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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Mordant - Mordwinen.

Handlungen, bei welchen nicht dieser Erfolg, aber eine andre Rechtsverletzung, z. B. eine Körperverletzung, beabsichtigt war, und ebenso von der fahrlässigen Tötung, welche durch eine Handlung erfolgt, wobei der Beschädigende die Absicht nicht gehabt hat, das Leben zu nehmen, die Tötung aber durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit verübte Handlung oder Unterlassung bewirkte. Bei der Tötung aus reinem, unverschuldetem Zufall findet keine Zurechnung statt. Der M. erfordert, wie jedes Verbrechen der Tötung, zu seiner Vollendung einen lebenden Menschen, an welchem er begangen wird. An Mißgeburten ohne menschliche Gestalt, an der Leibesfrucht, an der eignen Person (s. Selbstmord), an Toten und Tieren kann kein M. begangen werden. Ferner muß durch die mit Überlegung ausgeführte verbrecherische Handlung selbst der Tod auch wirklich erfolgt sein. Auf den Inhalt des Beweggrundes zur vorsätzlichen Tötung, ob er in sittlicher Hinsicht mehr oder minder verwerflich war, kommt bei der rechtlichen Beurteilung wenig an. Manche Arten des Mordes waren durch die Art der Ausübung (gedungener M. oder Banditenmord, Gift- und Meuchelmord), durch den Zweck (Raubmord) und durch den Gegenstand (Verwandten- und Gattenmord) früher ausgezeichnet und wurden härter bestraft, wie denn noch jetzt das österreichische Strafgesetzbuch (§ 134) den Meuchelmord, Raubmord, den bestellten M. und den Verwandtenmord insofern hervorhebt, als der Versuch bei diesen Mordarten strenger bestraft wird als bei dem gemeinen M. Dagegen wird aus besondern Gründen die von der Mutter an ihrem unehelichen neugebornen Kind begangene Tötung (s. Kindesmord) nicht als eigentlicher M. bestraft. Die peinliche Halsgerichtsordnung, Art. 157, strafte den Mörder als einen "fürsätzlichen, mutwilligen" Verbrecher mit dem Rade, den Totschläger "aus Jäheit und Zorn" mit dem Schwerte. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 211) bestraft den vollendeten M. mit dem Tode. Die Ermordung solcher, die ausdrücklich und ernsthaft verlangten, getötet zu werden (Tötung eines Einwilligenden), wird nicht als M., sondern mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren (§ 216) geahndet. Mordversuch an dem Kaiser, an dem eignen Landesherrn oder an dem Landesherrn, in dessen Gebiet sich der Thäter befindet, wird mit dem Tod (§ 80) bestraft. In Staaten, welche, wie z. B. Portugal, die Todesstrafe abgeschafft haben, trifft Mörder lebenslängliche Zuchthausstrafe. Übrigens gehen die Gesetzgebungen der verschiedenen Länder in der Begriffsbestimmung des Mordes weit auseinander. Am ausgedehntesten ist dieser Begriff im englischen Recht, wo beispielsweise Selbstmord, Kindesmord und die nicht beabsichtigte Tötung durch lebensgefährliche vorsätzliche Verwundung unter den Begriff des Mordes fallen. Andre Staaten, wie Belgien, Frankreich, Italien und Schweden, lassen bei dem M. die Feststellung mildernder Umstände zu und schließen alsdann die Todesstrafe aus. Vgl. außer den Lehrbüchern des Strafrechts: v. Holtzendorff, Das Verbrechen des Mordes u. die Todesstrafe (Berl. 1875); Derselbe, Die Psychologie des Mordes (das. 1875).

Mordant (franz., spr. -dāng), s. v. w. Beize, Beizmittel, Ätzwasser etc. (s. Färberei, S. 40).

Mordazität (lat.), Bissigkeit; Ätzkraft.

Mordent (ital. Mordénte, Beißer, franz. Pincé, Mordant), musikal. Verzierung, welche aus einem einmaligen schnellen Wechsel der Hauptnote mit der untern kleinen Sekunde besteht und durch ^ gefordert wird. Muß die Hilfsnote chromatisch verändert werden, so wird # ♭ ♮ etc. unter das Zeichen gesetzt; doch muß auch, wenn dieses fehlt, die kleine Untersekunde genommen werden:

^[img]

Der lange M. ^ ist entsprechend auszuführen als ein zwei- oder dreimaliger Wechsel der beiden Töne.

^[img]

Eine ganz ähnliche, aber mit der Nebennote beginnende Verzierung ist das Battement (s. d.).

Mordfliegen (Schnellfliegen, Raupenfliegen, Tachinariae), Insektengruppe aus der Ordnung der Zweiflügler und der Familie der Fliegen (Muscariae), umfaßt mehrere Gattungen, deren Arten zum Teil schnell und scheu umherfliegen, zum Teil im Gras und zwischen Gebüsch umherlaufen und ihre Eier an andre Insektenlarven, besonders an Raupen, ablegen. Die Larven bohren sich schon aus den letztern oder aus den Puppen heraus und gehen in die Erde, um sich selbst zu verpuppen; andre verwandeln sich in der Schmetterlingspuppe oder im Kokon der Blattwespenlarven zu Tönnchen, während manche schon als Larven geboren und nicht in Eiform dem Wirt übergeben werden. Bei den Arten der Gattung Tachina Meig. ist der Körper mit starken Borsten besetzt, die Stirn beim Männchen meist beträchtlich schmäler als beim Weibchen; die Augen sind bald samtartig behaart, bald glatt, die Fühler nickend mit gegliederter, nackter Rückenborste; der Hinterleib ist kurz eiförmig, kegelig, selten walzenförmig und im letztern Fall hinten wie eingebogen. T. grossa L., die größte heimische Art, ist 17 mm lang, 11 mm breit, glänzend schwarz, sehr dicht, stachelborstig behaart, am Kopf und an der Flügelwurzel rotgelb, am zweiten Fühlerglied rostrot, an den Augen nackt. Die M. sind nützlich, indem sie allzu großer Vermehrung der Schmetterlingsraupen vorbeugen.

Mordkäfer, s. v. w. Puppenräuber.

Mordkeller, s. v. w. Kasematte (s. d.).

Mordraupen, Raupen, welche andre angreifen und verzehren, wie gewisse Eulenraupen, die meist durch auffallend dicken Kopf und starke Freßwerkzeuge kenntlich sind. In der Gefangenschaft greifen Raupen viel häufiger andre Raupen an als im Freien.

Mordschläge, mit Pulver gefüllte Gefäße, welche durch denjenigen, der sie berührte, entzündet wurden und explodierten; auch mit Kugeln geladene Flintenläufe oder Bomben, die, mit einer Perkussionszündung versehen, dicht unter dem Boden vergraben wurden, so daß der darauf Tretende sie entzünden mußte.

Mordschwamm, s. Agaricus II.

Mordwespen, s. v. w. Grabwespen.

Mordwinen (russ. Mordwa), finn. Volksstamm, bewohnt die Länder an der mittlern Wolga, östlich bis zum südlichen Uralgebirge, westlich bis zur Mokscha. Man schätzt sie im ganzen auf 792,000 Seelen, wovon die meisten auf die Gouvernements Simbirsk, Nishnij Nowgorod, Saratow, Tambow, Pensa und Samara kommen. Die M. sind stark mit den Russen verschmolzen und haben teilweise selbst ihre frühere Sprache vergessen. Sie sind sehr kräftige Leute, unter denen häufig 100jährige Greise angetroffen