. (Majestätsrecht), d. h. die dem Souverän persönlich zukommende höchste Würde, unterschieden, indem letztere einem jeden souveränen Fürsten zusteht. Demgemäß wird auch solchen fürstlichen Personen, welche das Prädikat M. nicht führen, persönliche M. zugeteilt, wenn sie wirkliche Monarchen sind. Diese persönliche M. ist ein Ausfluß der Unverletzlichkeit und Heiligkeit des Regenten, vermöge welcher derselbe unverantwortlich ist und Beleidigungen seiner Person als Majestätsverbrechen (s. d.) angesehen werden. Im übrigen werden als Majestätsrechte (Hoheits-, Souveränitätsrechte, Regalien) die dem Staatsoberhaupt als solchem zustehenden Rechte der Unverantwortlichkeit, der Begnadigung, der Sanktion und der Verkündigung der Gesetze, der Justiz-, Finanz-, Militär-, Kirchen-, Polizei- und Gebietshoheit bezeichnet. Dazu kommen die äußern Hoheitsrechte des Staatsoberhauptes, wie das Gesandtschaftsrecht, das Vertragsrecht und das Kriegsrecht oder die Kriegsherrlichkeit, endlich auch gewisse nutzbare Majestätsrechte oder Regalien (s. d.), wie z. B. das Münzregal. Der Titel M. kommt auch den ebenbürtigen Gemahlinnen der gekrönten Häupter zu und wird in der Regel auch abtretenden Monarchen vorbehalten, während jene persönliche M. nur einem wirklich regierenden Fürsten zukommt.

Majestätsbeleidigung, s. Majestätsverbrechen.

Majestätsbrief, Bezeichnung mehrerer Urkunden deutscher Kaiser, welche den Unterthanen gewisse Rechte und Freiheiten verbrieften. Vorzüglich wichtig wurde der vom Kaiser Rudolf II. erteilte M. vom 12. Juli 1609, worin den Evangelischen in Böhmen gleiche Rechte mit den dortigen Katholiken eingeräumt wurden, und dessen Beiseitesetzung in einem wesentlichen Punkt (Kirchenbau protestantischer Unterthanen katholischer Grundherren) 1618 durch den Kaiser Matthias den Ausbruch des Dreißigjährigen Kriegs (s. d.) veranlaßte. Nach der Schlacht am Weißen Berg 16. Nov. 1620 ward dieser M. vom Kaiser eigenhändig durchschnitten. Vgl. Gindely, Geschichte der Erteilung des Majestätsbriefs (Prag 1858).

Majestätsrechte, s. Majestät.

Majestätsverbrechen (Staatsverbrechen, politisches Verbrechen, lat. Crimen majestatis, Perduellio, Crimen perduellionis, franz. Crime politique), im allgemeinen jeder verbrecherische Angriff gegen den Staat und das Staatsoberhaupt. Die moderne Strafgesetzgebung hat es aufgegeben, den allgemeinen Begriff des Majestätsverbrechens festzustellen, sich vielmehr damit begnügt, die Einzelverbrechen, die man unter jenem Begriff zusammenzufassen pflegt, zu normieren. Das deutsche Strafgesetzbuch hat, ebenso wie das österreichische Strafgesetzbuch, diesen Weg eingeschlagen, indem es folgende Unterscheidungen macht: 1) Hochverrat (Staatsverrat, Perduellio): ein gewaltsamer Angriff auf den innern