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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Repondieren - Repressiv.

Austerlitz in Gefangenschaft und erhielt erst nach dem Tilsiter Frieden die Freiheit wieder. Zum Generalmajor ernannt, ward er 1809 Gesandter am westfälischen Hof, 1810 in Spanien, kehrte aber 1811 nach Rußland zurück. 1812 trat er als Befehlshaber eines Reiterregiments in die Heeresabteilung des Grafen Wittgenstein und ward nach der Schlacht bei Leipzig Generalgouverneur von Sachsen, bis er Ende 1814 durch das preußische Generalgouvernement ersetzt wurde. Er wohnte hierauf dem Wiener Kongreß bei, nahm 1815 an dem Feldzug gegen Napoleon teil und wurde 1816 zum Gouverneur von Poltawa, 1835 zum Reichsrat ernannt. Er starb im Februar 1845.

Repondieren (franz., spr. -pong-), antworten, entsprechen; für etwas einstehen, bürgen.

Reponieren (lat.), zurücklegen; wieder in die ursprüngliche Lage bringen (s. Reposition).

Report (engl., spr. ripohrt), Bericht, namentlich Zeitungsbericht; im Börsenwesen der Unterschied zwischen dem Kurs einer im Tageskauf (per cassa) gekauften Ware (gewöhnlich Wertpapiere) und dem höhern Ultimokurs, welchen dieselbe zur Zeit der Rücklieferung hat; auch die Vergütung, welche der auf ein Steigen des Preises spekulierende Haussier, welcher per comptant kauft, um per ultimo höher zu verkaufen, für das ihm hierzu dargeliehene Geld bezahlt. Daher reportieren, Geld zum Reportgeschäft darleihen, wobei gewöhnlich die vom Spekulanten gekauften Effekten als Unterpfand dienen. Das Reportgeschäft ermöglicht es, Geld für kurze Zeit zinstragend anzulegen, indem man zum Tageskurs kauft und gleichzeitig auf Lieferung für einen spätern Termin zu einem höhern Preis (mit R.) verkauft. Derjenige, welcher ein solches Geschäft macht, heißt Reportierender, Reporteur (Kostnehmer in Österreich, weil er das Papier in Kost nimmt), der andre Kontrahent heißt Reportierter (Kostgeber in Österreich). R. bedeutet in Frankreich auch den Unterschied im Rentenkurs, welcher sich durch den Zinszuschlag von ein em Zinstermin zum andern ergibt; wegen dieses Zuschlags ist auch der Rentenkurs auf Lieferung höher als der gegen Barzahlung. Vgl. Börse, S. 238 f.

Reporter (engl., spr. ri-), Berichterstatter, welcher den Verhandlungen der Parlamente, der Gerichtshöfe, Volksversammlungen u. dgl. beiwohnt, um den Zeitungsredaktionen Berichte darüber zu liefern, oder der überhaupt im Dienste der Tagespresse Nachrichten über alle das öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten sammelt. Diesen ganzen Nachrichtendienst nennt man Reportage.

Repos (franz., spr. -poh), Ruhe, Ruhepunkt.

Reposition (lat.), das "Zurückbringen" abnorm gelagerter oder aus ihrer normalen Verbindung gerissener Körperteile in ihre regelrechte Lage und Verbindung, namentlich die Einrichtung von Knochenbrüchen und Knochenverrenkungen (s. Verrenkung) sowie das Zurückdrängen vorgelagerter Teile bei Unterleibsbrüchen (s. Bruch, S. 485).

Repositorium (lat.), größeres mit Fächern versehenes Gestell für Bücher, Akten, Flaschen etc.

Repositur (neulat.), Ort für Repositorien und die Gesamtheit derselben; auch Einordnung der Akten in dieselben.

Reposoir (franz., spr. -soahr), Ruheplatz, namentlich bei Prozessionen der auf der Straße errichtete Altar als Ruheort für das heilige Sakrament.

Repoussieren (franz.), zurücktreiben, zurückweisen.

Repoussoir (franz., spr. -pußoahr), in der Malerei ein dunkler Vordergrund, welcher den Hintergrund um so entfernter erscheinen läßt; überhaupt ein malerisches Mittel zur Hervorbringung von starken Gegensätzen und Wirkungen.

Reppen, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Frankfurt, Kreis Weststernberg, an der Eilang, Knotenpunkt der Linien Breslau-Stettin, Frankfurt-Posen, R.-Meseritz und R.-Zielenzig der Preußischen Staatsbahn, hat eine evang. Kirche, ein Rettungshaus für verwahrloste Kinder, ein Amtsgericht, bedeutende Kartoffelstärke- und Tuchfabrikation, Glaceeledergerbereien, bedeutende Schuhmacherei, Dampf- und Wassermühlen und (1885) 4316 meist evang. Einwohner.

Repphuhn, s. v. w. Rebhuhn.

Repräsentánt (lat.), Vertreter, namentlich auch Volksvertreter in beratenden und beschließenden Versammlungen; daher Repräsentantenhaus, die Volksvertretung, z. B. in den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Bezeichnung der zweiten Kammer des Kongresses; Repräsentantentafel, das Abgeordneten- oder Unterhaus des ungarischen Reichstags.

Repräsentation (lat.), Stellvertretung; auch der Aufwand, welcher mit einer gewissen Stellung verbunden ist; daher Repräsentationskosten, ein Beitrag dazu, welcher hohen Beamten, wie Ministern, Gesandten, Oberbürgermeistern etc., verwilligt wird.

Repräsentationsrecht, im Erbrecht das Recht der Abkömmlinge (Deszendenten) jemandes, an dessen Stelle zu gleichen Teilen einen Dritten zu beerben. So beerben die Enkel nach dem Ableben ihrer Eltern an deren Stelle die Großeltern neben deren etwa noch lebenden Kindern, und die Geschwisterkinder des Erblassers erben neben dessen noch lebenden Geschwistern an Stelle der vorverstorbenen.

Repräsentativgewalt, die dem Staatsoberhaupt eingeräumt Befugnis zur Vertretung des Staats, seiner Ehre, seines Rechts, seiner Macht nach außen.

Repräsentativsystem (Repräsentativverfassung, konstitutionelles System), dasjenige Staatsverfassungssystem, bei welchem dem Volk ein Mitwirkungsrecht bei den wichtigern Regierungshandlungen und namentlich bei der Gesetzgebung eingeräumt ist, das durch die Abgeordneten desselben wahrgenommen und ausgeübt wird (s. Staat).

Repräsentieren (lat.), vertreten, die Rechte eines andern vertreten, dann aber auch die Würde der eignen Stellung wahrnehmen.

Reprehendieren (lat.), tadeln; Reprehension, Tadel, Verweis; reprehensibel, tadelnswert.

Repressalien (lat.), feindliche Maßregeln zum Zweck der Wiedervergeltung, welche ein Staat gegen den andern ausübt, der sich ein völkerrechtswidriges Verfahren gegen jenen hat zu schulden kommen lassen. R. kommen am häufigsten im Krieg vor; wenn z. B. der Feind keinen Pardon gibt, ist der andre Teil berechtigt, dies auch nicht zu thun. Außerdem kommen als R. die Beschlagnahme von Sachen und Forderungen, die Ausweisung fremder Staatsangehörigen und seltener die Verhaftung von Personen, welche dem verletzenden Teil angehören und sich im Bereich des verletzten befinden, zur Anwendung. Von den R. unterscheiden sich die Prohibitivmaßregeln (s. Prohibitivsystem) und die Retorsion (s. d.).

Repressiv (lat.), hemmend, hindernd; daher Repressivmaßregeln, Maßregeln, welche schädlichen Bestrebungen entgegentreten sollen; Repressivsystem, dasjenige Verfahren, welches sich gegen die auf einem gewissen Gebiet hervortretenden Ausschreitungen und Ungehörigkeiten richtet, im Gegensatz zum Prohibitivsystem, welches solche im voraus zu verhindern sucht.