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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Schlüsselbein - Schlüter.

Schlüsselbein, s. Schultergürtel.

Schlüsselblume, Pflanzengattung, s. Primula.

Schlüsselburg, Kreisstadt und starke Festung im russ. Gouvernement Petersburg (Ingermanland). Die Festung liegt auf der Insel Orechow in der Newa, die Stadt aber auf dem rechten Ufer der Newa, 64 km von St. Petersburg, wo der Fluß den Ladogasee verläßt, und hat (1885) 5542 Einw., welche lebhafte Fischerei und Schiffahrt auf der Newa und dem Ladogakanal treiben, dessen letzte Schleusen sich hier befinden. Alle Waren, die von der Wolga in die Residenz transportiert werden, passieren auf Barken diesen Ort. Die Festung dient zugleich als Staatsgefängnis. - S. wurde 1323 von den Nowgorodern während ihres Kriegszugs gegen die Schweden erbaut. König Magnus von Schweden eroberte den Ort 1348 und nannte ihn Nöteborg. Seit dem 15. Jahrh. war es fortwährend der Zankapfel zwischen Schweden und Rußland, das es wiederholt gewann, es aber mehreremal, zuletzt 1661, zurückgab. Endlich eroberte Peter d. Gr. die Stadt 12. Okt. 1702, taufte sie in S. um und vereinigte sie bleibend mit seinem Reich. In S. ward der unglückliche Iwan 1756-64 in Haft gehalten und endlich ermordet.

Schlüsselfiedel, ein im 15.-17. Jahrh. gebräuchliches Streichinstrument, dessen Saiten nicht durch Greifen mit den Fingern, sondern, wie bei der Drehleier, durch eine Klaviatur verkürzt wurden.

Schlüsselgewalt, die auf Matth. 16,19 und 18,18 gestützte Machtbefugnis der Kirche, nach der Beichte (s. d.) die Absolution erteilen oder versagen zu können; auch s. v. w. Schlüsselrecht (s. d.).

Schlüsselmajor, der mit dem Schließen und Öffnen der Thore einer Festung beauftragte Unteroffizier.

Schlüsselrecht (Schlüsselgewalt), das Recht der Ehefrau, die zur Haushaltung nötigen Kauf- und sonstigen Verträge selbständig abzuschließen, Verpflichtungen einzugehen und die nötigen Ausgaben zu bestreiten, während sie sonst sich nur unter Zustimmung ihres Ehemanns mit rechtlicher Wirksamkeit verpflichten und Verträge abschließen kann. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1278) erklärt allgemein ein von der Ehefrau "innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises" vorgenommenes Rechtsgeschäft als im Namen des Ehemanns vorgenommen, sofern nicht die Umstände ergeben, daß dasselbe nach dem Willen der Handelnden nicht im Namen des Ehemanns vorgenommen werden sollte.

Schlüsselwahrsagung, s. Siebwahrsagung.

Schlußnote (Schlußschein, Schlußzettel, franz. Bordereau), die von dem Makler den Kontrahenten ausgefertigte Beurkundung eines durch ihn vermittelten Geschäfts, namentlich über den Verkauf von Staatspapieren und sonstigen Effekten, Wechseln u. dgl., über Abschluß von Versicherungen etc. Amtlich bestellte Handelsmakler sind nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 73, 76 ff.) verpflichtet, ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von dem Makler unterzeichnete S. zuzustellen, welche die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren die Gattung und Menge derselben sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthalten muß. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, muß die S. überdies noch den Parteien zur Mitunterschrift zugestellt und jeder Partei das von der andern unterschriebene Exemplar ausgehändigt werden, ohne daß jedoch die Gültigkeit des Geschäfts von der Unterschrift oder von der Aushändigung und Annahme der S. abhängig wäre. Der Makler hat nur der andern Partei ohne Verzug Anzeige davon zu machen, wenn die Annahme oder Unterschrift der S. verweigert wird. Nach französischem Handelsrecht wird dagegen für die Beweiskraft der Schlußzettel stets die Unterschrift der Kontrahenten erfordert, während nach dem deutschen Handelsgesetzbuch der Abschluß des Geschäfts von der Aushändigung der S. unabhängig und es in Ansehung des Beweises dem richterlichen Ermessen überlassen ist, nach Erwägung aller Umstände der S. volle Beweiskraft beizulegen oder eine Ergänzung des durch ihn gelieferten Beweises, z. B. durch die eidliche Bestärkung des Handelsmaklers, zu verlangen. Der Regel nach liefern die Schlußnoten, jedoch nur die verpflichteter Handelsmakler, allerdings vollen Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. Für Anschaffungs- und Kaufgeschäfte über Waren, welche börsenmäßig gehandelt werden, ist durch das deutsche Reichsgesetz vom 26. Mai 1885 in Verbindung mit der Börsensteuer (s. d.) allgemein und nicht bloß für die Handelsmakler der Schlußnotenzwang eingeführt. Die S. ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Die S. muß den Namen und Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung, ergeben. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.

Schlußsatz, s. Schluß.

Schlußstein, der in dem Scheitel eines Gewölbes befindliche, zuletzt eingesetzte Wölbstein, durch welchen die beiden Schenkel des Gewölbes vereinigt und tragfähig werden. Der S. ist bei kleinen Gewölben meist einteilig (männlicher S.), selten (z. B. beiden Fenstern der Elisabethkirche in Marburg) zweiteilig (weiblicher S.). Bei bedeutenden Gewölbstärken werden die Schlußsteine aus mehreren Teilen übereinander zusammengesetzt, erhalten also mehrere Stoßfugen. Vgl. Gewölbe.

Schlußtermin, der zur Regulierung der Schlußverteilung (s. d.), insbesondere zur Abnahme der Schlußrechnung des Konkursverwalters, zur Beschlußfassung über nicht verwertbare Massegegenstände und zur Geltendmachung etwaniger Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis, vom Konkursgericht abzuhaltende Termin nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung. Die österreichische Konkursordnung (§ 146 ff.) kennt den S. nicht, verstattet aber für die Einwendungen gegen den Entwurf der Schlußverteilung den Gläubigern eine angemessene Frist. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 78, 150 f., 159.

Schlußverteilung, im Konkurs die nach vorgängiger Abschlagsverteilung erfolgende Verteilung der Restmasse des Aktivvermögens des Gemeinschuldners. Mit derselben wird der Konkurs aufgehoben. Sie erfolgt regelmäßig erst dann, wenn die Masse vollständig verwertet (realisiert) ist. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 149; Österreichische, § 187 ff.

Schlußzettel, s. Schlußnote.

Schlüter, Andreas, Bildhauer und Architekt, geb. 20. Mai 1664 zu Hamburg, kam mit seinem Vater, einem Bildhauer, früh nach Danzig und ging von da nach Warschau, wo er als Bildhauer thätig war, bis er 1694 in gleicher Eigenschaft nach Berlin berufen wurde. Hier entwickelte sich auch unter dem Einfluß des niederländischen Barockstils seine Begabung für die Architektur, und schon 1696 begann er seine Entwürfe