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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Religionswissenschaft; Religiōsen; Relikten; Reliktenfaunen; Reliktenseen; Reliquiarĭum; Reliquien; Rellmaus; Rellstab

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Religionswissenschaft - Rellstab

einer andern mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft oder ihrer Einrichtungen und Gebräuche; 2) Verübung beschimpfenden Unfugs in einer Kirche oder in einem andern zu religiösen Handlungen bestimmten Orte; 3) Hinderung der Ausübung des Gottesdienstes einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft durch Thätlichkeit oder Drohung; 4) vorsätzliche Verhinderung oder Störung des Gottesdienstes oder einzelner gottesdienstlicher Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft durch Erregung von Lärm oder Unordnung in einer Kirche oder in einem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte (Strafe überall Gefängnis bis zu drei Jahren). Hierzu ist zu bemerken: 1) Beschimpfung ist mehr als Beleidigung, eine grobe, durch Roheit gekennzeichnete Kundgebung der Verachtung; 2) zu den geschützten kirchlichen Einrichtungen gehören z. B. das Apostolische Glaubensbekenntnis, Abendmahl und Predigt, Sonntagsheiligung, kirchliche Ehe, Konzile, Marienkultus, Messe, Ablaß, Cölibat. Nicht hierher gehören Gegenstände kirchlicher Verehrung und die Lehren der Kirche. Eine Beschimpfung von Glaubenssätzen kann strafbar werden, wenn sie indirekt die Religionsgesellschaft, deren Einrichtungen oder Gebräuche trifft; 3) zu den zu religiösen Versammlungen bestimmten Orten kann auch ein Kirchhof gehören, auf welchem herkömmlich bei Beerdigungen religiöse Handlungen vorgenommen werden. Im weitern Sinne wird zu den R. auch der Fall gerechnet, wenn jemand unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt, ingleichen wenn jemand ein Grab zerstört oder beschädigt oder wenn an einem Grabe beschimpfender Unfug verübt wird (Strafe: Gefängnis bis zu zwei Jahren und fakultativ Ehrverlust). Die Grabmälerzerstörung oder Beschädigung wird als Sachbeschädigung, die unbefugte Wegnahme von Leichenteilen als Übertretung bestraft und das Abpflücken von Blumen, die auf ein Grab gepflanzt sind, kann als Felddiebstahl bestraft werden, wenn der Kirchhof gartenähnlich angelegt ist.

Das geltende Österr. Strafgesetz von 1852 verpönt in §. 122 b die Störung einer im Staate bestehenden Religionsübung und straft denjenigen, welcher durch entehrende Mißhandlung an den zum Gottesdienst gewidmeten Gerätschaften oder sonst öffentlich der Religion Verachtung bezeigt (Strafe: Kerker von sechs Monaten bis schweren Kerker von zehn Jahren). Außerdem sind ähnliche Bestimmungen über Verspottung religiöser Gebräuche und Einrichtungen (aber auch Lehren) in §. 303 gegeben wie in §. 166 des Deutschen Strafgesetzbuches. Bei den Beratungen des dem österr. Abgeordnetenhause 1889 vorgelegten Strafgesetzentwurfs haben sich bezüglich der Bestimmungen über Religionsdelikte Meinungsverschiedenheiten ergeben; insbesondere hat die Bestimmung, daß auch der, welcher den Glauben an Gott zu zerstören sucht, mit Zuchthaus bestraft werden solle, zu Bedenken Veranlassung gegeben. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs lehnen sich an das geltende Gesetz von 1852 an.

Religionswissenschaft, s. Theologie.

Religiōsen (lat. religiosi), in der Rechtssprache die Ordensgeistlichen oder die Mitglieder solcher Orden, welche lebenslängliche Gelübde abgelegt haben (Regulierte). Sie können nach Gemeinem Recht von Ablegung des Klostergelübdes an nur noch dem Kloster erwerben und dürfen weder unter Lebenden noch von Todes wegen verfügen. Nach neuern Landesgesetzen dürfen sie dem Kloster nicht mehr als höchstens eine bestimmte Summe zuwenden (summa pragmatica); in Ansehung des übrigen Vermögens waren sie als bürgerlich tot anzusehen, vgl. z. B. Bayr. Amortisationsgesetz vom 13. Okt. 1764; Preuß. Allg. Landr. II, 11, §. 1199 fg.; Mainzer Verordnung von 1737 u. a. Bestritten ist, ob der Religiose durch Austritt aus dem Kloster die volle Rechtsfähigkeit wiedererlange. Allgemein angenommen wird dies von den Ordenspersonen, die infolge der Säkularisationen im Anfange des 19. Jahrh. aus den Klöstern ausschieden. Eine gleiche Wirkung haben das preuß. Gesetz vom 31. Mai 1875 und das hess. Gesetz vom 23. April 1875 über Aufhebung der geistlichen Orden mindestens nicht ausgesprochen. Jedenfalls hat der Austritt aus dem Kloster mit Bewilligung des Landesherrn (Preuß. Allg. Landr. II, 11, §. 1175) oder Genehmigung der Kirchenbehörden eine solche Wirkung. Ob der Übertritt zu einer andern Konfession dieselbe Wirkung hat, ist ebenfalls nicht unzweifelhaft. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 30 und der Code civil kennen solche Beschränkungen nicht. Der Deutsche Entwurf hat zwar im allgemeinen die Rechtsfähigkeit der R. anerkannt, aber die landesgesetzlichen Erwerbbeschränkungen aufrecht erhalten (Motive I, 25; Motive zum Einführungsgesetz, S. 168-170; an letzterm Orte ist eine eingehendere Darstellung des geltenden Rechts beigefügt).

Das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch bestimmt im §. 573, wann Klostergeistliche befugt sind, letztwillig zu verfügen, und in den §§. 591 fg., daß sie in der Regel nicht Zeugen bei der Errichtung von Testamenten sein dürfen.

Relikten (lat.), die Hinterbliebenen; auch die Hinterlassenschaft.

Reliktenfaunen, s. Tiergeographie.

Reliktenseen, s. Seen.

Reliquiarĭum (neulat.), Reliquienbehälter. Das Kunstgewerbe schuf in dieser Hinsicht, häufig in Form einer Kirche, wertvolle Stücke; so befindet sich ein berühmtes R. des heil. Servatius aus dem 12. Jahrh. im Schatze der Servatiuskirche zu Maastricht, wertvolle silberne Reliquienschreine im Domschatz zu Aachen.

Reliquien (lat., d. h. Überbleibsel), in der Kirchensprache die Überreste von den Leibern der Heiligen oder von Sachen, die mit diesen in unmittelbarer Berührung waren. Schon seit Gregor d. Gr. schrieb man den R. heilsame Wirkungen zu, und die gottesdienstlichen Versammlungen an den Gräbern der Märtyrer und Heiligen arteten immer mehr in Verehrung ihrer Gebeine aus. Alle Kirchen und Klöster wurden mit zahlreichen R. ausgestattet, und noch gegenwärtig muß in der kath. Kirche jeder Altar eine Reliquie in sich schließen. Der Protestantismus hat den Reliquiendienst verworfen, in der röm.- und griech.-kath. Kirche steht er aber noch heute in Blüte. Die gottesdienstliche Verehrung der R. ist bedingt durch deren kirchliche Anerkennung (Approbation); diese und die dazu erforderliche Prüfung, wofür ausführliche Vorschriften bestehen, ist in der röm.-kath. Kirche Sache einer besondern, 1699 eingesetzten Kongregation (s. d.) von Kardinälen in Rom.

Rellmaus, s. Siebenschläfer.

Rellstab, Ludwig, Journalist, Romanschriftsteller und Operndichter, geb. 13. April 1799 zu Berlin,