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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Prokopios - Prokurator.

Nach Ziskas Tod zum Oberanführer der Taboriten ernannt, obwohl er nicht selbst die Waffen führte, entriß er 1425 den Sachsen Dux, siegte, von den Pragern unter Korybut unterstützt, 16. Juni 1426 bei Aussig über die Deutschen und schlug darauf im November d. J. Herzog Albrecht von Österreich bei Lundenburg. Nachdem er ein neues deutsches Kreuzheer 2. Aug. 1427 bei Tachau in die Flucht geschlagen, stürzte er die gemäßigte Partei der Hussiten und bemächtigte sich Prags und der obersten Herrschaft. Auf seinen Betrieb unternahmen die Hussiten zahlreiche Raubzüge in die Nachbarlande Ungarn, Schlesien und Meißen, die er teilweise selbst anführte. Nachdem sich 1431 die zu Eger mit Siegmund gepflogenen Waffenstillstandsunterhandlungen zerschlagen hatten, schlug P. das deutsche Heer bei Tauß 14. Aug. abermals in schmähliche Flucht. Als die gemäßigten Kalixtiner 1433 die Prager Kompaktaten abschlossen, zog P. gegen sie, erlitt aber bei Lipan, unweit Böhmisch-Brod, 30. Mai 1434 eine vollständige Niederlage und fand selbst in der Mitte der Feinde den Tod.

2) P. (Procupek) der Kleine, nach Ziskas Tod Heerführer der Orphaniten oder Waisen, befehligte dieselben bei Tauß (1431) und auf vielen Plünderungszügen u. fiel an der Seite Prokops d. Gr. 30. Mai 1434.

Prokopios, aus Cäsarea in Palästina, daher P. von Cäsarea genannt, griech. Geschichtschreiber aus dem 6. Jahrh. n. Chr., begleitete 527-547 Belisar auf dessen Feldzügen als juristischer Beirat und Geheimschreiber, starb nach 558 in Konstantinopel. Er verfaßte in griechischer Sprache mehrere historische Werke, namentlich eine "Geschichte seiner Zeit" in 8 Büchern, die Beschreibung der Kriege mit den Vandalen, Mauren, Persern und Goten von 395-553 enthaltend; ferner "Ktismata", eine Schrift über die unter Justinian neuerrichteten Gebäude, und die "Anecdota" (Historia arcana, Geheimgeschichte), worin er das in seinen übrigen Werken über Justinian und dessen Gattin gesagte Rühmliche zurücknahm und die Lasterhaftigkeit des Hofs in grellen Farben schilderte. Die beste Ausgabe seiner Werke lieferte Dindorf (Bonn 1833-38, 3 Bde.), eine besondere der "Anecdota" Orelli (Leipz. 1827) und Isambert (Par. 1856, mit Übersetzung); eine Übersetzung der "Geschichte seiner Zeit" Kanngießer (Greifsw. 1827-31, 4 Bde.), der Geheimgeschichte Reinhardt (Erlang. 1753), des Gotenkriegs Coste (Leipz. 1885). Vgl. Dahn, P. von Cäsarea (Berl. 1865).

Prokrustes ("Ausrecker"), im griech. Mythus Beiname des Polypemon oder Damastes, eines Räubers in der Umgegend von Eleusis, der seine Opfer auf eine Bettstelle legte und, wenn sie sich als zu kurz erwies, ihnen die überschüssigen Gliedmaßen abhackte. Im entgegengesetzten Fall hämmerte und reckte er ihnen die Glieder auseinander. Er ward von Theseus am Kephisos getötet. Daher der Ausdruck "Bett des P." sprichwörtlich für jedes ungerechtfertigte Abkürzen oder Ausdehnen wie überhaupt für eine peinliche Lage, in welche jemand gezwungen wird.

Proktitis (griech.), Mastdarmentzündung.

Proktocele (griech.), Mastdarmbruch, Aftervorfall.

Proktophantasmist (griech.), einer, der infolge von Unterleibskrankheiten an Halluzinationen leidet.

Proktorrhagie (griech.), Mastdarmblutung.

Proktorrhöe (griech.), Mastdarmschleimfluß.

Proktospasmus (griech.), Krampf der Schließmuskeln des Afters.

Proktostenose (griech.), Mastdarmverengerung.

Proktotomie und Proktoplastik (griech.), Eröffnung des Mastdarms, Bildung eines künstlichen Afters.

Prokulianer, s. Sabinianer.

Prökuls, Dorf im preuß. Regierungsbezirk Königsberg, Kreis Memel, an der Minge und der Linie Insterburg-Memel der Preußischen Staatsbahn, mit evang. Kirche, Amtsgericht und (1885) 197 Einw.

Prokuplje, Flecken im Königreich Serbien, Kreis Toplitza, am linken Ufer des Toplitzaflusses und 32 km westlich von Nisch gelegen, mit 2560 serb. Einwohnern; Sitz der Kreisbehörden.

Prokura (v. lat. pro cura, "für Mühe"), Honorar für Bemühungen in Handelsangelegenheiten; dann s. v. w. Vollmacht, insbesondere die von dem Eigentümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal), sei es einem Einzelnen oder einer Handelsgesellschaft, erteilte Vollmacht, im Namen und für Rechnung des Prinzipals das Handelsgeschäft zu betreiben und die Firma per procura (abgekürzt p. pr. oder pr. Pa.) zu zeichnen. Die P., welche auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden kann (Kollektivprokura), ermächtigt den also Bevollmächtigten (Prokuraträger, Prokuristen) zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Dagegen darf derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigne noch für Rechnung Dritter Handelsgeschäfte machen. Auch ist er zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken des Prinzipals nur dann ermächtigt, wenn ihm die Befugnis hierzu besonders übertragen worden ist. Ebensowenig darf der Prokurist die ihm erteilte P. ohne Zustimmung des Prinzipals auf einen andern übertragen. Die Zeichnung der Firma durch den Prokuristen erfolgt in der Weise, daß er der Firma einen die P. andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt; bei der Kollektivprokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatz versehenen Firmenzeichnung seinen Namen beizufügen. Die Erteilung der P. ist bei Vermeidung von Ordnungsstrafen zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, indem der Prokurist bei dieser Gelegenheit die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem zuständigen Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen hat. Ebenso ist das Erlöschen der P. in das Handelsregister einzutragen. Die Unterlassung der Anmeldung beim Gericht hat die Folge, daß der Prinzipal sich Dritten gegenüber nur dann auf das Erlöschen der P. berufen kann, wenn er nachweist, daß dies dem Dritten bei dem Abschluß des fraglichen Geschäfts bekannt war. Bei ordnungsmäßiger Eintragung und öffentlicher Bekanntmachung dagegen muß jeder Dritte das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschluß des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 10, 41-46, 52-56, 104, 118.

Prokuration (lat.), Stellvertretung, insbesondere der vorläufige Abschluß eines Ehekontrakts zwischen fürstlichen Personen durch Vermittelung eines Bevollmächtigten. Dem Vermählungsakt per procurationem, wobei der abwesende Teil durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, folgt regelmäßig eine nochmalige Einsegnung des Paars. Früher war in solchen Fällen sogar ein symbolisches Beschreiten des ehelichen Lagers üblich.

Prokurator (lat.), Sachwalter; Vertreter, der im Auftrag eines andern und auf Grund einer Vollmacht (Prokuratorium) dessen Geschäfte, insbesondere vor Gericht, führt. Der von einer Gemeinde oder sonstigen Korporation bestellte P. heißt