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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Völkerrecht; Völkerrechtliche Verträge; Völkerschlacht; Völkerseerecht; Völkertafel

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Völkerrecht - Völkertafel

dene Name für die psychische Anthropologie, d. h. für den Teil der Psychologie, der sich mit dem Seelenleben des Menschen, sofern er ein gesellschaftliches Wesen ist, oder mit dem psychischen Charakter der menschlichen Gesellschaft beschäftigt. Sie will die Psychologie der Kulturgeschichte sein. Lazarus und Steinthal begründeten 1859 die "Zeitschrift für V. und Sprachwissenschaft" (20 Bde., Berl. 1860-90; die Fortsetzung erscheint u. d. T. "Zeitschrift des Vereins für Volkskunde", hg. von K. Weinhold, ebd. 1891 fg.). - Vgl. Bruchmann, Die V. (in "Unserer Zeit", Jahrg. 1876, 2. Hälfte); Wundt, Aufgaben und Ziele der V. (in den "Philos. Studien", Bd. 4, Lpz. 1888).

Völkerrecht (lat. jus gentium, jus internationale; frz. droit des gens; engl. law of nations), die rechtliche Ordnung der Verhältnisse selbständiger (souveräner) Staaten zu einander. Obwohl ohne gemeinsame Anerkennung gewisser Grundsätze, wie die Heiligkeit der Gesandten und der Verträge, jede freundliche Berührung unter den Völkern unmöglich ist, setzt eine dauernde Völkerrechtsgemeinschaft mit stetigem Verkehr, wie jede Gemeinschaft des positiven Rechts, notwendig eine Gemeinschaft des Rechtsbewußtseins voraus, die sich nur auf gemeinsame Abstammung und Gesittung gründen kann. So entwickelten sich die völkerrechtlichen Beziehungen unter den griech. Staaten auf nationalhellenischer Grundlage und wurden dann mit der hellenischen Gesittung aus die hellenistischen Staaten des Orients übertragen. In ähnlicher Weise bildete sich unter den verwandten italischen Stämmen ein V. aus, welchem die Römer in ihrem jus fetiale eine ebenso formstrenge Gestalt gaben wie ihrem Privatrecht. Aus der Berührung beider Systeme in Unteritalien entstand das von den Römern sog. jus gentium, dessen vornehmlichster Bestandteil ein internationales Handels- und Verkehrsrecht war, so daß das V. im engern Sinne als jus belli ac pacis unterschieden wurde. Als die ganze Kulturwelt des Mittelmeers in das röm. Reich aufgegangen war, blieben freilich nur dürftige völkerrechtliche Berührungen mit den umwohnenden, meist barbarischen Völkern übrig. Auf den Trümmern dieses Reichs entstanden neben- und unabhängig voneinander das V. der mohammed. Staaten im Osten und das Europäische Völkerrecht (s. d.). Der geschichtlich positive Charakter dieser Rechtsbildung wurde verkannt von dem Begründer der neuern Völkerrechtslehre, Hugo Grotius, ("De jure belli ac pacis", Par. 1625), und seinen unmittelbaren Nachfolgern, als deren letzter Vattel ("Le droit des gens", 1758) angesehen werden kann, indem sie den wesentlichen Inhalt des V. aus einem für alle Menschen verbindlichen, durch die "richtige Vernunft" (recta ratio) erkennbaren Naturrecht ableiteten. Eine streng positive Behandlung des V. wurde durch J. J.^[Johann Jakob] Moser begründet (zuerst 1750), von G. Martens (seit 1784) durchgeführt, wieder aufgenommen von Heffter ("Das Europäische V. der Gegenwart", zuerst Berl. 1844; 8. Aufl. 1888), nachdem inzwischen von Klüber u. a. unter dem Einflusse Kants, Fichtes und Hegels die Vorstellung eines subsidiär gültigen "philosophischen" V. nochmals vertreten war. Durchweg auf geschichtlichem Boden steht das Sammelwerk Holtzendorffs ("Handbuch des V.", 4 Bde., Hamb. 1885-89). - Der wissenschaftlichen Pflege und Fortbildung des V. nach den Bedürfnissen der heutigen Gesittung gewidmet ist das 1873 gegründete Institut de droit international (s. Internationales Recht). - Unter dem Namen der neuerdings viel besprochenen "Kodifikation" des V. wird zweierlei zusammengeworfen: die Aufstellung einer von allen Staaten als verbindlicher Ausdruck ihrer Rechtsanschauung anzuerkennenden Fassung des geltenden V., wie sie die Pariser Deklaration des Seekriegsrechts (s. d.) von 1856, der Vertrag von Washington (s. Alabamafrage) vom 8. Mai 1871 und der nicht zum formellen Abschluß gelangte Entwurf des Kriegsrechts (s. d.) der Brüsseler Konferenz von 1874 enthalten, und die Aufstellung von Gesetzentwürfen über die Rechtsverhältnisse von Angehörigen verschiedener Staaten zu einander, welche jeder Staat gleichmäßig als Staatsgesetz zu verkünden hätte, wie dies 1861 von den Staaten des Deutschen Bundes mit dem Handelsgesetzbuche geschehen ist. - Vgl. Gareis, Institutionen des V. (Gieß. 1888); Pradier-Fodéré, Traité de droit international public européen et américain (7 Bde., Par. 1890-92); Heilborn, System des V. (Berl. 1895); Lawrence, Principles of international Law (Lond. 1895); Rivier, Principes du droit des gens (2 Bde., Par. 1896).

Völkerrechtliche Verträge, diejenigen Staatsverträge (s. d.), welche ein staatsrechtliches Verhältnis unter den vertragschließenden Staaten weder begründen noch voraussetzen, die also völlig auf dem Boden der völkerrechtlichen Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Vertragschließenden stehen. Folgeweise sind somit Abschluß und Gültigkeit wie Wirkungen der V. V. ausschließlich nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Daß Verträge unter Staaten nicht durch Vollziehung der Vertragsurkunde von seiten der bevollmächtigten Unterhändler, sondern durch die Ratifikation von seiten der Staatsoberhäupter oder sonst zur völkerrechtlichen Vertretung bestellten Staatsorgane bindend geschlossen werden, ist ein Rechtssatz des Völkerrechts. Eine im Staatsrecht des einen kontrahierenden Teils begründete Beschränkung der Vertretungsbefugnis (z. B. durch die erforderliche Zustimmung des Parlaments), die im völkerrechtlichen Verkehr keinen Ausdruck gefunden hat, kommt, was allerdings bestritten wird, für die völkerrechtliche Gültigkeit des Vertrags nicht in Betracht. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Verträgen kann von obligatorischen V. V. jederzeit im Falle der Nichterfüllung seitens des andern Teils, sowie bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, unter denen sie geschlossen wurden, zurückgetreten werden. In letzterer Beziehung sagt man, alle obligatorischen V. V. stehen unter der clausula rebus sic stantibus (s. Veränderte Umstände). - Vgl. Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag (Lpz. 1894); Artikel Staatsverträge im "Österr. Staatswörterbuch", Bd. 2 (Wien 1897).

Völkerschlacht, Bezeichnung für die Schlacht bei Leipzig (s. d.).

Völkerseerecht, s. Seerecht.

Völkertafel, Bezeichnung für 1 Mose 10, wo in Form einer Genealogie die den alten Palästinern bekannten Völker aufgezählt werden. Entstanden ist diese Vorstellung durch Verschmelzung der babylon. Sintflutsage mit der Sage von Noah, dem Stammvater der palästinischen Menschheit (1 Mos. 9, 20 fg.), deren hervorragendste Bestandteile, die Israeliten, Phönizier, Kanaaniter, von den drei Söhnen Noahs, Sem, Japhet und Kanaan (jetzt in Kap. 9 nach Kap. 10 durch Ham ersetzt), abgeleitet wurden. Dadurch, daß Noah mit dem Helden der babylon. Sint-^[folgende Seite]