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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Schiffspart - Schiffsvermessung.

Namen und Wohnort des Schiffers, Namen, Wohnort und dienstliche Stellung jedes Schiffsmanns und die Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich etwaniger besonderer Verabredungen enthalten muß. Außerdem werden aber auch der Gesundheitspaß, wo ein solcher erforderlich ist, die Chartepartie (s. d.), Konnossemente (s. d.) u. dgl. als S. bezeichnet. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 480, 486-489, 592; Deutsche Seemannsordnung, § 10-23, 34, 46 f., 57, 77, 80, 85, 99.

Schiffspart, der Anteil eines Mitreeders an dem gemeinschaftlichen Schiff. Ein Mitreeder kann mehrere Parten besitzen. Dieselben sind veräußerlich und vererblich. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 441 ff., 458, 469 ff., 474.

Schiffspech, s. Pech.

Schiffspfund, Gewichtseinheit für Frachten, auch bei Landfrachten üblich (z. B. früher in Preußen für Landfracht = 3 Ztr.), in Finnland = 400 Pfd. = 170,03 kg, in Dänemark = 320 Pfd. = 160 kg.

Schiffsprokureur (spr. -ör), bei der Flußschiffahrt s. v. w. Schiffsmakler (s. d.).

Schiffsregister, amtliches Verzeichnis der Kauffahrteischiffe, welche zur Führung der Nationalflagge befugt sind. Nach dem deutschen Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 25. Okt. 1867 und dem Nachtragsgesetz vom 23. Dez. 1888 kann ein zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmtes Schiff nur in das S. desjenigen Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden soll (Heimatshafen, Registerhafen). Die Behörden, welche das S. zuführen haben (Registerbehörden), sind durch die Landesgesetze zu bestimmen; gewöhnlich sind die mit der Handhabung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Gerichtsbehörden damit beauftragt. Die Eintragung des Schiffs in das S. muß enthalten den Namen und die Gattung des Schiffs, seine Größe und Tragfähigkeit, Zeit und Ort der Erbauung, die Angabe des Heimatshafens, die Bezeichnung des Reeders oder der Mitreeder und bei juristischen Personen auch die Angabe des Orts, an welchem dieselbe ihren Sitz hat, bei Genossenschaften und Handelsgesellschaften überdies auch die Firma, ferner den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigentums des Schiffs oder der einzelnen Schiffsanteile beruht, die Nationalität des Reeders oder der Mitreeder und den Tag der Eintragung des Schiffs. Über diesen Eintrag des Schiffs in das S. wird von der Registerbehörde das Schiffscertifikat, d. h. eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde, ausgefertigt, welche zum Nachweis des Rechts, die Reichsflagge zu führen, erforderlich ist und zugleich die Stelle eines Seepasses vertritt. Vor Eintragung des Schiffs ins S. und vor Ausfertigung des Certifikats darf das Recht, die Reichsflagge zu führen, überhaupt nicht ausgeübt werden. Es ist jedoch Schiffen von nicht mehr als 50 cbm Bruttoraumgehalt (s. Schiffsvermessung) nachgelassen, die Reichsflagge auch ohne Eintragung in das S. und Erteilung des Certifikats zu führen. Auch die Ergebnisse der Schiffsvermessung sind in das Schiffscertifikat mit aufzunehmen. Vgl. Reichsgesetz vom 28. Juni 1873, betreffend die Registrierung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe.

Schiffsrolle, in der Handelsflotte s. v. w. Musterrolle (s. d.); vgl. auch Rolle.

Schiffssetzungen, prähistorische Steinsetzungen (s. d.), die in der Anordnung der einzelnen Steine die Umrisse eines Schiffs samt Ruderbänken wiedergeben. Auf Rügen hat Virchow vorgeschichtliche Gräber nachgewiesen, die er entsprechend der Anordnung der sie bedeckenden Steine als Schiffsgräber bezeichnet.

Schiffssignale, s. Flaggen (Text zur Tafel III).

Schiffstauverzierung (Kabelverzierung), im normännischen Stil ein tauartig gedrehter, um Rundstäbe gewundener Stab (s. Abbildung).

^[Abb.: Schiffstauverzierung.]

Schiffstonne, Gewicht, = 2000 Pfd. = 1000 kg.

Schiffstransport, die Beförderung von Schiffen zwischen Wasserstraßen mit sehr ungleich hohen Wasserspiegeln bei Ausschluß von Kammerschleusen, geschieht durch vertikale Hebung oder durch Transport auf geneigten Ebenen. Die zuerst in Holland angewandten Rollbrücken für mäßige Höhendifferenzen bestehen in einem System paralleler Walzen, deren Länge die größte Breite eines Schiffs übertrifft, über die das Schiff mittels starker, um die Welle von Treträdern geschlungener Seile hinauf gewunden wird. Wo es sich um den Transport nur kleiner Schiffsgefäße handelt, wird nicht selten jene Rollenbahn durch eine Bohlenbahn oder durch eine schlüpfrige Ebene von feuchtem Thon ersetzt. Mit der Entwickelung der Eisenbahnen wurden die Rollbrücken allmählich durch sogen. Seilebenen ersetzt, bei welchen die zu verbindenden Wasserstraßen durch eine ziemlich steile, gewöhnlich zweigeleisige Eisenbahn verbunden werden, die sich bis in das Unterwasser fortsetzt. Die Schiffe kommen hierbei auf große Wagen zu stehen, welche mittels eines meist durch ein Wasserrad bewegten Triebwerkes an Seilen hinab gelassen werden, wodurch gleichzeitig ein zweiter Schiffswagen bergauf befördert werden kann. Bei den ältern Anlagen, z. B. bei den Seilebenen der Hüttenwerke bei Ketley und bei den ältern Seilebenen des Morriskanals, war der obere Kanallauf mit einer Kammer abgeschlossen, in welche Schiff und Wagen hineingeführt wurden, während man bei den neuern Ausführungen jene Kammer durch Fortführung der schiefen Ebene über den Wasserspiegel des obern Kanals beseitigt hat. Diese Einrichtung, bei welcher der Wagen, statt in eine Schleuse, auf einer von dem Scheitel nach der entgegengesetzten Seite fallenden Bahn direkt in das Oberwasser einläuft, hat unter anderm bei den seit 1860 betriebenen Seilebenen des Elbing-Oberländischen Kanals Anwendung gefunden. Da die Schiffe nur eine verhältnismäßig geringe Biegungsfestigkeit besitzen, so muß die auf einzelne Punkte sich beschränkende Unterstützung beim Transport nachteilig wirken, und man hat daher die Wagen mit Bassins versehen, welche mit Wasser gefüllt werden und dann die Schiffe aufnehmen. Diese Einrichtung hat sich auf dem englischen Monklandkanal und dem Cheasepeak-Ohiokanal bewährt.

Schiffsvermessung, die Ermittelung des Rauminhalts eines Schiffs zur Beurteilung seiner Ladungsfähigkeit. Taucht ein Schiff so tief ins Wasser, daß sein unter Wasser befindlicher Teil zu dem aus dem Wasser hervorragenden im richtigen Verhältnis steht, also bis zu seiner normalen Wasserlinie, so wiegt das vom Schiffskörper verdrängte Wasser ebensoviel wie das Schiff inkl. Ladung. Die Anzahl Kubikmeter an verdrängtem Wasser bei normaler Wasserlinie eines Schiffs nennt man dessen Deplacement, und da 1 cbm Wasser 1000 kg oder 1 Tonne wiegt, so gibt die Anzahl Kubikmeter Deplacement auch das Gewicht des Schiffs in Tonnen an, wenn man annimmt, daß das Schiff in destilliertem Wasser schwimmt; da