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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Unterschwefligsaures Natrium – Untersuchungshaft

löslichen Calciumverbindungen ausgezogen und mit kohlensaurem Natrium zersetzt werden. Aus den verdampfenden Flüssigkeiten krystallisiert das unterschwefligsaure Natrium (Natriumhyposulfit, Natriumthiosulfat), Na₂S₂O₃ + 5 H₂O, in großen, leicht in Wasser löslichen Prismen, die durch mehrfaches Umkristallisieren von Schwefelverbindungen befreit werden.

Unterschwefligsaures Natrium, s. Unterschweflige Säure.

Untersee, Teil des Bodensees (s. d.).

Unterseeische Boote, s. Unterwasserboote.

Untersendling, Vorort von München, s. Sendling.

Unterstaatssekretär, s. Staatssekretär.

Unterstab (militär.), s. Stab.

Unterstände, früher Hangard genannt, bedeckte Räume verschiedenster Konstruktion, welche für Geschütze und Mannschaften in Gefechtsbereitschaft zum Schutz gegen feindliches Feuer dienen, Bereitschaftsräume, Hohltraversen (s. d.), Blendungen (s. d.).

Untersteiger, s. Bergmann.

Untersteuermann, der jüngste Steuermann (s. d.) auf Segelschiffen der Handelsmarine.

Unterstützungskassen, im wesentlichen soviel wie Hilfskassen (s. d.). Insbesondere versteht man darunter Vereinigungen und Anstalten zur Unterstützung von Invaliden, Altersschwachen, Witwen und Waisen sowie auch zur Beihilfe bei Arbeitslosigkeit, Streiks und Aussperrung, zur Ausstattung Heiratender, zu Stipendien für Kunst- und wissenschaftliche Studien u. s. w. Die U., die in den meisten Fällen dem Wohlthätigkeitssinn oder der Fürsorge von Fabrikanten für ihre Arbeiter ihre Entstehung verdanken, erlangen nach und nach den Charakter der Versicherung und bedürfen daher der Bemessung von Beiträgen nach der erfahrungsmäßigen Wahrscheinlichkeit; für viele ist der Anschluß an solide Versicherungsgesellschaften oder an größere Berufsvereinigungen (Knappschaftsvereine, Gewerkvereine u. a.) ratsam und auch thatsächlich im Zunehmen. (S. Altersversorgung, Arbeitslosigkeitsversicherung, Invalidenkassen, Witwenkassen.)

Unterstützungsverein Deutscher Buchdrucker, gegründet 1866 als Deutscher Buchdruckerverband (seit 1878 obigen Namen führend, seit 1892 Verband der Deutschen Buchdrucker genannt), gewerkschaftliche Vereinigung der Buchdruckergehilfen zur Hebung ihrer Lage. Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld und einen wöchentlichen Beitrag, wogegen ihm in Fällen von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, bei Lohndifferenzen u. s. w. Unterstützungen gewährt werden. Den Prinzipalen gegenüber sucht der Verband die Überzeitarbeit zu beseitigen, die Arbeitszeit auf eine bestimmte Stundenzahl festzusetzen, die Zahl der Lehrlinge in den Buchdruckereien in einem bestimmten Verhältnis zu den Gehilfen zu regeln, geeignete Arbeits- und Lohntarife zu vereinbaren und sie nötigenfalls durchzusetzen. Es kam wiederholt zu gegenseitigen feindlichen Auftritten in Streiks und Ausschließungen, und schon 1869 traten die Prinzipale zur Abwehr zusammen im Deutschen Buchdruckerverein (s. d.). 1896 bestand der Verband aus 21 Gauen mit 22500 Mitgliedern in 865 Druckorten. Sitz des Centralvorstandes ist Berlin. Die Einnahme an Mitgliederbeiträgen betrug (1896) 1068565 M., die Ausgabe an Unterstützungen 725928 M., das Vermögen (Juli 1897) 1327141 M. Organ des Verbandes ist der «Correspondent für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer» (Leipzig). – Vgl. Zahn, Die Organisation der Prinzipale und Gehilfen im deutschen Buchdruckgewerbe (Lpz. 1890); Gerstenberg, Die neuere Entwicklung des deutschen Buchdruckergewerbes in statist. und socialer Beziehung (in der «Conradschen Sammlung», Jena 1892); Tiedeman, Die neuere Entwicklung der Arbeitsverhältnisse im Buchdruckgewerbe (Tüb. 1897).

Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehilfen, s. Buchhandel.

Unterstützungswohnsitz, die durch Aufenthalt, Verehelichung oder Abstammung begründete Angehörigkeit an einen Ortsarmenverband. Nach Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870, welches alsbald auf Südhessen, Württemberg und Baden, aber nicht auf Bayern und Elsaß-Lothringen ausgedehnt wurde und durch 1. April 1894 in Kraft getretene Novelle vom 12. März 1894 neu redigiert ist, wird die öffentliche Armenunterstützung in den Bundesstaaten, für welche jenes Gesetz gilt, durch Orts- und Landarmenverbände geübt. (S. Armenverbände.) Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 18. (vor 1. April 1894: 24.) Lebensjahr zwei Jahre lang seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei freier Selbstbestimmung hat, hat hier U.; ebenso die Ehefrau und die ehelichen Kinder da, wo ihn der Ehemann oder der Vater hat; uneheliche Kinder haben den U. der Mutter. Verlust des U. tritt ein durch Erwerbung eines andern und durch zweijährige Abwesenheit nach dem 18. (früher 24.) Lebensjahre. (S. auch Armengesetzgebung.) Um die Heimatsgemeinden früh Wegziehender (Zug in die Stadt, Sachsengängerei) nicht bis zum 26. Lebensjahre zu verpflichten, wurde 1894 jene Zeitgrenze vom 24. auf das 18. Jahr herabgesetzt.

Untersuchungsgefängnisse, s. Gefängniswesen.

Untersuchungsgerichte, nach Österr. Strafprozeßordnung §§. 10, 11 die Gerichtshöfe erster Instanz in ihrer durch besonders dazu bestellte Mitglieder geübten Thätigkeit als Untersuchungsrichter (s. d.). Versteht man mit den deutschen Reichsjustizgesetzen unter «Gerichten» beschließende Abteilungen der Kollegialgerichte, so würden nach Österr. Strafprozeßordnung §. 12 die mit Aufsicht über alle Voruntersuchungen und Vorerhebungen betrauten Ratskammern (s. d.) als U. zu bezeichnen sein. Nach deutscher Gerichtsverfassung sind U. in diesem Sinne teils die mit Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Strafkammern der Landgerichte (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 72, 77), und zwar auch in den dem Reichsgericht in erster Instanz zur Untersuchung und Entscheidung überwiesenen Fällen des Verrats (s. d.) militär. Geheimnisse aus §§. 1, 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, teils, nämlich in Untersuchungen wegen Hoch- und Landesverrats gegen Kaiser und Reich, der erste Strafsenat des Reichsgerichts (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 138, 136, Nr. 1). Sie entscheiden darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder der Angeklagte außer Verfolgung zu setzen, oder das Verfahren vorläufig einzustellen sei, oder eine Ergänzung der Voruntersuchung stattfinden solle. Während der Dauer der Voruntersuchung entscheiden sie über einzelne der Untersuchung dienende Maßregeln (z. B. Untersuchungshaft, Sicherheitsstellung) und über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters.

Untersuchungshaft. Im heutigen Strafverfahren bleibt der Beschuldigte während der Unter- ^[folgende Seite]